zentralerkreditaussch uss - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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die bankaufsichtliche Gleichbehandlung von kommerziellem Kreditgeschäft und Kapitalmarkttransaktionen.<br />
Wir fordern daher die Zulassung bankinterner EAD-Schätzungen auf Basis der EPE-<br />
Methodik für alle Kapitalmarktprodukte unabhängig vom Risikohorizont der Transaktionen<br />
bzw. von der Art des Rahmenvertrags.<br />
(iii) Der einfache Ansatz (Tz. 153 – 154)<br />
Um nach dem vom Baseler A<strong>uss</strong>ch<strong>uss</strong> vorgeschlagenen „Einfachen Ansatz“ anerkannt zu<br />
werden, müssen Sicherheiten mindestens alle sechs Monate neu bewertet werden und für<br />
die gesamte Laufzeit des abgesicherten Kredites „verpfändet“ sein.<br />
Zum einem sollte in Tz 153 der Begriff „Verpfändung“ vermieden werden, da das Basel<br />
Regelwerk bislang - zurecht - keine A<strong>uss</strong>age über die rechtliche Qualität der Sicherheit<br />
enthält. Es sollte nicht der Eindruck erweckt werden, Basel II würde a<strong>uss</strong>chließlich die<br />
Verpfändung („pledge“) anerkennen. Dies würde am Markt, der statt des Pfandrechts nahezu<br />
a<strong>uss</strong>chließlich die Vollrechtsübertragung ("full title transfer") verwendet, vorbeigehen.<br />
Tz. 153 sollte es daher lauten "....müssen die Sicherheiten mindestens für die Forderungslaufzeit<br />
zur Verfügung stehen“. Alternativ wäre eine Klarstellung denkbar, dass Basel<br />
II neben dem Pfandrecht auch die Vollrechtsübertragung akzeptiert.<br />
Zum anderen, ist generell die Anerkennung auch für solche Sicherheiten zu fordern, die<br />
nicht mindestens alle sechs Monate neu bewertet werden, beispielsweise erst nach einem<br />
Jahr. Insgesamt sollte eine unterjährige Bewertung bei Sicherheiten, die keinen großen<br />
Marktschwankungen unterliegen, a<strong>uss</strong>chließlich Anlass bezogen erfolgen, ohne dass Abschläge<br />
für das Bewertungsintervall erfolgen.<br />
Mit dem Erfordernis der Besicherung der Sicherheiten über die gesamte Kreditlaufzeit<br />
werden laufzeitinkongruente Besicherungen im einfachen Ansatz ausgeschlossen (s. a. Tz.<br />
92, 114). Die Beschränkung der Anerkennung laufzeitinkongruenter Besicherungen auf<br />
den umfassenden Ansatz ist unseres Erachtens systematisch nicht zu rechtfertigen. Die<br />
Kreditrisiko mindernde Wirkung einer Besicherung ist unabhängig von der Art ihrer bankaufsichtlichen<br />
Anrechnungsmethode. Laufzeitinkongruente Besicherungen sollten folglich<br />
auch im einfachen Ansatz im Rahmen der in Tz. 172 ff. des Baseler Papiers beschriebenen<br />
Systematik Anerkennung finden.<br />
Nach den Baseler Vorschlägen soll der Teil einer Forderung, der durch den Marktwert der<br />
anerkannten Sicherheit besichert ist, mit dem Risikogewicht des Sicherungsinstrumentes<br />
gewichtet werden. Hierbei soll grundsätzlich ein Mindestrisikogewicht von 20 % gelten.<br />
Die Einführung einer 20 % - Untergrenze ist abzulehnen. Die Regelung würde eine nicht<br />
zu rechtfertigende Schlechterstellung gegenüber dem status quo bedeuten. Besicherungen<br />
durch anerkennungsfähige Sicherheiten, die ihrerseits ein Nullgewicht erhalten, sollten<br />
der EPE-Methode geschätzt werden kann (vgl. ISDA „Counterparty Risk Treatment of OTC Derivatives and<br />
Securities Financing Transactions“, geplante Veröffentlichung Juni 2003).<br />
. . .