ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2.2. Rechtlicher Rahmen<br />
Verfasserin: Sonja Drexl- Trautmann, <strong>AHK</strong> Indonesien (Jakarta)<br />
Bei Investitionsvorhaben oder überhaupt geschäftlicher Betätigung im Ausland, ist<br />
grundsätzlich die rechtliche Situation von besonderer Bedeutung. Häufig liegt gerade<br />
hier ein entscheidender Grund für die Wahl des neuen Standorts. Dementsprechend<br />
soll dem geneigten Leser ein kleiner Überblick über einige diesbezüglich relevante<br />
Rechtsgebiete in Indonesien verschafft werden.<br />
Handelsrecht<br />
Um auf dem indonesischen Markt ansässig zu werden, bieten sich dem ausländischen<br />
Kaufmann mehrere Möglichkeiten. Will er sich nicht sofort in Indonesien niederlassen,<br />
sich aber dennoch auf dem indonesischen Markt etablieren, so kann er zunächst auf<br />
die Unterstützung eines Handelsvertreters <strong>zur</strong>ückgreifen. Für viele Aktivitäten ist dies<br />
sogar unumgänglich. So können z.B. nur Unternehmen, die vor Ort durch einen<br />
Handelsvertreter vertreten sind, an Ausschreibungen teilnehmen.<br />
Es können eine Alleinvertretung für das ganze Land und die gesamte Produktpalette -<br />
für bestimmte Produkte ist die Alleinvertretung sogar vorgeschrieben und bei<br />
staatlichen Projekten in Ausschreibungen oftmals verlangt - oder die Vertretung nur<br />
für eine bestimmte Produktgruppe oder aber Region vergeben werden. In der Regel<br />
bevorzugt der indonesische Partner eine Alleinvertretung, da er dann überzeugender<br />
auftreten und zumeist erfolgreicher am indonesischen Markt agieren kann.<br />
Grundlage dieser Partnerschaft sollte immer ein verlässlicher Vertrag sein, der in<br />
jedem Fall von einem mit indonesischem Recht vertrauten Rechtsanwalt ausgearbeitet<br />
oder zumindest geprüft werden sollte.<br />
Ein Alleinvertretervertrag muss für eine Mindestdauer von drei Jahren abgeschlossen<br />
werden. Wenn der Vertreter auch für Produktion oder Montage zuständig ist, so ist<br />
eine Mindestdauer von fünf Jahren vorgeschrieben, gespickt mit einer<br />
Verlängerungsoption für jeweils weitere fünf Jahre.<br />
Ein Vertretungsvertrag muss schriftlich geschlossen, ein Alleinvertretervertrag<br />
zusätzlich notariell beglaubigt und mit einer Bestätigung der indonesischen Vertretung<br />
im Ausland versehen werden. Des weiteren muss ein solcher Alleinvertretungsvertrag<br />
beim Industrie- und Handelsministerium registriert und eine Kopie davon dort<br />
hinterlegt werden. In Vertretungsverträgen sollte die Vertragsdauer unbedingt<br />
angegeben werden, was sich aus dem vorgenannten ohnehin ergibt. Dasselbe gilt bei<br />
Vertragsverlängerungen.<br />
Eine einseitig begründete Kündigung der Vertragsbeziehung durch den Prinzipal (z.B.<br />
wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten) ist zulässig, bei fehlendem gegenseitigen<br />
Einverständnis ist der Prinzipal in der Regel jedoch zu Schadenersatz verpflichtet. Die<br />
Nichteinhaltung von vereinbarten Umsätzen kann nicht als Kündigungsgrund<br />
herangezogen werden. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist also nur mit dem<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 14