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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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2.2. Rechtlicher Rahmen<br />

Verfasserin: Sonja Drexl- Trautmann, <strong>AHK</strong> Indonesien (Jakarta)<br />

Bei Investitionsvorhaben oder überhaupt geschäftlicher Betätigung im Ausland, ist<br />

grundsätzlich die rechtliche Situation von besonderer Bedeutung. Häufig liegt gerade<br />

hier ein entscheidender Grund für die Wahl des neuen Standorts. Dementsprechend<br />

soll dem geneigten Leser ein kleiner Überblick über einige diesbezüglich relevante<br />

Rechtsgebiete in Indonesien verschafft werden.<br />

Handelsrecht<br />

Um auf dem indonesischen Markt ansässig zu werden, bieten sich dem ausländischen<br />

Kaufmann mehrere Möglichkeiten. Will er sich nicht sofort in Indonesien niederlassen,<br />

sich aber dennoch auf dem indonesischen Markt etablieren, so kann er zunächst auf<br />

die Unterstützung eines Handelsvertreters <strong>zur</strong>ückgreifen. Für viele Aktivitäten ist dies<br />

sogar unumgänglich. So können z.B. nur Unternehmen, die vor Ort durch einen<br />

Handelsvertreter vertreten sind, an Ausschreibungen teilnehmen.<br />

Es können eine Alleinvertretung für das ganze Land und die gesamte Produktpalette -<br />

für bestimmte Produkte ist die Alleinvertretung sogar vorgeschrieben und bei<br />

staatlichen Projekten in Ausschreibungen oftmals verlangt - oder die Vertretung nur<br />

für eine bestimmte Produktgruppe oder aber Region vergeben werden. In der Regel<br />

bevorzugt der indonesische Partner eine Alleinvertretung, da er dann überzeugender<br />

auftreten und zumeist erfolgreicher am indonesischen Markt agieren kann.<br />

Grundlage dieser Partnerschaft sollte immer ein verlässlicher Vertrag sein, der in<br />

jedem Fall von einem mit indonesischem Recht vertrauten Rechtsanwalt ausgearbeitet<br />

oder zumindest geprüft werden sollte.<br />

Ein Alleinvertretervertrag muss für eine Mindestdauer von drei Jahren abgeschlossen<br />

werden. Wenn der Vertreter auch für Produktion oder Montage zuständig ist, so ist<br />

eine Mindestdauer von fünf Jahren vorgeschrieben, gespickt mit einer<br />

Verlängerungsoption für jeweils weitere fünf Jahre.<br />

Ein Vertretungsvertrag muss schriftlich geschlossen, ein Alleinvertretervertrag<br />

zusätzlich notariell beglaubigt und mit einer Bestätigung der indonesischen Vertretung<br />

im Ausland versehen werden. Des weiteren muss ein solcher Alleinvertretungsvertrag<br />

beim Industrie- und Handelsministerium registriert und eine Kopie davon dort<br />

hinterlegt werden. In Vertretungsverträgen sollte die Vertragsdauer unbedingt<br />

angegeben werden, was sich aus dem vorgenannten ohnehin ergibt. Dasselbe gilt bei<br />

Vertragsverlängerungen.<br />

Eine einseitig begründete Kündigung der Vertragsbeziehung durch den Prinzipal (z.B.<br />

wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten) ist zulässig, bei fehlendem gegenseitigen<br />

Einverständnis ist der Prinzipal in der Regel jedoch zu Schadenersatz verpflichtet. Die<br />

Nichteinhaltung von vereinbarten Umsätzen kann nicht als Kündigungsgrund<br />

herangezogen werden. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist also nur mit dem<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 14

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