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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Arbeitsrecht<br />

Das thailändische Arbeitsrecht wurde durch das Inkrafttreten des neuen "Labour Act"<br />

im Jahr 1998 grundlegend geändert und umfassend modernisiert, um den<br />

Anforderungen des gegenwärtigen Arbeitsmarktes gerecht zu werden.<br />

Die Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 48 Stunden in der Woche<br />

nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer ist mindestens einen Tag pro Woche<br />

freizustellen. In Thailand sind 14 Tage als Feiertage ausgewiesen, der Anspruch auf<br />

Erholungsurlaub hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und beträgt<br />

mindestens 6 Tage pro Jahr. Arbeitnehmer haben ferner ein Recht auf Fort- und<br />

Weiterbildung. Für die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist Schriftform und die<br />

Einhaltung von mindestens einem Monat Kündigungsfrist erforderlich. Die Mindesthöhe<br />

für ggf. zu zahlende Abfindungszahlungen ist gesetzlich festgelegt und ergibt sich in<br />

Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer.<br />

Das Recht <strong>zur</strong> Gewerkschaftsbildung ist verfassungsrechtlich garantiert. Eine<br />

Gewerkschaft benötigt dabei eine Lizenz und unterliegt einer Registrierungspflicht.<br />

Tätigkeit und Wirkungsbereich der Gewerkschaften sind im "Labour Relations Act"<br />

festgelegt. Ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten hat eine Betriebsvereinbarung<br />

abzufassen und auszuhängen. Bei einem Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern ist<br />

ein Betriebsrat ein<strong>zur</strong>ichten.<br />

In Thailand existiert keine spezielle Arbeitsgerichtsbarkeit.<br />

Unternehmensformen: siehe Handelsrecht<br />

Verträge<br />

I. Ein Vertrag kommt prinzipiell durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen<br />

zustande.<br />

Willenserklärungen, welche auf einem Irrtum beruhen, sind je nach Art des Irrtums<br />

nichtig oder anfechtbar. Gleiches gilt, wenn die Willenserklärung auf einer Täuschung<br />

oder Drohung beruhen. (Sec.159,164 CCC)<br />

II. Bei Rechtsgeschäften muss, wenn nötig, die gesetzliche Formvorschrift eingehalten<br />

werden. Ansonsten sind diese in ihrer Rechtsfolge nichtig (Sec.152 CCC). Diese<br />

Rechtsfolge gilt ebenfalls für Scheingeschäfte und bei einem Verstoß gegen die guten<br />

Sitten.<br />

III. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Sec.193/32 CCC). Im Miet- und<br />

Rentenrecht gibt es eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.<br />

Bei Kauf,- Dienst- und Werkverträgen gibt es eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 90

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