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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Fund“ geleistet wurden. Diese Haftung gilt auch fort, wenn das Unternehmen bereits<br />

abgewickelt ist.<br />

Entsprechend den Grundsätzen des „Common Law“ gibt es in Malaysia keine<br />

gesetzliche Regelung, die ausdrücklich die Haftung des Geschäftsführers festschreibt.<br />

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (directors) und dessen Haftung werden<br />

vielmehr aus dem „Companies Act 1965“ und aus allgemeinen Billigkeitserwägungen,<br />

denen entsprechende Präzedenzfälle zugrunde liegen, abgeleitet.<br />

Daneben werden die Pflichten des Geschäftsführers grundsätzlich im<br />

Anstellungsvertrag (dem „Letter of Appointment“) festgelegt. Zudem wird der<br />

Aufgaben- und Verantwortungsbereich in der Satzung („Articles of Associations“) oder<br />

in dem Gesellschaftsvertrag („Memorandum of Association“) bzw. den<br />

Gesellschaftsbeschlüssen (den „Resolutions“) niedergelegt.<br />

Die genaue Festschreibung der Rechte und Pflichten ist hierbei von entscheidender<br />

Bedeutung, da die gesetzlichen Regelungen eher allgemein gefasst und lediglich vom<br />

Grundsatz der im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden generellen Umschreibung<br />

des „ordentlichen Kaufmanns“ geprägt sind. Eine exakte Festschreibung dient der<br />

Klarstellung und trägt <strong>zur</strong> Vermeidung der Notwendigkeit einer Auslegung der<br />

abstrakten Begriffe des „Companies Act 1965“ bei.<br />

Grundsatz des „best-interests“<br />

Ein Geschäftsführer hat stets nach dem sogenannten „best-interest“-Prinzip zu<br />

handeln, das der im deutschen Recht geltenden Regelung über einen ordentlichen und<br />

gewissenhaften Kaufmann entspricht.<br />

Demnach hat der Geschäftsführer seine Aufgaben zweckmässig und vertrauensvoll im<br />

besten Interesse der Gesellschaft auszuüben und sein Handeln nach diesem Prinzip<br />

aus<strong>zur</strong>ichten. Diese allgemeine gesellschaftrechtliche Treuepflicht findet sich in<br />

Abschnitt 132 des „Companies Act 1965“.<br />

Entscheidungen werden von allen Vorstandsmitgliedern als Kollegialorgan getroffen<br />

(„Directors‘ Resolution“), deren Beschluss anschließend den Anteilseignern <strong>zur</strong><br />

Zustimmung („Proper Resolution“) vorgelegt wird.<br />

Grundsatz des “maintenance of capital”<br />

Aus dem zuvor genannten allgemeinen Treueprinzip wird weiter das<br />

Kapitalerhaltungsprinzip (principle of maintenance of capital) abgeleitet. Danach darf<br />

grundsätzlich das <strong>zur</strong> Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der<br />

Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.<br />

Für vorsätzliche Verstoeße gegen das Kapitalerhaltungsprinzip sieht das malaysische<br />

Recht gemäss Abschnitt 368 des „Companies Act 1965“ Geldstrafen in Höhe von bis zu<br />

RM 250.000 oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor.<br />

Rückführung von Darlehen<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 36

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