ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Fund“ geleistet wurden. Diese Haftung gilt auch fort, wenn das Unternehmen bereits<br />
abgewickelt ist.<br />
Entsprechend den Grundsätzen des „Common Law“ gibt es in Malaysia keine<br />
gesetzliche Regelung, die ausdrücklich die Haftung des Geschäftsführers festschreibt.<br />
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (directors) und dessen Haftung werden<br />
vielmehr aus dem „Companies Act 1965“ und aus allgemeinen Billigkeitserwägungen,<br />
denen entsprechende Präzedenzfälle zugrunde liegen, abgeleitet.<br />
Daneben werden die Pflichten des Geschäftsführers grundsätzlich im<br />
Anstellungsvertrag (dem „Letter of Appointment“) festgelegt. Zudem wird der<br />
Aufgaben- und Verantwortungsbereich in der Satzung („Articles of Associations“) oder<br />
in dem Gesellschaftsvertrag („Memorandum of Association“) bzw. den<br />
Gesellschaftsbeschlüssen (den „Resolutions“) niedergelegt.<br />
Die genaue Festschreibung der Rechte und Pflichten ist hierbei von entscheidender<br />
Bedeutung, da die gesetzlichen Regelungen eher allgemein gefasst und lediglich vom<br />
Grundsatz der im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden generellen Umschreibung<br />
des „ordentlichen Kaufmanns“ geprägt sind. Eine exakte Festschreibung dient der<br />
Klarstellung und trägt <strong>zur</strong> Vermeidung der Notwendigkeit einer Auslegung der<br />
abstrakten Begriffe des „Companies Act 1965“ bei.<br />
Grundsatz des „best-interests“<br />
Ein Geschäftsführer hat stets nach dem sogenannten „best-interest“-Prinzip zu<br />
handeln, das der im deutschen Recht geltenden Regelung über einen ordentlichen und<br />
gewissenhaften Kaufmann entspricht.<br />
Demnach hat der Geschäftsführer seine Aufgaben zweckmässig und vertrauensvoll im<br />
besten Interesse der Gesellschaft auszuüben und sein Handeln nach diesem Prinzip<br />
aus<strong>zur</strong>ichten. Diese allgemeine gesellschaftrechtliche Treuepflicht findet sich in<br />
Abschnitt 132 des „Companies Act 1965“.<br />
Entscheidungen werden von allen Vorstandsmitgliedern als Kollegialorgan getroffen<br />
(„Directors‘ Resolution“), deren Beschluss anschließend den Anteilseignern <strong>zur</strong><br />
Zustimmung („Proper Resolution“) vorgelegt wird.<br />
Grundsatz des “maintenance of capital”<br />
Aus dem zuvor genannten allgemeinen Treueprinzip wird weiter das<br />
Kapitalerhaltungsprinzip (principle of maintenance of capital) abgeleitet. Danach darf<br />
grundsätzlich das <strong>zur</strong> Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der<br />
Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.<br />
Für vorsätzliche Verstoeße gegen das Kapitalerhaltungsprinzip sieht das malaysische<br />
Recht gemäss Abschnitt 368 des „Companies Act 1965“ Geldstrafen in Höhe von bis zu<br />
RM 250.000 oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor.<br />
Rückführung von Darlehen<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 36