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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Nach der Gründung muss - widerum bei der BKPM – ein so genannter Expatriate<br />

Manpower Utilization Plan (Rencana Penggunaan Tenaga Kerja Asing – RPTKA)<br />

beantragt werden. In diesem vorformulierten Antrag sind bestimmte Angaben zum<br />

Unternehmen zu machen, um die in der RPTKA enthaltenen Aufenthaltsgenehmigungen<br />

(KITAS), zu deren Erhalt man zunächst ein Visum braucht, und Arbeitsgenehmigungen<br />

(IKTA) zu erhalten.<br />

Zudem muss ein so genannter Letter of Domicile - Sitz des Unternehmens -<br />

(Standortgenehmigung) beantragt werden.<br />

Vor Erteilung der vom Unternehmen benötigten Steuernummer (Nomor Pokok Wajib<br />

Pajak – NPWP) wird die zuständige Steuerbehörde in der Regel den Sitz des<br />

Unternehmens <strong>zur</strong> Inaugenscheinnahme aufsuchen.<br />

Erst nach Erteilung dieser Steuernummer kann die <strong>Geschäftstätigkeit</strong> aufgenommen<br />

werden. Zuwiderhandlungen stellen in Indonesien einen Straftatbestand dar.<br />

Eine konkrete Dauer für die Gründung einer PT PMA kann nicht genannt werden, da<br />

das o.g. Verfahren bei der BKPM nicht unmittelbar beeinflussbar ist und den längsten<br />

Zeitraum beansprucht. Liegt diese Genehmigung vor, kann die Gesellschaft innerhalb<br />

von 6 Wochen gegründet werden, wenn das Verfahren gut vorbereitet ist. Es sollten<br />

jedoch insgesamt wenigstens 6 Monate eingeplant werden. Durch das bereits erwähnte<br />

neue Investment Law, das im März diesen Jahres verabschiedet wurde, soll das<br />

Genehmigungsverfahren nurmehr 30 Tage in Anspruch nehmen.<br />

Verträge<br />

Der Vertrag im indonesischen Recht<br />

Nach dem Indonesian Civil Code (ICC) gelten, wie im BGB, die Grundsätze der<br />

Vertragsfreiheit und der Parteiautonomie. Es wird auch zwischen zwingendem und<br />

nicht-zwingendem Recht unterschieden. Es gilt in Indonesien die Empfehlung,<br />

möglichst viel und dies ausführlich individuell zu vereinbaren.<br />

Werbeaussagen, die zu einem Vertrag geführt haben, werden nicht Bestandteil<br />

desselben. Die Haftung aus culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei<br />

Vertragsschluss) ist in Indonesien unbekannt. Wenn etwa ein Ferienressort damit wirbt,<br />

dass es ein Schwimmbad hat, und dieses dann – wenn man als Gast dort angekommen<br />

ist – fehlt, weswegen man für höhere Kosten ein anderes Ressort bucht, kann man<br />

diese Kosten nicht ersetzt bekommen.<br />

Das ICC kennt auch eine Unterscheidung zwischen Allgemeinen und Besonderem<br />

Schuldrecht. Besonders geregelte Vertragstypen sind zum Beispiel Kauf, Tausch,<br />

Teilzahlungsgeschäft, Vollmachts- und Agenturvertrag (Art. 1457 – 1864).<br />

Für die Begründung eines Vertrages ist nach Art. 1320 ICC erforderlich, dass er auf<br />

dem freien Willen der Parteien beruht (was ausdrücklich auch im Vertragswerk<br />

festgehalten werden sollte), beide Parteien geschäftsfähig sind, der<br />

Vertragsgegenstand genau bezeichnet ist und dem Vertrag ein wirksamer Rechtsgrund<br />

zugrunde liegt.<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 20

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