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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Patente und Gebrauchsmuster geniessen nach dem „Patent Act 1983“ eine 20-jährige<br />

Schutzdauer ab Antragseinreichung. Die Bearbeitung des Antrages kann bis zu drei<br />

Jahre dauern, wobei sich in Malaysia nicht ansässige Anmelder eines Patentagenten<br />

bedienen müssen. Zu beachten ist, dass innerhalb von 12 Monaten nach<br />

Antragseinreichung erscheinende Veröffentlichungen neuheitsschädlich sein können.<br />

Geschmacksmuster werden nach dem „Industrial Designs Act 1996“ grundsätzlich fünf<br />

Jahre geschützt. Zwei Verlängerungen der Schutzdauer um jeweils fünf Jahre sind<br />

zulässig.<br />

Der „Trade Marks Act 1976“ gewährt Warenzeichen und Dienstleistungsmarken einen<br />

zehnjährigen Schutz. Dieser kann verlängert werden, wenn eine kontinuierliche<br />

gesetzmässige Nutzung gewährleistet ist. Die Anmeldung ist beim zentralen<br />

Warenzeichenregister in Kuala Lumpur ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Vertriebsrecht<br />

Das Handelsvertreterrecht findet eine nur rudimentaere Regelung im englischen<br />

„Contract Act 1950“. Handelsvertreterverträge sollten daher sorgfältig und detailliert<br />

ausgearbeitet werden. Es besteht Rechtswahlfreiheit; neben der malaysischen können<br />

die Parteien auch eine andere Rechtsordnung als Handelsvertreterstatut benennen.<br />

Der Handelsvertreter ist zu branchenüblicher Sorgfalt und ordnungsgemäßer<br />

Buchführung verpflichtet.<br />

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei vertragsgemäßer Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses gibt es ebenso wenig wie starre Kündigungsfristen. Bei fehlender<br />

Vereinbarung einer Kündigungsfrist muss eine angemessene Frist eingehalten werden,<br />

deren Nichtbeachtung Schadensersatzverpflichtungen auslöst.<br />

Ein spezielles Vertragshändlerrecht existiert in Malaysia nicht, allerdings sind auch die<br />

allgemeinen gesetzlichen Regelungen <strong>zur</strong> Stellvertretung (agency) nur eingeschränkt<br />

anwendbar. Aus diesem Grund ist eine ausführliche vertragliche Regelung erforderlich.<br />

UN-Kaufrecht<br />

Malaysia ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den<br />

Internationalen Warenkauf (CISG / Convention on Contracts for the International Sale<br />

of Goods) bislang nicht beigetreten. Jedoch besteht nach malaysischem Recht<br />

Rechtswahlfreiheit, so dass das CISG individualvertraglich als anwendbare<br />

Rechtsordnung vereinbart werden kann.<br />

Gewährleistung<br />

Das malaysische Gewährleistungsrecht unterliegt den Regelungen zum Vertragsbruch<br />

(breach of contract). Im Falle eines Vertragsbruchs hat die geschädigte Partei<br />

Schadensersatzansprüche gegen die schädigende Partei.<br />

Das Recht, vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, besteht nur, wenn eine vertragliche<br />

Hauptpflicht (condition) verletzt wird, nicht hingegen bei der Verletzung einer<br />

Nebenpflicht (warranty).<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 41

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