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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Nach dem „Companies Act 1965“, reformiert durch den „Companies (Amendment) Act<br />

2007“, kennt Malaysias Gesellschaftsrecht drei Unternehmensformen:<br />

Den Einzelkaufmann (Sole Propietorship), Personengesellschaften mit mindestens zwei<br />

und maximal 20 Gesellschaftern (Partnership) und Kapitalgesellschaften (Companies,<br />

hierunter fällt auch die Sendirian Berhad).<br />

Eine Partnership ist mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der<br />

Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichbar. Die Gesellschafter der Partnership<br />

haften gesamtschuldnerisch, wenn im Haftungsfall das Unternehmensvermögen nicht<br />

ausreicht.<br />

Kapitalgesellschaften können in unterschiedlicher Ausgestaltung errichtet werden:<br />

Die üblichste Gestaltungsform ist die „Company Limited by Shares“ (Sendirian Berhad –<br />

Sdn. Bhd.), die als Private Limited Company, vergleichbar der deutschen GmbH oder<br />

als „Public Limited Company“ (Berhad – kurz Bhd.), vergleichbar der<br />

Aktiengesellschaft ausgestaltet werden kann. Ein weiterer Typus der<br />

Kapitalgesellschaft ist die „Company Limited by Guarantee“, bei der die<br />

Gesellschafter beschränkt auf einen gesellschaftsvertraglich festgelegten Betrag<br />

persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, sowie die „Unlimited<br />

Company“ mit einer unbegrenzten Gesellschafterhaftung.<br />

Bevorzugte Rechtsform bei der Gründung einer ausländisch investierten<br />

Kapitalgesellschaft ist die Sendirian Berhad, so dass sich die Ausführungen auf diese<br />

Gesellschaftsform beschränken.<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Die gesetzlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Errichtung und zum Betrieb eines Unternehmens sind<br />

im „Companies Act 1965“ geregelt. Die Durchsetzung und Kontrolle der<br />

gesellschaftsrechtlichen Vorschriften obliegt dem „Registrar of Companies“ der<br />

„Companies Commission of Malaysia“ (CCM, auf Bahasa Malaysia SSM), das dem<br />

deutschen Handelsregister entspricht.<br />

Ein Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, es erlangt dadurch<br />

die Rechtsfähigkeit.<br />

Haftung des Geschäftsführers<br />

Die Sendirian Berhad ist rechtsfähig, d.h. als eigenständige Rechtspersönlichkeit<br />

Träger von Rechten und Pflichten. Gläubiger koennen daher nur gegen die Gesellschaft<br />

als solche vorgehen und nicht gegen den Geschäftsführer, solange er keine persönliche<br />

Haftung übernommen bzw. eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Die rechtliche<br />

Stellung des Geschäftsführers gleicht demnach der in einer GmbH.<br />

Dagegen haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn seitens der Gesellschaft keine<br />

Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in den „Employees Provident<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 35

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