ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Nach dem „Companies Act 1965“, reformiert durch den „Companies (Amendment) Act<br />
2007“, kennt Malaysias Gesellschaftsrecht drei Unternehmensformen:<br />
Den Einzelkaufmann (Sole Propietorship), Personengesellschaften mit mindestens zwei<br />
und maximal 20 Gesellschaftern (Partnership) und Kapitalgesellschaften (Companies,<br />
hierunter fällt auch die Sendirian Berhad).<br />
Eine Partnership ist mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder der<br />
Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichbar. Die Gesellschafter der Partnership<br />
haften gesamtschuldnerisch, wenn im Haftungsfall das Unternehmensvermögen nicht<br />
ausreicht.<br />
Kapitalgesellschaften können in unterschiedlicher Ausgestaltung errichtet werden:<br />
Die üblichste Gestaltungsform ist die „Company Limited by Shares“ (Sendirian Berhad –<br />
Sdn. Bhd.), die als Private Limited Company, vergleichbar der deutschen GmbH oder<br />
als „Public Limited Company“ (Berhad – kurz Bhd.), vergleichbar der<br />
Aktiengesellschaft ausgestaltet werden kann. Ein weiterer Typus der<br />
Kapitalgesellschaft ist die „Company Limited by Guarantee“, bei der die<br />
Gesellschafter beschränkt auf einen gesellschaftsvertraglich festgelegten Betrag<br />
persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, sowie die „Unlimited<br />
Company“ mit einer unbegrenzten Gesellschafterhaftung.<br />
Bevorzugte Rechtsform bei der Gründung einer ausländisch investierten<br />
Kapitalgesellschaft ist die Sendirian Berhad, so dass sich die Ausführungen auf diese<br />
Gesellschaftsform beschränken.<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Die gesetzlichen Grundlagen <strong>zur</strong> Errichtung und zum Betrieb eines Unternehmens sind<br />
im „Companies Act 1965“ geregelt. Die Durchsetzung und Kontrolle der<br />
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften obliegt dem „Registrar of Companies“ der<br />
„Companies Commission of Malaysia“ (CCM, auf Bahasa Malaysia SSM), das dem<br />
deutschen Handelsregister entspricht.<br />
Ein Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, es erlangt dadurch<br />
die Rechtsfähigkeit.<br />
Haftung des Geschäftsführers<br />
Die Sendirian Berhad ist rechtsfähig, d.h. als eigenständige Rechtspersönlichkeit<br />
Träger von Rechten und Pflichten. Gläubiger koennen daher nur gegen die Gesellschaft<br />
als solche vorgehen und nicht gegen den Geschäftsführer, solange er keine persönliche<br />
Haftung übernommen bzw. eine Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Die rechtliche<br />
Stellung des Geschäftsführers gleicht demnach der in einer GmbH.<br />
Dagegen haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn seitens der Gesellschaft keine<br />
Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in den „Employees Provident<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 35