ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Malaysia hat das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung<br />
ausländischer Schiedssprüche (New York Convention) unterschrieben, dass 1986 in<br />
Kraft getreten ist.<br />
Anders als bei Anerkennung deutscher Gerichtsurteile in Zivilsachen, die in Malaysia<br />
nicht ohne Weiteres vollstreckbar sind, sind die Urteile der Schiedsgerichte im Inland<br />
vollstreckbar.<br />
Malaysische Gerichtsurteile lassen sich in Deutschland nicht vollstrecken, da diese<br />
nicht anerkannt werden. Auch dieser Punkt muss vor Klageerhebung bedacht werden.<br />
Schiedsgerichtsbarkeit<br />
Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet die endgültige Beilegung von<br />
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen<br />
Gerichte. Vorteile gegenüber dem Gerichtsverfahren ergeben sich dadurch, dass die<br />
Schiedsrichter entsprechende Sachkunde mitbringen sowie das Vertrauen beider<br />
Parteien genießen.<br />
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im „Arbitration Act 2005“ geregelt, der zum 15.03.2006<br />
in Kraft getreten ist.<br />
Schiedsgerichte<br />
Das zentrale Schiedsgericht Malaysias ist das Kuala Lumpur Regional Centre of<br />
Arbitration (KLRCA, http://www.rcakl.org.my), vor dem nationale und internationale<br />
Schiedsgerichtsverfahren verhandelt werden. Als Schiedsgerichte fungieren zudem<br />
weitere Stellen, wie die Rechtsanwaltskammer (Bar Council), das Ingenieurinstitut<br />
(Institut of Engineers) sowie die Architektenkammer.<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
Die Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens setzt die schriftliche Einigung der<br />
Parteien <strong>zur</strong> Verhandlung der Sache vor einem Schiedsgericht, d.h. eine<br />
Schiedsgerichtsbarkeitsklausel, voraus. Dieses Erfordernis folgt aus den Abschnitten<br />
9.2 bis 9.5 des „Arbitration Act 2005“.<br />
Danach kann die Schiedsgerichtsklausel auch nachträglich vereinbart werden. Die <strong>AHK</strong><br />
Malaysia unterstützt gerne bei der Erstellung einer solchen Klausel.<br />
Ablauf eines Schiedsgerichtsverfahrens<br />
Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und ist wesentlich<br />
flexibler als ein normales Gerichtsverfahren. Da der Instanzenzug wegfällt, ist es<br />
kostengünstiger und kann schneller abgewickelt werden und nebenbei <strong>zur</strong> Entlastung<br />
der Justiz beitragen.<br />
Nach dem „Arbitration Act 2005“ hat der Schiedsrichter das Recht das Verfahren zu<br />
unterbrechen, zusätzliche Fragen aufzuwerfen und Beweisbeschlüsse zu erlassen.<br />
Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
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