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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur

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Malaysia hat das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung<br />

ausländischer Schiedssprüche (New York Convention) unterschrieben, dass 1986 in<br />

Kraft getreten ist.<br />

Anders als bei Anerkennung deutscher Gerichtsurteile in Zivilsachen, die in Malaysia<br />

nicht ohne Weiteres vollstreckbar sind, sind die Urteile der Schiedsgerichte im Inland<br />

vollstreckbar.<br />

Malaysische Gerichtsurteile lassen sich in Deutschland nicht vollstrecken, da diese<br />

nicht anerkannt werden. Auch dieser Punkt muss vor Klageerhebung bedacht werden.<br />

Schiedsgerichtsbarkeit<br />

Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet die endgültige Beilegung von<br />

Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen<br />

Gerichte. Vorteile gegenüber dem Gerichtsverfahren ergeben sich dadurch, dass die<br />

Schiedsrichter entsprechende Sachkunde mitbringen sowie das Vertrauen beider<br />

Parteien genießen.<br />

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im „Arbitration Act 2005“ geregelt, der zum 15.03.2006<br />

in Kraft getreten ist.<br />

Schiedsgerichte<br />

Das zentrale Schiedsgericht Malaysias ist das Kuala Lumpur Regional Centre of<br />

Arbitration (KLRCA, http://www.rcakl.org.my), vor dem nationale und internationale<br />

Schiedsgerichtsverfahren verhandelt werden. Als Schiedsgerichte fungieren zudem<br />

weitere Stellen, wie die Rechtsanwaltskammer (Bar Council), das Ingenieurinstitut<br />

(Institut of Engineers) sowie die Architektenkammer.<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

Die Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahrens setzt die schriftliche Einigung der<br />

Parteien <strong>zur</strong> Verhandlung der Sache vor einem Schiedsgericht, d.h. eine<br />

Schiedsgerichtsbarkeitsklausel, voraus. Dieses Erfordernis folgt aus den Abschnitten<br />

9.2 bis 9.5 des „Arbitration Act 2005“.<br />

Danach kann die Schiedsgerichtsklausel auch nachträglich vereinbart werden. Die <strong>AHK</strong><br />

Malaysia unterstützt gerne bei der Erstellung einer solchen Klausel.<br />

Ablauf eines Schiedsgerichtsverfahrens<br />

Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und ist wesentlich<br />

flexibler als ein normales Gerichtsverfahren. Da der Instanzenzug wegfällt, ist es<br />

kostengünstiger und kann schneller abgewickelt werden und nebenbei <strong>zur</strong> Entlastung<br />

der Justiz beitragen.<br />

Nach dem „Arbitration Act 2005“ hat der Schiedsrichter das Recht das Verfahren zu<br />

unterbrechen, zusätzliche Fragen aufzuwerfen und Beweisbeschlüsse zu erlassen.<br />

Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 33

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