ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - AHK Singapur
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Für Ausländer oder ausländische Unternehmen, die in Indonesien wirtschaftlich tätig<br />
werden wollen bzw. durch ausländische Beteiligungen an einem indonesischen<br />
Unternehmen handeln wollen, ist die einzig in Betracht kommende Gesellschaftsform<br />
die Gründung einer Perseroan Terbatas (PT), einer hybriden Form aus deutscher<br />
Aktiengesellschaft und GmbH. Die Haftung der Gesellschafter ist hier grundsätzlich auf<br />
den Umfang des nachgewiesenen Stammkapitals begrenzt.<br />
Eine PT erhält als ausländische Gesellschaft oder wenn sie unter ausländischer<br />
Beteiligung steht den Zusatz PMA als Status. Bei einer Eröffnung einer zu 100% in<br />
ausländischer Beteiligung stehenden Gesellschaft, müssen jedoch - mit nur wenigen<br />
Ausnahmen, welche vom getätigten Wirtschaftsbereich abhängig sind - innerhalb eines<br />
Zeitraumes von 15 Jahren ab Eröffnung des Unternehmens mindestens 5% seiner<br />
Anteile auf eine inländische natürliche oder juristische Person übertragen werden.<br />
Bestimmte Investitionsbereiche sind ausländischen Investoren zumindest für eine<br />
100%-Beteiligung versperrt. Diese Bereiche werden in der so genannten Negativliste<br />
benannt, die erst jüngst im Rahmen des Inkrafttretens des neuen Investment Laws neu<br />
überarbeitet wurde.<br />
Zur Gründung einer PT PMA sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Dabei<br />
kann es sich sowohl um juristische als auch natürliche Personen handeln.<br />
Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung, der Vorstand und der<br />
Aufsichtsrat. Die Gesellschafterversammlung, welche nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers die weitestgehenden Befugnisse hat, übt alle Rechte aus, die nicht dem<br />
Vorstand oder dem Aufsichtsrat übertragen sind. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft<br />
nach aussen und führt die Geschäfte. Dieser wird bei seiner Geschäftsführung vom<br />
Aufsichtsrat beraten und überwacht.<br />
Bevor der Gründungsakt selbst vollzogen werden kann, muss die Eröffnung einer PT<br />
PMA von der ausländischen Investitionsbehörde – BKPM – genehmigt werden. In dieser<br />
Genehmigung legt die Investitionsbehörde das <strong>zur</strong> Gründung nachzuweisende<br />
Mindestgrundkapital für das einzelne Unternehmen verbindlich fest. Obwohl das<br />
gesetzliche Mindestgrundkapital 20.000.000 Rp. beträgt, wird dies aufgrund einer<br />
durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsanalyse jeweils individuell ermittelt, wobei auf<br />
Unternehmenszweck und Umfang abgestellt wird. Als Orientierung ist bei einem nicht<br />
produzierenden Unternehmen (Handel, Dienstleistung, Service etc.) von einem Betrag<br />
i.H.v. 100.000,00 USD und bei Produktionsunternehmen von einem Betrag i.H.v.<br />
200.000,00 USD auszugehen, davon können 100.000,00 USD auch in Form nicht barer<br />
Mittel eingebracht werden.<br />
Nach Erteilung dieser Genehmigung wird die Gesellschaft durch die notarielle<br />
Beglaubigung der Gründungsurkunde, welche den Gesellschaftsvertrag enthält und in<br />
indonesischer Sprache abgefasst sein muss, gegründet.<br />
Diese Gründungsurkunde ist zusammen mit der BKPM – Genehmigung und dem<br />
Nachweis der Eröffnung eines Geschäftskontos unter Einzahlung des Stammkapitals<br />
beim Justiz- und Handelsministerium ein<strong>zur</strong>eichen. Dort wird die Eintragung in das<br />
Handelsregister veranlasst und die Gründung der Gesellschaft öffentlich bekannt<br />
gemacht. Vor Eintragung und Bekanntmachung haften die Geschäftsführer persönlich<br />
und unbeschränkt für alle im Namen der Gesellschaft eingegangen Verbindlichkeiten.<br />
<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Geschäftstätigkeit</strong> 19