Staatsbauverwaltung - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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03 62<br />
Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03 B - <strong>Staatsbauverwaltung</strong> -<br />
Erläuterungen<br />
Vorbemerkung zu Kapitel 03 62<br />
Hier sind Einnahmen und Ausgaben für den gesamten Geschäftsbereich <strong>der</strong> Bayerischen <strong>Staatsbauverwaltung</strong> (Epl. 03 B)<br />
veranschlagt, die wegen des einzeln nicht vorhersehbaren Bedarfs nicht auf die Kapitel des Einzelplans aufgeteilt werden können<br />
o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Übersichtlichkeit nur an einer Haushaltsstelle des Einzelplans ausgewiesen werden. Außerdem enthält das<br />
Kapitel Verstärkungsmittel für beson<strong>der</strong>en Bedarf bei einzelnen Titeln.<br />
Zu 03 62/124 01<br />
Mieteinnahmen beim Lehrgangsgebäude <strong>der</strong> Obersten Baubehörde.<br />
1999 gegenüber 1998:<br />
30,0 Tsd. DM mehr: nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Entwicklung <strong>der</strong> Einnahmen.<br />
Zu 03 62/124 02<br />
Vgl. Erläuterung zu Titel 518 02.<br />
2000 gegenüber 1999:<br />
100,0 Tsd. DM mehr: nach den voraussichtlichen Einnahmen.<br />
Zu 03 62/281 01<br />
Hier werden auch die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Staatsbauverwaltung</strong> als Beteiligte in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingenommen.<br />
Zu 03 62/422 41<br />
Veranschlagt sind für den Gesamtbereich <strong>der</strong> <strong>Staatsbauverwaltung</strong> Vergütungen für die von Beamten geleistete, schriftlich<br />
angeordnete o<strong>der</strong> genehmigte Mehrarbeit, die aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb <strong>der</strong> folgenden drei<br />
Kalen<strong>der</strong>monate bzw. in absehbarer Zeit danach nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann (Art. 80 Abs. 2 BayBG,<br />
§ 3 <strong>der</strong> Mehrarbeitsvergütungsverordnung und VwV Nr. 5.1.1 hierzu - StAnz 1974 Nr. 37).<br />
Die Ausgaben fallen fast ausschließlich für die Verkehrssicherung auf Bundesfern- und Staatsstraßen an.<br />
Zu 03 62/422 45<br />
Zur weiteren Motivationssteigerung und Stärkung des Leistungsgedankens ist vorgesehen, in <strong>der</strong> bayerischen Verwaltung<br />
verstärkt leistungsbezogene Besoldungselemente einzuführen. Nachgewiesen werden bei diesem Titel die ab 1999 erstmals<br />
gewährten Leistungszulagen und Leistungsprämien.<br />
Zu 03 62/425 41<br />
Veranschlagt sind für den Gesamtbereich <strong>der</strong> <strong>Staatsbauverwaltung</strong> Vergütungen für die von Angestellten geleisteten,<br />
angeordneten Überstunden, die aus betrieblichen o<strong>der</strong> dienstlichen Gründen bis zum Ende <strong>der</strong> nächsten 3 Kalen<strong>der</strong>monate<br />
ausnahmsweise nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden können (§ 17 Abs. 5 BAT). - Die Ausgaben fallen überwiegend<br />
für die Verkehrssicherung auf Bundesfern- und Staatsstraßen an.<br />
Überstundenvergütungen für Angestellte, die nicht auf gebundenen Stellen, also z.B. bei Titelgruppen verrechnet werden, sind bei<br />
<strong>der</strong> für die Bezüge zutreffenden Haushaltsstelle mitveranschlagt und dort nachzuweisen.<br />
Zu 03 62/427 41<br />
Aus dem Ansatz können Vergütungen an Studenten <strong>der</strong> Fachhochschulen, die ein praktisches Studiensemester beim Freistaat<br />
Bayern ableisten, gewährt werden.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Staatlichen Hochbauämter (die Bundesbauaufgaben wahrnehmen) werden die Ausgaben bei Kap. 03 72 Titel<br />
427 41 nachgewiesen.<br />
1999 gegenüber 1998:<br />
20,0 Tsd. DM weniger: nach dem voraussichtlichen Bedarf.<br />
Zu 03 62/451 01<br />
Die Ausgaben für Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung werden nicht bei den Einzelkapiteln, son<strong>der</strong>n zentral für den<br />
Gesamtbereich <strong>der</strong> Staatsbauverwerwaltung veranschlagt, um einen verwaltungseinfachen Einsatz <strong>der</strong> Mittel zu erreichen.<br />
Die Ausgaben sind bei den zutreffenden Kapiteln nachzuweisen.<br />
Zu 03 62/453 01<br />
Die Ausgaben für Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen bei den einzelnen Kapiteln des Einzelplanes 03 B schwanken in<br />
Abhängigkeit von den verän<strong>der</strong>lichen Schwerpunkten <strong>der</strong> staatlichen Bauaufgaben. Um einen elastischen und<br />
verwaltungseinfachen Einsatz <strong>der</strong> Mittel zu erreichen, werden die Ansätze für den gesamten Einzelplan zentral im Kapitel 03 62<br />
veranschlagt; die Ausgaben sind bei den zutreffenden Kapiteln nachzuweisen.<br />
1999 2000<br />
Tsd. DM Tsd. DM<br />
Veranschlagt sind:<br />
1. Trennungsgeld 300,0 300,0<br />
2. Umzugskostenvergütungen 230,0 230,0<br />
Zusammen 530,0 530,0