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Staatsbauverwaltung - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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21<br />

03 62<br />

Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03 B - <strong>Staatsbauverwaltung</strong> -<br />

Erläuterungen<br />

Vorbemerkung zu Kapitel 03 62<br />

Hier sind Einnahmen und Ausgaben für den gesamten Geschäftsbereich <strong>der</strong> Bayerischen <strong>Staatsbauverwaltung</strong> (Epl. 03 B)<br />

veranschlagt, die wegen des einzeln nicht vorhersehbaren Bedarfs nicht auf die Kapitel des Einzelplans aufgeteilt werden können<br />

o<strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Übersichtlichkeit nur an einer Haushaltsstelle des Einzelplans ausgewiesen werden. Außerdem enthält das<br />

Kapitel Verstärkungsmittel für beson<strong>der</strong>en Bedarf bei einzelnen Titeln.<br />

Zu 03 62/124 01<br />

Mieteinnahmen beim Lehrgangsgebäude <strong>der</strong> Obersten Baubehörde.<br />

1999 gegenüber 1998:<br />

30,0 Tsd. DM mehr: nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Entwicklung <strong>der</strong> Einnahmen.<br />

Zu 03 62/124 02<br />

Vgl. Erläuterung zu Titel 518 02.<br />

2000 gegenüber 1999:<br />

100,0 Tsd. DM mehr: nach den voraussichtlichen Einnahmen.<br />

Zu 03 62/281 01<br />

Hier werden auch die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Staatsbauverwaltung</strong> als Beteiligte in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingenommen.<br />

Zu 03 62/422 41<br />

Veranschlagt sind für den Gesamtbereich <strong>der</strong> <strong>Staatsbauverwaltung</strong> Vergütungen für die von Beamten geleistete, schriftlich<br />

angeordnete o<strong>der</strong> genehmigte Mehrarbeit, die aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb <strong>der</strong> folgenden drei<br />

Kalen<strong>der</strong>monate bzw. in absehbarer Zeit danach nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann (Art. 80 Abs. 2 BayBG,<br />

§ 3 <strong>der</strong> Mehrarbeitsvergütungsverordnung und VwV Nr. 5.1.1 hierzu - StAnz 1974 Nr. 37).<br />

Die Ausgaben fallen fast ausschließlich für die Verkehrssicherung auf Bundesfern- und Staatsstraßen an.<br />

Zu 03 62/422 45<br />

Zur weiteren Motivationssteigerung und Stärkung des Leistungsgedankens ist vorgesehen, in <strong>der</strong> bayerischen Verwaltung<br />

verstärkt leistungsbezogene Besoldungselemente einzuführen. Nachgewiesen werden bei diesem Titel die ab 1999 erstmals<br />

gewährten Leistungszulagen und Leistungsprämien.<br />

Zu 03 62/425 41<br />

Veranschlagt sind für den Gesamtbereich <strong>der</strong> <strong>Staatsbauverwaltung</strong> Vergütungen für die von Angestellten geleisteten,<br />

angeordneten Überstunden, die aus betrieblichen o<strong>der</strong> dienstlichen Gründen bis zum Ende <strong>der</strong> nächsten 3 Kalen<strong>der</strong>monate<br />

ausnahmsweise nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden können (§ 17 Abs. 5 BAT). - Die Ausgaben fallen überwiegend<br />

für die Verkehrssicherung auf Bundesfern- und Staatsstraßen an.<br />

Überstundenvergütungen für Angestellte, die nicht auf gebundenen Stellen, also z.B. bei Titelgruppen verrechnet werden, sind bei<br />

<strong>der</strong> für die Bezüge zutreffenden Haushaltsstelle mitveranschlagt und dort nachzuweisen.<br />

Zu 03 62/427 41<br />

Aus dem Ansatz können Vergütungen an Studenten <strong>der</strong> Fachhochschulen, die ein praktisches Studiensemester beim Freistaat<br />

Bayern ableisten, gewährt werden.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Staatlichen Hochbauämter (die Bundesbauaufgaben wahrnehmen) werden die Ausgaben bei Kap. 03 72 Titel<br />

427 41 nachgewiesen.<br />

1999 gegenüber 1998:<br />

20,0 Tsd. DM weniger: nach dem voraussichtlichen Bedarf.<br />

Zu 03 62/451 01<br />

Die Ausgaben für Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung werden nicht bei den Einzelkapiteln, son<strong>der</strong>n zentral für den<br />

Gesamtbereich <strong>der</strong> Staatsbauverwerwaltung veranschlagt, um einen verwaltungseinfachen Einsatz <strong>der</strong> Mittel zu erreichen.<br />

Die Ausgaben sind bei den zutreffenden Kapiteln nachzuweisen.<br />

Zu 03 62/453 01<br />

Die Ausgaben für Trennungsgeld und Umzugskostenvergütungen bei den einzelnen Kapiteln des Einzelplanes 03 B schwanken in<br />

Abhängigkeit von den verän<strong>der</strong>lichen Schwerpunkten <strong>der</strong> staatlichen Bauaufgaben. Um einen elastischen und<br />

verwaltungseinfachen Einsatz <strong>der</strong> Mittel zu erreichen, werden die Ansätze für den gesamten Einzelplan zentral im Kapitel 03 62<br />

veranschlagt; die Ausgaben sind bei den zutreffenden Kapiteln nachzuweisen.<br />

1999 2000<br />

Tsd. DM Tsd. DM<br />

Veranschlagt sind:<br />

1. Trennungsgeld 300,0 300,0<br />

2. Umzugskostenvergütungen 230,0 230,0<br />

Zusammen 530,0 530,0

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