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Von der Gewässerpflege zur Gewässerentwicklung - WBW ...

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Fortbildungsthema Nr. 4 „Was tun nach Hochwasser?“<br />

Projektgruppe<br />

Reinhold Alt<br />

Heinz Daucher<br />

Reinhold Jörger<br />

Erich Linsin<br />

Thomas Riedel<br />

Anton Willburger<br />

Klemens Ficht<br />

Jürgen Reich<br />

Peter Poymann<br />

Wolfgang Hauck<br />

Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg<br />

Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg<br />

Gewässerdirektion Rhein – Bereich Offenburg<br />

Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein/Hochrhein, Bereich Waldshut<br />

Gewässerdirektion Neckar<br />

Gewässerdirektion Donau – Bereich Ravensburg<br />

Landratsamt Waldshut<br />

Landratsamt Waldshut<br />

Ministerium für Umwelt und Verkehr<br />

<strong>WBW</strong> Fortbildungsgesellschaft für die Gewässerpflege mbH<br />

Vor dem Jahr 1996 hatten die Gewässeranlieger ein Recht darauf, dass die durch Hochwasser eingetretenen<br />

Schäden an ihren Grundstücken vom Unterhaltungspflichtigen beseitigt werden. Die Sanierung von Uferabbrüchen<br />

und an<strong>der</strong>en Hochwasserschäden war deshalb ein Muss. In <strong>der</strong> Novelle des badenwürttembergischen<br />

Wassergesetzes, das am 1.1.1996 in Kraft trat, kam es zu einem Paradigmenwechsel und es<br />

wurde auf diese Vorschrift verzichtet, ja es wird seitdem im Gesetz sogar die Eigenentwicklung <strong>der</strong> Gewässer,<br />

beispielsweise von Uferabbrüchen initiiert, positiv beurteilt und die Möglichkeit eröffnet, diese gegen Entschädigung<br />

zu belassen.<br />

Ziel des Fortbildungsthemas „Was tun nach Hochwasser?“, das im Jahr 1997 zum ersten Mal auf dem Programm<br />

<strong>der</strong> Nachbarschaftstage stand, war es deshalb, den Unterhaltungspflichtigen die neuen Bestimmungen<br />

des novellierten Wassergesetztes hinsichtlich <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse am Gewässer und des<br />

Umfangs <strong>der</strong> Unterhaltungspflicht näher zu bringen und sie in die Lage zu versetzen, die rechtlichen Vorgaben<br />

im Arbeitsalltag anwenden zu können. Um dies zu erreichen, wurden Lernteilziele für die Fortbildungsunterlagen<br />

festgelegt:<br />

1. Eigentumsverhältnisse am Gewässer kennen<br />

lernen.<br />

2. Rechtliche Begrifflichkeiten definieren<br />

und erläutern; die neuen Festlegungen<br />

<strong>der</strong> Wassergesetznovelle vorstellen, die<br />

die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Eigendynamik <strong>der</strong> Gewässer<br />

(Wie<strong>der</strong>herstellung bzw. Belassen<br />

von Gewässerbettverlagerungen) und<br />

die Erweiterung <strong>der</strong> Unterhaltungspflicht<br />

auf die ökologische Aufwertung <strong>der</strong> Gewässer<br />

betreffen.<br />

3. Die Fähigkeit <strong>der</strong> Teilnehmer <strong>zur</strong> Einschätzung<br />

<strong>der</strong> Notwendigkeit von Unterhaltungsmaßnahmen<br />

an Hand von Fallbeispielen<br />

trainieren und för<strong>der</strong>n.<br />

Inhaltliche Grundlagen für das Fortbildungsthema<br />

sind das Heft 31 <strong>der</strong> Reihe Handbuch<br />

Uferabbruch, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vergangenheit mit Raubäumen saniert<br />

wurde. Aufn.: Riedel.<br />

Wasser 2, „Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Gewässerunterhaltung, Teil 1 Überblick“ (1996) <strong>der</strong> Landesanstalt für Umweltschutz<br />

61 , <strong>der</strong> Statusbericht 1995 <strong>der</strong> <strong>WBW</strong> Fortbildungsgesellschaft sowie <strong>der</strong> Beitrag „Das ökologische Wassergesetz“<br />

von Peter Poymann, <strong>der</strong> im Statusbericht 1996 erschien und in dem die neuen und die verän<strong>der</strong>ten<br />

Paragraphen <strong>der</strong> Wassergesetznovelle ausführlich präsentiert und auf ihre praktische Umsetzung bei <strong>der</strong> Unterhaltung<br />

kommentiert werden.<br />

61 Siehe auch Zusammenfassung auf <strong>der</strong> Seite 20<br />

<strong>Von</strong> <strong>der</strong> Gewässerpflege <strong>zur</strong> Gewässerentwicklung Seite 66

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