03.11.2014 Aufrufe

Von der Gewässerpflege zur Gewässerentwicklung - WBW ...

Von der Gewässerpflege zur Gewässerentwicklung - WBW ...

Von der Gewässerpflege zur Gewässerentwicklung - WBW ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte des Fortbildungsthemas vorgestellt, und zwar in <strong>der</strong> gleichen<br />

Reihenfolge, wie dies für den Verlauf <strong>der</strong> Nachbarschaftstage empfohlen wurde.<br />

1. Eigentumsverhältnisse am Gewässer<br />

Die Unterhaltungspflicht für Fließgewässer liegt, je nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Eigentum des<br />

Gewässers, beim Bund (Bundeswasserstraßen), beim Land (Gewässer 1. Ordnung), bei den Kommunen (Gewässer<br />

2. Ordnung) o<strong>der</strong> letztlich, wenn es sich um keine öffentlichen Gewässer handelt, beim privaten Eigentümer.<br />

Die Nachbarschaften richten sich an die unterhaltungspflichtigen Kommunen und die Mitarbeiter <strong>der</strong><br />

Bauhöfe des Landes und <strong>der</strong> Kommunen. Deshalb wird im Fortbildungsthema auf die rechtlichen Bestimmungen<br />

an öffentlichen Gewässern – und nicht an privaten – eingegangen. Bei den technischen Anlagen in, über<br />

und an Gewässern (z.B. Brücken, Wege Leitungen o<strong>der</strong> Ufermauern, die zu privaten Zwecken errichtet und<br />

wasserwirtschaftlich genehmigt wurden) sieht es an<strong>der</strong>s aus, da die Unterhaltungspflicht nicht nur von den<br />

Eigentumsverhältnissen bestimmt wird, son<strong>der</strong>n ganz wesentlich von <strong>der</strong> Frage, ob sie als Bestandteil des Gewässers<br />

o<strong>der</strong> als eigenständige Anlagen einzuordnen sind.<br />

Eigentumsregelung und Grenze <strong>der</strong> Gewässerunterhaltung. Aus Handbuch Wasser 2 Heft 31, LfU (1996).<br />

Am öffentlichen Gewässer erstreckt sich die Gewässerunterhaltung auf das Gewässerbett, das in <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Hand liegt, und die Ufer, die bereits den Anliegern gehören können. Uferlinie, Mittelwasserstand und<br />

Böschungsoberkante bestimmen die Grenzen für die Unterhaltungspflicht. Ihre Festlegung am Gewässer ist<br />

nicht immer einfach, weil sie durch kleinräumige topographische Gegebenheiten an jedem Gewässer eine<br />

unterschiedliche Lage und Form haben und sie durch die Eigendynamik <strong>der</strong> Gewässer einem Wandel unterliegen.<br />

Daher werden die Teilnehmer zunächst mit <strong>der</strong> Eigentumszonierung am Gewässer vertraut gemacht.<br />

Darauf aufbauend werden ihnen die neuen Regelungen des WG im Bezug auf Verlagerungen des Gewässerbettes<br />

– Überflutung, Verlandung o<strong>der</strong> Verlassen des alten Bettes – und die sich daraus ergebenden Auswirkungen<br />

auf die Eigentumsverhältnisse erklärt.<br />

2. Rechtliche Begrifflichkeiten und Neuigkeiten <strong>der</strong> Wassergesetznovelle von 1.1.1996 für die Unterhaltung<br />

Gesetze beinhalten fachliche Begriffe und Definitionen, die für Nicht-Juristen oft schwer verständlich sind. Die<br />

Wassergesetznovelle ist hier nicht an<strong>der</strong>s und eine „Übersetzung“ <strong>der</strong> Paragraphen in eine für den Laien verständliche<br />

Sprache ist eine notwendige Hilfe für die Personen, die sich mit den Auflagen des Gesetzes in ihrer<br />

täglichen Arbeit auseinan<strong>der</strong>setzen müssen. Beispielsweise heißt es im Gesetz, dass <strong>der</strong> „Träger <strong>der</strong> Unterhaltung“<br />

<strong>zur</strong> Gewässerunterhaltung „verpflichtet“ sei. Doch wer ist <strong>der</strong> „Träger <strong>der</strong> Unterhaltung“ und was ist mit<br />

Seite 67<br />

<strong>WBW</strong> Fortbildungsgesellschaft

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!