Von der Gewässerpflege zur Gewässerentwicklung - WBW ...
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Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte des Fortbildungsthemas vorgestellt, und zwar in <strong>der</strong> gleichen<br />
Reihenfolge, wie dies für den Verlauf <strong>der</strong> Nachbarschaftstage empfohlen wurde.<br />
1. Eigentumsverhältnisse am Gewässer<br />
Die Unterhaltungspflicht für Fließgewässer liegt, je nach wasserwirtschaftlicher Bedeutung und Eigentum des<br />
Gewässers, beim Bund (Bundeswasserstraßen), beim Land (Gewässer 1. Ordnung), bei den Kommunen (Gewässer<br />
2. Ordnung) o<strong>der</strong> letztlich, wenn es sich um keine öffentlichen Gewässer handelt, beim privaten Eigentümer.<br />
Die Nachbarschaften richten sich an die unterhaltungspflichtigen Kommunen und die Mitarbeiter <strong>der</strong><br />
Bauhöfe des Landes und <strong>der</strong> Kommunen. Deshalb wird im Fortbildungsthema auf die rechtlichen Bestimmungen<br />
an öffentlichen Gewässern – und nicht an privaten – eingegangen. Bei den technischen Anlagen in, über<br />
und an Gewässern (z.B. Brücken, Wege Leitungen o<strong>der</strong> Ufermauern, die zu privaten Zwecken errichtet und<br />
wasserwirtschaftlich genehmigt wurden) sieht es an<strong>der</strong>s aus, da die Unterhaltungspflicht nicht nur von den<br />
Eigentumsverhältnissen bestimmt wird, son<strong>der</strong>n ganz wesentlich von <strong>der</strong> Frage, ob sie als Bestandteil des Gewässers<br />
o<strong>der</strong> als eigenständige Anlagen einzuordnen sind.<br />
Eigentumsregelung und Grenze <strong>der</strong> Gewässerunterhaltung. Aus Handbuch Wasser 2 Heft 31, LfU (1996).<br />
Am öffentlichen Gewässer erstreckt sich die Gewässerunterhaltung auf das Gewässerbett, das in <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Hand liegt, und die Ufer, die bereits den Anliegern gehören können. Uferlinie, Mittelwasserstand und<br />
Böschungsoberkante bestimmen die Grenzen für die Unterhaltungspflicht. Ihre Festlegung am Gewässer ist<br />
nicht immer einfach, weil sie durch kleinräumige topographische Gegebenheiten an jedem Gewässer eine<br />
unterschiedliche Lage und Form haben und sie durch die Eigendynamik <strong>der</strong> Gewässer einem Wandel unterliegen.<br />
Daher werden die Teilnehmer zunächst mit <strong>der</strong> Eigentumszonierung am Gewässer vertraut gemacht.<br />
Darauf aufbauend werden ihnen die neuen Regelungen des WG im Bezug auf Verlagerungen des Gewässerbettes<br />
– Überflutung, Verlandung o<strong>der</strong> Verlassen des alten Bettes – und die sich daraus ergebenden Auswirkungen<br />
auf die Eigentumsverhältnisse erklärt.<br />
2. Rechtliche Begrifflichkeiten und Neuigkeiten <strong>der</strong> Wassergesetznovelle von 1.1.1996 für die Unterhaltung<br />
Gesetze beinhalten fachliche Begriffe und Definitionen, die für Nicht-Juristen oft schwer verständlich sind. Die<br />
Wassergesetznovelle ist hier nicht an<strong>der</strong>s und eine „Übersetzung“ <strong>der</strong> Paragraphen in eine für den Laien verständliche<br />
Sprache ist eine notwendige Hilfe für die Personen, die sich mit den Auflagen des Gesetzes in ihrer<br />
täglichen Arbeit auseinan<strong>der</strong>setzen müssen. Beispielsweise heißt es im Gesetz, dass <strong>der</strong> „Träger <strong>der</strong> Unterhaltung“<br />
<strong>zur</strong> Gewässerunterhaltung „verpflichtet“ sei. Doch wer ist <strong>der</strong> „Träger <strong>der</strong> Unterhaltung“ und was ist mit<br />
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<strong>WBW</strong> Fortbildungsgesellschaft