Von der Gewässerpflege zur Gewässerentwicklung - WBW ...
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„verpflichtet“ gemeint? Hat ein Anlieger Rechtsanspruch auf die Pflege und Unterhaltung <strong>der</strong> Ufergehölzbestände<br />
auf seinem Grundstück? Wer ist in diesem Fall <strong>zur</strong> Unterhaltung verpflichtet? 62 O<strong>der</strong>: Ist <strong>der</strong> Träger<br />
<strong>der</strong> Unterhaltung auch verpflichtet, alle umgefallenen Bäume aus dem Gewässerbett zu räumen? 63 Antworten<br />
auf diese Fragen bringen den Teilnehmern Klarheit über ihre Aufgaben, Pflichten und Grenzen, die im Wassergesetz<br />
definiert sind, und helfen ihnen, gegenüber Dritten sicher aufzutreten und ihre Arbeit verantwortungsvoll<br />
zu machen.<br />
Die für die Praxis behandelten Themenfel<strong>der</strong> waren:<br />
2.1 Räumen nach dem Hochwasser:<br />
Geschiebeablagerungen und sonstige<br />
Störungen in einem unverbauten und in<br />
einem naturnahen Gewässerabschnitt<br />
sowie innerhalb <strong>der</strong> Ortslagen.<br />
2.2 Naturnahe Gestaltung:<br />
- Neue Bestimmungen im WG <strong>zur</strong> Umgestaltung<br />
eines Gewässers in naturfernem<br />
Zustand im Rahmen <strong>der</strong> Gewässerunterhaltung<br />
- Gehölzanpflanzungen <strong>zur</strong> Ufersicherung<br />
und <strong>zur</strong> naturnahen Gestaltung.<br />
2.3 Dynamische Entwicklung <strong>der</strong> Gewässer:<br />
Geschiebeablagerungen in Ortslagen (Schwäbisch Hall) Quelle:<br />
- Entscheidungshilfe, wann diese belassen <strong>WBW</strong> Fortbildungsgesellschaft.<br />
o<strong>der</strong> sogar geför<strong>der</strong>t werden kann,<br />
- Sicherheit von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,<br />
- Wie<strong>der</strong>herstellung des früheren Zustandes in <strong>der</strong> Ortslage.<br />
2.4 Unterhaltung von Anlagen am Gewässer<br />
- Wie<strong>der</strong>herstellungspflicht <strong>der</strong> Schäden, die sich<br />
aus dem Bestehen <strong>der</strong> Anlagen ergeben<br />
- Abgrenzung <strong>der</strong> Unterhaltungsarbeiten an<br />
den Anlagen im, am o<strong>der</strong> über dem Gewässer<br />
Uferabbruch unterhalb eines Rohrdurchlasses, <strong>der</strong> für eine<br />
genehmigte private Gewässerkreuzung gebaut wurde.<br />
Wer hat die Pflicht <strong>zur</strong> Sanierung <strong>der</strong> Schäden? Aufn.: Alt.<br />
62 Nein, die Unterhaltungslast ist tatsächlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die jedoch keinen Rechtsanspruch Dritter<br />
gegen den Träger <strong>der</strong> Unterhaltungslast begründet, so <strong>der</strong> §46 des Wassergesetztes.<br />
63 Nein, nicht immer. Aufgabe <strong>der</strong> Unterhaltung ist es, einen ordnungsgemäßen Zustand für den Wasserabfluss zu gewährleisten,<br />
deshalb sollten umgefallene Bäume im Gewässerbett in ausgebauten Gewässern o<strong>der</strong> im Siedlungsbereich entfernt<br />
werden, wenn dies zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit notwendig ist. Im Außenbereich kann Totholz im Gewässer die eigendynamische<br />
Entwicklung för<strong>der</strong>n. Deshalb können, wenn das Belassen nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und wenn<br />
dies für die Erreichung eines guten Zustandes notwendig ist, Hin<strong>der</strong>nisse im Gewässerbett belassen werden (WG §47).<br />
<strong>Von</strong> <strong>der</strong> Gewässerpflege <strong>zur</strong> Gewässerentwicklung Seite 68