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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

Schleswig-Holstein<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

Information ist die Basis für die richtige<br />

Entscheidung! Eine lebendige Psychotherapeutenkammer<br />

lebt von ihren aktiven<br />

Mitgliedern: Sie können als Beauftragte für<br />

ein spezielles Thema Ansprechpartner für<br />

die Kammer sein, in einem Ausschuss Entscheidungen<br />

vorbereiten oder in der Kammerversammlung<br />

die Politik der Kammer<br />

mitgestalten. In weniger als einem Jahr<br />

wählen Sie die Kammerversammlung:<br />

Wenn Sie also mitmachen wollen, informieren<br />

Sie sich im folgenden Beitrag über<br />

die neuen Wahlregelungen.<br />

Aktivität und eine gewisse Kreativität waren<br />

auch von den Kolleginnen und Kollegen gefordert,<br />

die sich auf eine der begehrten neu<br />

geschaffenen Kassenzulassungen bewarben.<br />

So zumindest entwickelte sich der Eindruck<br />

bei denjenigen, die leer ausgingen. Sie hatten<br />

viele Fragen, denen die Kammer nachgegangen<br />

ist. Der Versuch von Antworten ist<br />

auf den nachfolgenden Seiten zu lesen.<br />

Informative Lektüre wünscht<br />

Juliane Dürkop<br />

Präsidentin<br />

Kammerwahl 2015 – Ein Aufruf – Ein neues Wahlrecht<br />

Schleswig-<br />

Holstein<br />

In zehn Monaten ist es wieder soweit. Seit<br />

Bestehen der Psychotherapeutenkammer<br />

Schleswig-Holstein haben Sie dann zum<br />

vierten Mal die Gelegenheit, durch Ihre<br />

Teilnahme an der Wahl zur Kammerversammlung<br />

Einfluss zu nehmen. Sie bestimmen,<br />

welche KollegInnen in den darauf<br />

folgenden Jahren die Geschicke der<br />

Kammer und ihre Politik gestalten dürfen.<br />

Diesmal wird für fünf Jahre gewählt. Das ist<br />

neu, denn bisher erstreckte sich eine<br />

Wahlperiode über vier Jahre.<br />

Notwendige Reform<br />

Neu ist auch das Wahlrecht, das für die<br />

kommende Wahl gelten wird. Das alte<br />

Wahlrecht legte fest, dass sich nur einzelne<br />

Personen zur Wahl stellten. Faktisch war es<br />

aber – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen<br />

– so, dass sich die einzelnen KanditatInnen<br />

zu Gruppierungen zusammenschlossen.<br />

Da das alte Wahlrecht offiziell<br />

aber keine Gruppierungen „kannte“, orientierte<br />

sich die Sitzverteilung in der Kammerversammlung<br />

nicht am Stimmenanteil<br />

der einzelnen Gruppierungen, sondern<br />

ausschließlich am Stimmenanteil der einzelnen<br />

Personen. So wäre es nach dem<br />

bisherigen Wahlrecht durchaus möglich<br />

gewesen, dass die Personen einer Gruppierung<br />

A jeweils fast genauso viele Stimmen<br />

erhalten wie die der Gruppierung B,<br />

die Personen der Gruppierung A bei der<br />

Sitzverteilung aber leer ausgingen. Beide<br />

Interessengruppen lägen nach Wählervotum<br />

sehr nah beieinander, aber nur die<br />

eine profitiert von diesem Wahlmodus.<br />

Eine deutliche Mehrheit in der Kammerversammlung<br />

wollte hier eine Änderung<br />

des Wahlrechtes und so brachte die Kammer<br />

bei der letzten Novellierung des Heilberufekammergesetzes<br />

den Wunsch ein,<br />

auch für die Psychotherapeutenkammer<br />

das sonst übliche Verhältniswahlrecht einzuführen.<br />

Durch das Verhältniswahlrecht<br />

wäre gewährleistet, dass sich die Sitzverteilung<br />

in der Kammerversammlung am<br />

Stimmenanteil orientiert, den die antretenden<br />

Gruppierungen in der Wählerschaft<br />

erzielen. Der Landtag stimmte schließlich<br />

dem Anliegen der Psychotherapeutenkammer<br />

zu und änderte das Heilberufekammergesetz<br />

entsprechend.<br />

Die genaue Ausgestaltung des neuen<br />

Wahlrechtes ist noch nicht endgültig geklärt.<br />

Hierzu muss die Aufsichtsbehörde<br />

noch die Wahlverordnung ändern. Die<br />

Kammerversammlung hatte dabei die<br />

Möglichkeit, eigene Vorstellungen mit einzubringen<br />

und machte davon auch Gebrauch.<br />

Diese Vorstellungen wurden mit<br />

der Aufsichtsbehörde mündlich bereits<br />

vorabgestimmt und wir gehen davon aus,<br />

dass sich die nachfolgenden Informationen<br />

so auch in der neuen Wahlverordnung<br />

wiederfinden werden. Wir möchten Sie<br />

aber bereits jetzt über die neue Wahlverordnung<br />

informieren, da sich an der Kandidatur<br />

interessierte KollegInnen wahrscheinlich<br />

schon im Herbst mit der anstehenden<br />

Wahl beschäftigen möchten, während<br />

der Erlass der neuen Wahlverordnung<br />

möglicherweise aber erst zum Jahresende<br />

hin erfolgt.<br />

Die Kammerversammlung hat sich bei ihren<br />

Vorschlägen von dem Gedanken leiten<br />

lassen, die Wahlverordnung nur soweit zu<br />

ändern, wie es die Einführung des Verhältniswahlrechtes<br />

erfordert, und soweit wie<br />

möglich die Vorteile des alten Wahlrechtes<br />

beizubehalten.<br />

Was bedeutet nun das neue Wahlrecht für<br />

die Kammermitglieder in Schleswig-Holstein?<br />

350 Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong>

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