ptj_2014-3
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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Schleswig-Holstein<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
Information ist die Basis für die richtige<br />
Entscheidung! Eine lebendige Psychotherapeutenkammer<br />
lebt von ihren aktiven<br />
Mitgliedern: Sie können als Beauftragte für<br />
ein spezielles Thema Ansprechpartner für<br />
die Kammer sein, in einem Ausschuss Entscheidungen<br />
vorbereiten oder in der Kammerversammlung<br />
die Politik der Kammer<br />
mitgestalten. In weniger als einem Jahr<br />
wählen Sie die Kammerversammlung:<br />
Wenn Sie also mitmachen wollen, informieren<br />
Sie sich im folgenden Beitrag über<br />
die neuen Wahlregelungen.<br />
Aktivität und eine gewisse Kreativität waren<br />
auch von den Kolleginnen und Kollegen gefordert,<br />
die sich auf eine der begehrten neu<br />
geschaffenen Kassenzulassungen bewarben.<br />
So zumindest entwickelte sich der Eindruck<br />
bei denjenigen, die leer ausgingen. Sie hatten<br />
viele Fragen, denen die Kammer nachgegangen<br />
ist. Der Versuch von Antworten ist<br />
auf den nachfolgenden Seiten zu lesen.<br />
Informative Lektüre wünscht<br />
Juliane Dürkop<br />
Präsidentin<br />
Kammerwahl 2015 – Ein Aufruf – Ein neues Wahlrecht<br />
Schleswig-<br />
Holstein<br />
In zehn Monaten ist es wieder soweit. Seit<br />
Bestehen der Psychotherapeutenkammer<br />
Schleswig-Holstein haben Sie dann zum<br />
vierten Mal die Gelegenheit, durch Ihre<br />
Teilnahme an der Wahl zur Kammerversammlung<br />
Einfluss zu nehmen. Sie bestimmen,<br />
welche KollegInnen in den darauf<br />
folgenden Jahren die Geschicke der<br />
Kammer und ihre Politik gestalten dürfen.<br />
Diesmal wird für fünf Jahre gewählt. Das ist<br />
neu, denn bisher erstreckte sich eine<br />
Wahlperiode über vier Jahre.<br />
Notwendige Reform<br />
Neu ist auch das Wahlrecht, das für die<br />
kommende Wahl gelten wird. Das alte<br />
Wahlrecht legte fest, dass sich nur einzelne<br />
Personen zur Wahl stellten. Faktisch war es<br />
aber – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen<br />
– so, dass sich die einzelnen KanditatInnen<br />
zu Gruppierungen zusammenschlossen.<br />
Da das alte Wahlrecht offiziell<br />
aber keine Gruppierungen „kannte“, orientierte<br />
sich die Sitzverteilung in der Kammerversammlung<br />
nicht am Stimmenanteil<br />
der einzelnen Gruppierungen, sondern<br />
ausschließlich am Stimmenanteil der einzelnen<br />
Personen. So wäre es nach dem<br />
bisherigen Wahlrecht durchaus möglich<br />
gewesen, dass die Personen einer Gruppierung<br />
A jeweils fast genauso viele Stimmen<br />
erhalten wie die der Gruppierung B,<br />
die Personen der Gruppierung A bei der<br />
Sitzverteilung aber leer ausgingen. Beide<br />
Interessengruppen lägen nach Wählervotum<br />
sehr nah beieinander, aber nur die<br />
eine profitiert von diesem Wahlmodus.<br />
Eine deutliche Mehrheit in der Kammerversammlung<br />
wollte hier eine Änderung<br />
des Wahlrechtes und so brachte die Kammer<br />
bei der letzten Novellierung des Heilberufekammergesetzes<br />
den Wunsch ein,<br />
auch für die Psychotherapeutenkammer<br />
das sonst übliche Verhältniswahlrecht einzuführen.<br />
Durch das Verhältniswahlrecht<br />
wäre gewährleistet, dass sich die Sitzverteilung<br />
in der Kammerversammlung am<br />
Stimmenanteil orientiert, den die antretenden<br />
Gruppierungen in der Wählerschaft<br />
erzielen. Der Landtag stimmte schließlich<br />
dem Anliegen der Psychotherapeutenkammer<br />
zu und änderte das Heilberufekammergesetz<br />
entsprechend.<br />
Die genaue Ausgestaltung des neuen<br />
Wahlrechtes ist noch nicht endgültig geklärt.<br />
Hierzu muss die Aufsichtsbehörde<br />
noch die Wahlverordnung ändern. Die<br />
Kammerversammlung hatte dabei die<br />
Möglichkeit, eigene Vorstellungen mit einzubringen<br />
und machte davon auch Gebrauch.<br />
Diese Vorstellungen wurden mit<br />
der Aufsichtsbehörde mündlich bereits<br />
vorabgestimmt und wir gehen davon aus,<br />
dass sich die nachfolgenden Informationen<br />
so auch in der neuen Wahlverordnung<br />
wiederfinden werden. Wir möchten Sie<br />
aber bereits jetzt über die neue Wahlverordnung<br />
informieren, da sich an der Kandidatur<br />
interessierte KollegInnen wahrscheinlich<br />
schon im Herbst mit der anstehenden<br />
Wahl beschäftigen möchten, während<br />
der Erlass der neuen Wahlverordnung<br />
möglicherweise aber erst zum Jahresende<br />
hin erfolgt.<br />
Die Kammerversammlung hat sich bei ihren<br />
Vorschlägen von dem Gedanken leiten<br />
lassen, die Wahlverordnung nur soweit zu<br />
ändern, wie es die Einführung des Verhältniswahlrechtes<br />
erfordert, und soweit wie<br />
möglich die Vorteile des alten Wahlrechtes<br />
beizubehalten.<br />
Was bedeutet nun das neue Wahlrecht für<br />
die Kammermitglieder in Schleswig-Holstein?<br />
350 Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong>