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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

(Cloud Computing). Hier bestehen erhebliche<br />

Probleme in Richtung eines Verrats<br />

von Berufsgeheimnissen. Von externen<br />

Dienstleistern ist auf jeden Fall eine<br />

Verschwiegenheitserklärung zu fordern<br />

(schriftlich).<br />

Die Speicherung von Patientendaten in<br />

der Cloud ist nicht zulässig, da unbekannt<br />

ist, wo, auf welchen Servern die Daten gespeichert<br />

werden, und man dafür keine<br />

Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten hat!<br />

Für private Datenspeicherung kommen allenfalls<br />

Private Clouds bei deutschen oder<br />

wenigstens europäischen Anbietern infrage.<br />

Bei der Speicherung von Patientendaten<br />

auf externen Medien, namentlich auch<br />

USB-Sticks, ist auf jeden Fall auf eine hinreichend<br />

sichere Verschlüsselung zu achten.<br />

Bei der Vernichtung von Papierakten sollte<br />

darauf geachtet werden, dass ein Shredder<br />

mit cross-cut-Verfahren gewählt wird. Oder<br />

die Akten sollten von einem zertifizierten<br />

Aktenvernichtungsbetrieb vernichtet werden.<br />

Abschließend einiges zur Gestaltung der<br />

Praxishomepage: Bei der evtl. Verwendung<br />

fremder Texte oder Bilder gilt es, unbedingt<br />

das Urheberrecht zu beachten (Urhebername<br />

am besten direkt am Bild/Foto mit Namen<br />

des Urhebers). Das ©-Zeichen ist nicht<br />

erforderlich. Wichtig ist, dass das Impressum<br />

auf jeder Seite der Homepage mit höchstens<br />

einem Klick erreichbar ist. Für das Impressum<br />

sind die Vorgaben von § 5 TMG und der<br />

DL-InfoV zu beachten. Die UmsatzsteuerID,<br />

bei Bedarf einschließlich Haftpflichtversicherungsangabe<br />

wären u. a. zu nennen (für weitere<br />

Informationen vgl. das „Merkblatt zu<br />

Darstellungsmöglichkeiten im Internet“: http://lppkjp.de/recht/datenschutz/).<br />

Wenn<br />

über die Homepage Daten erhoben werden,<br />

etwa über ein Kontaktformular, Aufrufe-Zähler,<br />

Einbindung in soziale Netzwerke, bedarf<br />

es darüber hinaus auch einer Datenschutzerklärung.<br />

Bei Nutzung des Aufrufe-Zählers der<br />

Google Inc. (Google Analytics) ist zu bedenken,<br />

dass die Daten an Google weitergegeben<br />

und dort gespeichert werden. Ein Ausweg<br />

könnte ein Aufrufe-Zähler ohne Tracking<br />

Tool sein. Alle unsere über Facebook oder<br />

Google eingegebenen Daten werden gespeichert<br />

und in die USA bzw. nach Kanada<br />

übermittelt.<br />

Zum Schluss ging Frau Ackermann in Kürze<br />

auch auf die Vor- und Nachteile der Online-Beratung<br />

und -Therapie ein (über Internet-Blogs,<br />

E-Mail, Skype u. a.). Zu erwähnen<br />

sei hier nur: Online-Beratung über<br />

Skype muss inzwischen als schwierig eingeschätzt<br />

werden, da auch Skype inzwischen<br />

abgehört werden kann. Hier soll<br />

nicht weiter darauf eingegangen werden.<br />

Zur Online-Beratung und -Therapie hat es<br />

am 9.11.2013 eine Tagung der LPPKJP gegeben.<br />

Informationen zu dieser Thematik<br />

finden sich auf der Homepage unter „Aktuelles“<br />

– „Berichte zu Veranstaltungen“.<br />

Dr. Rainer Doubrawa<br />

(Datenschutzbeauftragter der LPPKJP)<br />

Hessen<br />

Informationsveranstaltungen zu Patientenrechten und Berufsordnung<br />

Am 18. Juni starteten die Informationsveranstaltungen<br />

der Kammer zum Patientenrechtegesetz.<br />

Den Auftakt bildete eine Veranstaltung<br />

in Frankfurt, bei der der Geschäftsführer<br />

und Justitiar Johann Rautschka-Rücker<br />

referierte. Ziel der Veranstaltungsreihe<br />

ist die Information der Mitglieder<br />

über die Vorschriften des Patientenrechtegesetzes<br />

und die daraus entstehenden<br />

Berufspflichten, die in der Berufsordnung<br />

ihren Niederschlag finden. Notwendige<br />

Änderungen und Ergänzungen der<br />

hessischen Berufsordnung werden voraussichtlich<br />

auf der nächsten Delegiertenkonferenz<br />

Anfang November beschlossen.<br />

Herr Rautschka-Rücker stellte dar, dass die<br />

Regelungen der §§ 630 a-h zum Behandlungsvertrag<br />

auf der Rechtsprechung zum<br />

Arzthaftungsrecht beruhen und sich deshalb<br />

stark an der somatischen Medizin orientieren.<br />

Besonderheiten der psychotherapeutischen<br />

Behandlung fanden im Gesetz<br />

keine Berücksichtigung, weshalb der<br />

Berufsordnung eine konkretisierende<br />

Funktion zukommen kann, die bestenfalls<br />

auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte<br />

beeinflusst.<br />

Der Vortrag konzentrierte sich auf solche<br />

Regelungen, die für psychotherapeutische<br />

Behandlungen Relevanz entfalten können.<br />

Besondere Schwerpunkte bildeten die Anforderungen<br />

an die Aufklärung, von deren<br />

Einhaltung die Wirksamkeit der Einwilligung<br />

in die Behandlung abhängt, sowie die Anforderungen<br />

an die Patientenakte (Behandlungsdokumentation)<br />

und das Einsichtsrecht<br />

der Patientinnen und Patienten in die<br />

Patientenakte. Herr Rautschka-Rücker stellte<br />

dar, dass der Gesetzgeber das Einsichtsrecht<br />

gegenüber der bisherigen Rechtsprechung<br />

ausbaute und der Begriff „subjektive<br />

Daten“ künftig keine Relevanz mehr besitzt.<br />

Auch persönliche Eindrücke und subjektive<br />

Wahrnehmungen, die dokumentiert wurden,<br />

unterliegen dem Einsichtsrecht.<br />

Er informierte über die neue Musterberufsordnung<br />

der Bundespsychotherapeutenkammer,<br />

die insoweit voraussichtlich auch in<br />

Hessen umgesetzt werden wird. Neben einer<br />

zulässigen (teilweisen) Einsichtsverweigerung<br />

aus erheblichen therapeutischen<br />

Gründen oder zur Wahrung erheblicher<br />

Rechte Dritter (diese beiden Ausnahmen<br />

nennt das Gesetz ausdrücklich), ist eine Verweigerung<br />

der Einsichtnahme ausnahmsweise<br />

auch dann berufsrechtlich möglich,<br />

wenn es sich um Passagen handelt, deren<br />

Offenlegung das Persönlichkeitsrecht der<br />

Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten<br />

gravierend verletzen würde. Ob die<br />

Zivilgerichte in ihrer Rechtsprechung sich<br />

dieser Wertung anschließen, bleibt abzuwarten.<br />

Herr Rautschka-Rücker wies in diesem<br />

Kontext auch darauf hin, dass berufsrechtlich<br />

bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen<br />

die Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte<br />

der Einwilligung der Patientin<br />

oder des Patienten bedarf, wenn deren natürliche<br />

Einsichtsfähigkeit gegeben ist.<br />

Zu den genannten Themen ergaben sich<br />

auch die meisten Fragen der ca. 60 teilnehmenden<br />

Mitglieder. Soweit sie fachliche Aspekte<br />

betrafen, unterstützte Vizepräsidentin<br />

Dr. Heike Winter den Referenten. Die Folien<br />

328 Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong>

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