ptj_2014-3
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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
(Cloud Computing). Hier bestehen erhebliche<br />
Probleme in Richtung eines Verrats<br />
von Berufsgeheimnissen. Von externen<br />
Dienstleistern ist auf jeden Fall eine<br />
Verschwiegenheitserklärung zu fordern<br />
(schriftlich).<br />
Die Speicherung von Patientendaten in<br />
der Cloud ist nicht zulässig, da unbekannt<br />
ist, wo, auf welchen Servern die Daten gespeichert<br />
werden, und man dafür keine<br />
Kontroll- und Zugriffsmöglichkeiten hat!<br />
Für private Datenspeicherung kommen allenfalls<br />
Private Clouds bei deutschen oder<br />
wenigstens europäischen Anbietern infrage.<br />
Bei der Speicherung von Patientendaten<br />
auf externen Medien, namentlich auch<br />
USB-Sticks, ist auf jeden Fall auf eine hinreichend<br />
sichere Verschlüsselung zu achten.<br />
Bei der Vernichtung von Papierakten sollte<br />
darauf geachtet werden, dass ein Shredder<br />
mit cross-cut-Verfahren gewählt wird. Oder<br />
die Akten sollten von einem zertifizierten<br />
Aktenvernichtungsbetrieb vernichtet werden.<br />
Abschließend einiges zur Gestaltung der<br />
Praxishomepage: Bei der evtl. Verwendung<br />
fremder Texte oder Bilder gilt es, unbedingt<br />
das Urheberrecht zu beachten (Urhebername<br />
am besten direkt am Bild/Foto mit Namen<br />
des Urhebers). Das ©-Zeichen ist nicht<br />
erforderlich. Wichtig ist, dass das Impressum<br />
auf jeder Seite der Homepage mit höchstens<br />
einem Klick erreichbar ist. Für das Impressum<br />
sind die Vorgaben von § 5 TMG und der<br />
DL-InfoV zu beachten. Die UmsatzsteuerID,<br />
bei Bedarf einschließlich Haftpflichtversicherungsangabe<br />
wären u. a. zu nennen (für weitere<br />
Informationen vgl. das „Merkblatt zu<br />
Darstellungsmöglichkeiten im Internet“: http://lppkjp.de/recht/datenschutz/).<br />
Wenn<br />
über die Homepage Daten erhoben werden,<br />
etwa über ein Kontaktformular, Aufrufe-Zähler,<br />
Einbindung in soziale Netzwerke, bedarf<br />
es darüber hinaus auch einer Datenschutzerklärung.<br />
Bei Nutzung des Aufrufe-Zählers der<br />
Google Inc. (Google Analytics) ist zu bedenken,<br />
dass die Daten an Google weitergegeben<br />
und dort gespeichert werden. Ein Ausweg<br />
könnte ein Aufrufe-Zähler ohne Tracking<br />
Tool sein. Alle unsere über Facebook oder<br />
Google eingegebenen Daten werden gespeichert<br />
und in die USA bzw. nach Kanada<br />
übermittelt.<br />
Zum Schluss ging Frau Ackermann in Kürze<br />
auch auf die Vor- und Nachteile der Online-Beratung<br />
und -Therapie ein (über Internet-Blogs,<br />
E-Mail, Skype u. a.). Zu erwähnen<br />
sei hier nur: Online-Beratung über<br />
Skype muss inzwischen als schwierig eingeschätzt<br />
werden, da auch Skype inzwischen<br />
abgehört werden kann. Hier soll<br />
nicht weiter darauf eingegangen werden.<br />
Zur Online-Beratung und -Therapie hat es<br />
am 9.11.2013 eine Tagung der LPPKJP gegeben.<br />
Informationen zu dieser Thematik<br />
finden sich auf der Homepage unter „Aktuelles“<br />
– „Berichte zu Veranstaltungen“.<br />
Dr. Rainer Doubrawa<br />
(Datenschutzbeauftragter der LPPKJP)<br />
Hessen<br />
Informationsveranstaltungen zu Patientenrechten und Berufsordnung<br />
Am 18. Juni starteten die Informationsveranstaltungen<br />
der Kammer zum Patientenrechtegesetz.<br />
Den Auftakt bildete eine Veranstaltung<br />
in Frankfurt, bei der der Geschäftsführer<br />
und Justitiar Johann Rautschka-Rücker<br />
referierte. Ziel der Veranstaltungsreihe<br />
ist die Information der Mitglieder<br />
über die Vorschriften des Patientenrechtegesetzes<br />
und die daraus entstehenden<br />
Berufspflichten, die in der Berufsordnung<br />
ihren Niederschlag finden. Notwendige<br />
Änderungen und Ergänzungen der<br />
hessischen Berufsordnung werden voraussichtlich<br />
auf der nächsten Delegiertenkonferenz<br />
Anfang November beschlossen.<br />
Herr Rautschka-Rücker stellte dar, dass die<br />
Regelungen der §§ 630 a-h zum Behandlungsvertrag<br />
auf der Rechtsprechung zum<br />
Arzthaftungsrecht beruhen und sich deshalb<br />
stark an der somatischen Medizin orientieren.<br />
Besonderheiten der psychotherapeutischen<br />
Behandlung fanden im Gesetz<br />
keine Berücksichtigung, weshalb der<br />
Berufsordnung eine konkretisierende<br />
Funktion zukommen kann, die bestenfalls<br />
auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte<br />
beeinflusst.<br />
Der Vortrag konzentrierte sich auf solche<br />
Regelungen, die für psychotherapeutische<br />
Behandlungen Relevanz entfalten können.<br />
Besondere Schwerpunkte bildeten die Anforderungen<br />
an die Aufklärung, von deren<br />
Einhaltung die Wirksamkeit der Einwilligung<br />
in die Behandlung abhängt, sowie die Anforderungen<br />
an die Patientenakte (Behandlungsdokumentation)<br />
und das Einsichtsrecht<br />
der Patientinnen und Patienten in die<br />
Patientenakte. Herr Rautschka-Rücker stellte<br />
dar, dass der Gesetzgeber das Einsichtsrecht<br />
gegenüber der bisherigen Rechtsprechung<br />
ausbaute und der Begriff „subjektive<br />
Daten“ künftig keine Relevanz mehr besitzt.<br />
Auch persönliche Eindrücke und subjektive<br />
Wahrnehmungen, die dokumentiert wurden,<br />
unterliegen dem Einsichtsrecht.<br />
Er informierte über die neue Musterberufsordnung<br />
der Bundespsychotherapeutenkammer,<br />
die insoweit voraussichtlich auch in<br />
Hessen umgesetzt werden wird. Neben einer<br />
zulässigen (teilweisen) Einsichtsverweigerung<br />
aus erheblichen therapeutischen<br />
Gründen oder zur Wahrung erheblicher<br />
Rechte Dritter (diese beiden Ausnahmen<br />
nennt das Gesetz ausdrücklich), ist eine Verweigerung<br />
der Einsichtnahme ausnahmsweise<br />
auch dann berufsrechtlich möglich,<br />
wenn es sich um Passagen handelt, deren<br />
Offenlegung das Persönlichkeitsrecht der<br />
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten<br />
gravierend verletzen würde. Ob die<br />
Zivilgerichte in ihrer Rechtsprechung sich<br />
dieser Wertung anschließen, bleibt abzuwarten.<br />
Herr Rautschka-Rücker wies in diesem<br />
Kontext auch darauf hin, dass berufsrechtlich<br />
bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen<br />
die Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte<br />
der Einwilligung der Patientin<br />
oder des Patienten bedarf, wenn deren natürliche<br />
Einsichtsfähigkeit gegeben ist.<br />
Zu den genannten Themen ergaben sich<br />
auch die meisten Fragen der ca. 60 teilnehmenden<br />
Mitglieder. Soweit sie fachliche Aspekte<br />
betrafen, unterstützte Vizepräsidentin<br />
Dr. Heike Winter den Referenten. Die Folien<br />
328 Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong>