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Niedersachsen<br />

Dr. C. Henning – Foto: Kanzlei Dr. Rüping & Partner<br />

automatisch bei einer Teilentsperrung<br />

des Planungsbereichs. Inhaber von<br />

Sonderbedarfszulassungen müssen sich<br />

auf neu ausgeschriebene Kassensitze<br />

bewerben.<br />

• Berufsausübungsgemeinschaften:<br />

Berufsausübungsgemeinschaften werden<br />

nach der Zulassungsverordnung-<br />

Ärzte zur gemeinsamen Ausübung der<br />

vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit<br />

gegründet. Hierunter fallen auch<br />

Gemeinschaftspraxen, deren Gründung<br />

bisher unter Psychotherapeuten noch<br />

wenig populär ist. Dies könnte sich in<br />

Zukunft ändern, zumal dem Votum eines<br />

in der Praxis verbleibenden Gemeinschaftspraxispartners<br />

bei der Nachbesetzung<br />

in der Regel ein besonderes<br />

Gewicht zukommt. Welches Gewicht<br />

den Interessen der in der Praxis verbleibenden<br />

Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft<br />

bei der Bewerberauswahl<br />

beizumessen ist, hängt auch von Dauer<br />

und Intensität der bisherigen Zusammenarbeit<br />

in der Berufsausübungsgemeinschaft<br />

ab.<br />

• Fortführungswille als Auswahlkriterium:<br />

Im Nachbesetzungsverfahren kann<br />

nur ein Bewerber ausgewählt werden,<br />

der auch den Willen hat, die Praxis des<br />

Abgebers fortzuführen. Laut Urteil des<br />

BSG vom 20.03.<br />

2013 (Az.: B 6 KA<br />

19/12 R) zeigt sich<br />

ein solcher Fortführungswille<br />

u. a. an<br />

der Beibehaltung<br />

des Praxisortes, sodass<br />

ein Verlegungsantrag,<br />

der zeitgleich<br />

mit dem Zulassungsantrag<br />

gestellt wird,<br />

den Fortführungswillen<br />

infrage stellen<br />

kann. Bei der Abgabe<br />

hälftiger Versorgungsaufträge<br />

wird<br />

ein zeitgleicher Verlegungsantrag<br />

zurzeit<br />

von den ZA<br />

noch als unproblematisch bewertet.<br />

• (Nach-)Besetzung von Arztstellen<br />

durch PP/KJP: Nach einem Beschluss<br />

zur Bedarfsplanungsrichtlinie des G-BA<br />

vom 19.12.2013 ist die Vorbehaltsquote<br />

für ärztliche Psychotherapeuten weiterhin<br />

gültig. Können die für Ärzte ausgeschriebenen<br />

Kassensitze jedoch nicht<br />

ausgefüllt werden, dürfen sich auch PP<br />

und KJP auf für Ärzte ausgeschriebene<br />

Sitze bewerben, sofern der Versorgungsgrad<br />

des Zulassungsbezirks unter<br />

110% liegt. Das BSG hat mit Urteil vom<br />

02.07.<strong>2014</strong> (Az.: B 6 KA 23/13 R) entschieden,<br />

dass die Angestelltenstelle<br />

einer ausschließlich psychotherapeutisch<br />

tätigen Ärztin mit einer Psychologischen<br />

Psychotherapeutin nachbesetzt<br />

werden darf.<br />

• Vorrang von Ehegatten und Kindern<br />

im Nachbesetzungsverfahren: Auch<br />

wenn eine Praxis an Ehegatten oder<br />

Kinder weitergegeben werden soll,<br />

muss eine offizielle Ausschreibung erfolgen.<br />

Der Familienstatus ist im Folgenden<br />

nur eines der Auswahlkriterien des<br />

ZA.<br />

• Sonderbedarfszulassungen: Bei der<br />

Entscheidung über einen Antrag auf<br />

Sonderbedarfszulassung hat der ZA einen<br />

weiten Beurteilungsspielraum.<br />

Nach einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg<br />

(Urteil vom 23.10.<br />

2013, Az.: L 7 KA 86/12) sind allerdings<br />

„ausreichend fundierte Ermittlungen“<br />

zur Versorgungslage anzustellen.<br />

Stellungnahmen bereits zugelassener<br />

Leistungserbringer sind anhand<br />

der Abrechnungsdaten zu überprüfen.<br />

Zeigt sich anhand der Abrechnungsdaten,<br />

dass vorhandene Kapazitäten<br />

nicht ausgeschöpft werden, können<br />

diese dem Antrag auf Sonderbedarfszulassung<br />

nicht entgegengehalten<br />

werden. Das psychotherapeutische<br />

Angebot von Hochschulambulanzen<br />

und Ausbildungsinstituten darf bei der<br />

Ermittlung der Versorgungslage nicht<br />

berücksichtigt werden und kann somit<br />

einer Sonderbedarfszulassung nicht<br />

mehr entgegenstehen.<br />

• Sitzverlegungen innerhalb eines Planungsbereichs:<br />

Die Strenge bei der<br />

Bewilligung von Sitzverlegungen hat zuletzt<br />

zugenommen. Während der Zulassungsausschuss<br />

in der Vergangenheit<br />

einer Sitzverlegung zustimmen musste,<br />

sofern keine Gründe der vertragsärztlichen<br />

Versorgung dem entgegenstanden,<br />

heißt es nun in § 24 Abs. 7 der<br />

Zulassungsverordnung-Ärzte: „Der Zulassungsausschuss<br />

darf den Antrag eines<br />

Vertragsarztes auf Verlegung seines<br />

Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn<br />

Gründe der vertragsärztlichen Versorgung<br />

dem nicht entgegenstehen.“<br />

Nach der Rechtsprechung des SG Marburg<br />

(Beschluss vom 05.02.<strong>2014</strong>, Az.: S<br />

12 KA 36/14 ER) können die Zulassungsgremien<br />

eine Praxisverlegung<br />

auch in einem wegen Überversorgung<br />

gesperrten Planungsbereich ablehnen,<br />

wenn der Sitz aus einem Teil mit geringerer<br />

Versorgungsdichte in einen Teil<br />

mit wesentlich höherer Versorgungsdichte<br />

verlegt wird, auch wenn der Teil<br />

mit geringerer Versorgungsdichte nach<br />

Sitzverlegung noch ausreichend versorgt<br />

wäre.<br />

Dipl.-Psych. Lea Peplau<br />

Niedersachsen<br />

Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong><br />

331

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