ptj_2014-3
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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Niedersachsen<br />
Juristische Neuigkeiten zur Kassenzulassung<br />
Niedersachsen<br />
Dr. Uta Rüping – Foto: Kanzlei Dr. Rüping & Partner<br />
Bei hochsommerlichen Temperaturen trafen<br />
sich im Juli <strong>2014</strong> in Hannover die PP<br />
und KJP der Zulassungs- und Berufungsausschüsse<br />
in Niedersachsen und Bremen<br />
zu einem Gespräch mit dem PKN-Vorstand<br />
sowie den Rechtsanwältinnen Dr. Uta Rüping<br />
und Dr. Caterina Henning.<br />
Der Zulassungsausschuss (ZA) entscheidet<br />
über die Zulassung von Vertragsärzten<br />
und Psychologischen Psychotherapeuten<br />
zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung<br />
(§ 96 SGB V in Verbindung mit<br />
§ 19 Ärzte-ZV). Dabei ist der ZA an die Zulassungsverordnung<br />
für Vertragsärzte und<br />
die Regelungen der Bedarfsplanungs-<br />
Richtlinie gebunden. Gegen einen Beschluss<br />
des ZA kann in der Regel Widerspruch<br />
vor dem Berufungsausschuss<br />
(BA) eingelegt werden. Anschließend<br />
steht dann noch der Rechtsweg zu den<br />
Sozialgerichten offen.<br />
Der ZA besteht aus Vertretern der Ärzte<br />
und der Krankenkassen in gleicher Zahl.<br />
In Zulassungssachen der Psychotherapeuten<br />
und der überwiegend oder ausschließlich<br />
psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten<br />
an die Stelle<br />
der Vertreter der<br />
Ärzte Vertreter der<br />
Psychotherapeuten<br />
und der Ärzte in<br />
gleicher Zahl; unter<br />
den Vertretern der<br />
Psychotherapeuten<br />
muss mindestens<br />
ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut<br />
sein. Der<br />
ZA kann daher aus<br />
zwei Ärzten, einem<br />
PP, einem KJP und<br />
vier Vertretern der<br />
Krankenkassen oder<br />
aber aus drei Ärzten,<br />
zwei PP, einem KJP und sechs Vertretern<br />
der Krankenkassen bestehen.<br />
Der BA besteht aus der gleichen Anzahl<br />
an Vertretern wie der ZA. Jedoch muss der<br />
Vorsitzende des BA anders als Vorsitzende<br />
des ZA die Befähigung zum Richteramt<br />
haben.<br />
Niedersachsen ist regional in neun Zulassungsbezirke<br />
unterteilt (Aurich, Braunschweig,<br />
Göttingen, Hannover, Lüneburg,<br />
Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden).<br />
Ziel des Treffens war es, die psychotherapeutischen<br />
Mitglieder der Zulassungs- und<br />
Berufungsausschüsse Niedersachsen und<br />
Bremen wie in jedem Jahr über Neuerungen<br />
in den rechtlichen Grundlagen der<br />
Praxisausschreibung, des Nachbesetzungsverfahrens,<br />
der Sonderbedarfszulassung<br />
und der Sitzverlegung zu informieren. Die<br />
wichtigsten Inhalte werden im Folgenden<br />
kurz zusammengefasst:<br />
• Ablehnung von Anträgen auf Nachbesetzung:<br />
Ein Antrag auf Durchführung<br />
eines Nachbesetzungsverfahrens<br />
kann dann abgelehnt werden, wenn<br />
der ZA zu dem Schluss kommt, dass<br />
die Fortführung der Praxis aus Versorgungsgründen<br />
nicht erforderlich ist.<br />
Dem Antragsteller ist in einem solchen<br />
Fall eine Entschädigung in der Höhe<br />
des Verkehrswertes zuzusprechen. In<br />
Niedersachsen wurde ein Antrag auf<br />
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens<br />
nach Kenntnis der Teilnehmer<br />
des Treffens bisher nicht abgelehnt.<br />
Eine Entscheidung des SG Nürnberg<br />
(Urteil vom 20.03.<strong>2014</strong>, Az.: S 1<br />
KA 46/13) verdeutlicht, dass eine Ausschreibung<br />
nicht nur aufgrund der rechnerischen<br />
Überversorgung des Planungsbereichs<br />
abgelehnt werden darf.<br />
Vielmehr muss in jedem Fall umfassend<br />
geprüft werden, welchen Versorgungsbeitrag<br />
die abzugebende Praxis leistet.<br />
• Auswahlentscheidungen nach Teilentsperrungen:<br />
Durch die neuen Bedarfszahlen<br />
konnten in ganz Deutschland<br />
einzelne Planungsbereiche teilweise<br />
entsperrt werden, sodass neue Zulassungsmöglichkeiten<br />
entstanden. Die<br />
ZA haben zu entscheiden, welcher Bewerber<br />
zugelassen wird. Zur Auswahl<br />
des Bewerbers gibt es verschiedene<br />
Kriterien, wie „Berufliche Eignung“,<br />
„Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit“,<br />
„Approbationsalter“, „Eintragsdatum<br />
in die Warteliste“, aber auch<br />
„Räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes“<br />
sowie „Versorgungsgesichtspunkte“, zu<br />
denen auch die spezifische Versorgung<br />
in den verschiedenen Richtlinienverfahren<br />
zu zählen sein dürfte. Da unter den<br />
Kriterien keine Rangordnung vorgegeben<br />
ist, muss die Auswahlentscheidung<br />
gut begründet werden. Jobsharer erhalten<br />
vor dem Auswahlverfahren eine Zulassung.<br />
Die Beschränkungen, die mit<br />
einer Sonderbedarfszulassung verbunden<br />
sind, entfallen hingegen nicht mehr<br />
330 Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong>