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Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

Niedersachsen<br />

Juristische Neuigkeiten zur Kassenzulassung<br />

Niedersachsen<br />

Dr. Uta Rüping – Foto: Kanzlei Dr. Rüping & Partner<br />

Bei hochsommerlichen Temperaturen trafen<br />

sich im Juli <strong>2014</strong> in Hannover die PP<br />

und KJP der Zulassungs- und Berufungsausschüsse<br />

in Niedersachsen und Bremen<br />

zu einem Gespräch mit dem PKN-Vorstand<br />

sowie den Rechtsanwältinnen Dr. Uta Rüping<br />

und Dr. Caterina Henning.<br />

Der Zulassungsausschuss (ZA) entscheidet<br />

über die Zulassung von Vertragsärzten<br />

und Psychologischen Psychotherapeuten<br />

zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung<br />

(§ 96 SGB V in Verbindung mit<br />

§ 19 Ärzte-ZV). Dabei ist der ZA an die Zulassungsverordnung<br />

für Vertragsärzte und<br />

die Regelungen der Bedarfsplanungs-<br />

Richtlinie gebunden. Gegen einen Beschluss<br />

des ZA kann in der Regel Widerspruch<br />

vor dem Berufungsausschuss<br />

(BA) eingelegt werden. Anschließend<br />

steht dann noch der Rechtsweg zu den<br />

Sozialgerichten offen.<br />

Der ZA besteht aus Vertretern der Ärzte<br />

und der Krankenkassen in gleicher Zahl.<br />

In Zulassungssachen der Psychotherapeuten<br />

und der überwiegend oder ausschließlich<br />

psychotherapeutisch tätigen Ärzte treten<br />

an die Stelle<br />

der Vertreter der<br />

Ärzte Vertreter der<br />

Psychotherapeuten<br />

und der Ärzte in<br />

gleicher Zahl; unter<br />

den Vertretern der<br />

Psychotherapeuten<br />

muss mindestens<br />

ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut<br />

sein. Der<br />

ZA kann daher aus<br />

zwei Ärzten, einem<br />

PP, einem KJP und<br />

vier Vertretern der<br />

Krankenkassen oder<br />

aber aus drei Ärzten,<br />

zwei PP, einem KJP und sechs Vertretern<br />

der Krankenkassen bestehen.<br />

Der BA besteht aus der gleichen Anzahl<br />

an Vertretern wie der ZA. Jedoch muss der<br />

Vorsitzende des BA anders als Vorsitzende<br />

des ZA die Befähigung zum Richteramt<br />

haben.<br />

Niedersachsen ist regional in neun Zulassungsbezirke<br />

unterteilt (Aurich, Braunschweig,<br />

Göttingen, Hannover, Lüneburg,<br />

Oldenburg, Osnabrück, Stade und Verden).<br />

Ziel des Treffens war es, die psychotherapeutischen<br />

Mitglieder der Zulassungs- und<br />

Berufungsausschüsse Niedersachsen und<br />

Bremen wie in jedem Jahr über Neuerungen<br />

in den rechtlichen Grundlagen der<br />

Praxisausschreibung, des Nachbesetzungsverfahrens,<br />

der Sonderbedarfszulassung<br />

und der Sitzverlegung zu informieren. Die<br />

wichtigsten Inhalte werden im Folgenden<br />

kurz zusammengefasst:<br />

• Ablehnung von Anträgen auf Nachbesetzung:<br />

Ein Antrag auf Durchführung<br />

eines Nachbesetzungsverfahrens<br />

kann dann abgelehnt werden, wenn<br />

der ZA zu dem Schluss kommt, dass<br />

die Fortführung der Praxis aus Versorgungsgründen<br />

nicht erforderlich ist.<br />

Dem Antragsteller ist in einem solchen<br />

Fall eine Entschädigung in der Höhe<br />

des Verkehrswertes zuzusprechen. In<br />

Niedersachsen wurde ein Antrag auf<br />

Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens<br />

nach Kenntnis der Teilnehmer<br />

des Treffens bisher nicht abgelehnt.<br />

Eine Entscheidung des SG Nürnberg<br />

(Urteil vom 20.03.<strong>2014</strong>, Az.: S 1<br />

KA 46/13) verdeutlicht, dass eine Ausschreibung<br />

nicht nur aufgrund der rechnerischen<br />

Überversorgung des Planungsbereichs<br />

abgelehnt werden darf.<br />

Vielmehr muss in jedem Fall umfassend<br />

geprüft werden, welchen Versorgungsbeitrag<br />

die abzugebende Praxis leistet.<br />

• Auswahlentscheidungen nach Teilentsperrungen:<br />

Durch die neuen Bedarfszahlen<br />

konnten in ganz Deutschland<br />

einzelne Planungsbereiche teilweise<br />

entsperrt werden, sodass neue Zulassungsmöglichkeiten<br />

entstanden. Die<br />

ZA haben zu entscheiden, welcher Bewerber<br />

zugelassen wird. Zur Auswahl<br />

des Bewerbers gibt es verschiedene<br />

Kriterien, wie „Berufliche Eignung“,<br />

„Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit“,<br />

„Approbationsalter“, „Eintragsdatum<br />

in die Warteliste“, aber auch<br />

„Räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes“<br />

sowie „Versorgungsgesichtspunkte“, zu<br />

denen auch die spezifische Versorgung<br />

in den verschiedenen Richtlinienverfahren<br />

zu zählen sein dürfte. Da unter den<br />

Kriterien keine Rangordnung vorgegeben<br />

ist, muss die Auswahlentscheidung<br />

gut begründet werden. Jobsharer erhalten<br />

vor dem Auswahlverfahren eine Zulassung.<br />

Die Beschränkungen, die mit<br />

einer Sonderbedarfszulassung verbunden<br />

sind, entfallen hingegen nicht mehr<br />

330 Psychotherapeutenjournal 3/<strong>2014</strong>

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