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Bedienanleitung - Buhl Replication Service GmbH

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nicht nur sein Sparguthaben mit den bis dahin aufgelaufenen<br />

Zinsen, sondern auch ein Hypothekendarlehen<br />

in Höhe der Differenz zur Bausparsumme ausgezahlt. Die<br />

Vergabe dieses Hypothekenkredits erfolgt zu vergleichsweise<br />

günstigen Konditionen.<br />

Um später zu einem zinsgünstigen Hypothekendarlehen zu<br />

gelangen, muss der Kunde mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag<br />

abschließen. Das ist ein langfristiger Vertrag, der<br />

bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Rechtsanspruch<br />

auf Gewährung eines Bauspardarlehens gibt. Der<br />

Vertrag beläuft sich auf eine bestimmte, vorab festgelegte<br />

Bausparsumme. Der Kunde muss diese Summe bis zu einer<br />

vereinbarten Höhe durch eigene Sparleistungen erbringen.<br />

Der Rest wird von der Bausparkasse als Darlehen gewährt.<br />

Hat der Kunde das festgelegte Mindestsparguthaben erreicht,<br />

muss er unter Umständen noch einige Zeit warten,<br />

bis sein Bausparvertrag zugeteilt wird. Dies bedeutet, dass es<br />

zwischen erbrachter Sparleistung und der Auszahlung noch<br />

eine Frist gibt, die von der Bausparkasse bestimmt wird. Ist<br />

der Vertrag „zuteilungsreif“, zahlt die Bausparkasse die vereinbarte<br />

Bausparsumme aus. Der Differenzbetrag zwischen<br />

Ansparsumme und Bausparsumme wird als Hypothekenkredit<br />

durch die Bausparkasse vergeben.<br />

Mein Geld Finanzlexikon<br />

Für die Einlagen der Bausparer zahlen die Bausparkassen<br />

nur einen verhältnismäßig niedrigen Guthabenzins. Er liegt<br />

meist zwischen zwei und drei Prozent. Das ist die Voraussetzung<br />

dafür, dass sie auf der anderen Seite für die gewährten<br />

Hypotheken nur einen relativ geringen Kreditzins<br />

verlangen.<br />

Beitragsbemessungsgrenzen<br />

In der gesetzlichen Sozialversicherung gelten für die Berechnung<br />

der Beiträge Beitragsbemessungsgrenzen. Nur<br />

bis zu ihrer Höhe werden die prozentuale Lohnabzüge zur<br />

Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung<br />

berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

werden vom Gesetzgeber seit<br />

Jahren regelmäßig zum Jahresbeginn erhöht. Dadurch<br />

erhöht sich bei Arbeitnehmern, deren Einkommen über<br />

dem Durchschnitt liegen, die Abgabenlast auch dann,<br />

wenn die prozentualen Beitragssätze stabil bleiben.<br />

Alle abhängig Beschäftigten - also Arbeiter und Angestellte,<br />

nicht aber Beamte (mit Ausnahme bei der Pflegeversicherung)<br />

- sind Pflichtversicherte der sozialen Kranken-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden<br />

jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

getragen. Sie werden (in der Regel vom arbeitgebenden<br />

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