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IMMOBILIEN<br />
RATGEBER<br />
ZUR AUFKLÄRUNGSPFLICHT DES<br />
IMMOBILIENMAKLERS<br />
Immobilienmakler sind Sachverständige, die von Kaufinteressenten beigezogen werden, wenn Ihnen<br />
das eigene Fachwissen zum Abschluss eines immobilienbezogenen Geschäftes fehlt.<br />
Text Erich René Karauscheck Foto Shutterstock<br />
AUFKLÄRUNG. Es darf von den Immobilienmaklern im Sinne<br />
der Rechtsprechung erwartet werden, dass sie über die einschlägigen,<br />
mit dem beabsichtigten Geschäft verbundenen Probleme<br />
Bescheid wissen und richtige Auskünfte erteilen. So hat<br />
der Immobilienmakler den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche<br />
Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu<br />
vermittelnden Geschäftes wesentlich sind. Dazu gehört naheliegenderweise<br />
die Aufklärung (zumindest) des Verbrauchers<br />
darüber, ob der Nutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken<br />
rechtliche, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse<br />
entgegenstehen. Die Aufklärung, ob die baubehördliche Bewilligung<br />
des Gebäudes oder der Wohnung vorliegt, ist bzw. sollte<br />
ein vorausgesetzter Mindeststandard einer vom Immobilienmakler<br />
zu erbringenden Sorgfalt und Aufklärung sein. In der<br />
Praxis ist dies nicht immer der Fall. In der Entscheidung des<br />
Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 8/02h war beispielsweise zu beurteilen,<br />
dass ein mit baubehördlicher Genehmigung (1959) als<br />
„Hühnerstall“ baubewilligtes Gebäude, welches stets von Mietern<br />
bewohnt war und auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes<br />
des Gebäudes nicht als „Hühnerstall“ erkennbar war, als<br />
Wohngebäude „vermakelt“ und verkauft wurde. Das traurige<br />
und wie ich meine vermeidbare Detail in dieser Entscheidung<br />
ist, dass auch der Verkäufer nicht über die fehlende baubehördliche<br />
Genehmigung Bescheid wusste und die sich offenbar ihrer<br />
Pflichten durchaus bewusste Immobilienmaklergesellschaft im<br />
Zuge der Einsichtnahme in den Bauakt über diesen zweifellos<br />
wichtigen Umstand „gestolpert“ ist, also nicht bemerkt hat, dass<br />
eines der drei kaufgegenständlichen Gebäude keine Bau- und Benützungsbewilligung<br />
aufweist. Obschon der OGH in ständiger<br />
Rechtsprechung judiziert (7 Ob 272/97v), dass der Makler Informationen<br />
weitergeben darf und zu Nachforschungen über deren<br />
Wahrheit nicht verpflichtet ist, wenn für ihn keine Veranlassung<br />
besteht, an der Richtigkeit zu zweifeln, wurde in der zitierten<br />
Entscheidung 4 Ob 8/02h klargestellt, dass im vorliegenden Fall<br />
der Immobilienmakler dem Verkäufer Informationen über die<br />
Bau- und Benützungsbewilligung abfordern hätte müssen, insbesondere,<br />
wenn er diese nicht eindeutig aus dem Bauakt feststellen<br />
kann. Sofern der Verkäufer keinen Baubewilligungsbescheid<br />
vorlegen könne, hätte der Makler über Risiken aufklären<br />
müssen und deutlich machen können, dass „die Übereinstimmung<br />
des Istzustandes mit dem konsensmäßigen Zustand nicht<br />
geprüft wurde und insofern ein Risiko besteht“. Da die Maklergesellschaft<br />
in der zitierten Entscheidung dieser Aufklärungspflicht<br />
nicht nachgekommen ist, der Vertrag aufgehoben wurde<br />
und dem Käufer Schäden erwachsen sind, wurden vom OGH<br />
dem Grunde nach auch Schadenersatzansprüche gegen die<br />
Maklergesellschaft (nicht nur der Verlust der Prämie) bejaht; bei<br />
einem unklaren Informationsstand ist sohin der Makler gut beraten,<br />
darauf hinzuweisen, dass der baubehördliche Istzustand<br />
nicht auf Übereinstimmung mit dem baubehördlichen Konsens<br />
geprüft wurde, wohingegen Käufern solch ein Satz als deutliches<br />
Warnsignal gelten sollte und eigene Nachforschungen, auch<br />
durch Beiziehung von Bauexperten, auslösen sollte. �<br />
Dr. Erich René Karauscheck ist ein auf<br />
Immobilienrecht spezialisierter Partner der<br />
Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH<br />
1010 Wien, Biberstraße 15<br />
Tel. 01/515 06, Fax 01/515 06-16<br />
erich.karauscheck@ttplaw.at<br />
46 FOKUS I HOME & BUSINESS MAI 2011