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Infos & Lese?pps - Familienregion Bamberg

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Folgende Einrichtungen geben Auskun� und allgemeine Beratung zur Vereinbarkeit<br />

der Kindererziehung mit Berufsausbildung und Berufstä� gkeit:<br />

� Agentur für Arbeit<br />

Frauenbeau� ragte in Ihrem Betrieb<br />

Gewerkscha� en<br />

(Adressen siehe Telefonbuch Gelbe Seiten)<br />

Gleichstellungsstellen von Stadt und Landkreis <strong>Bamberg</strong><br />

��Jugendämter in Stadt und Landkreis<br />

��Schwangerenberatungsstellen<br />

(Adressen siehe Kapitel 2.1)<br />

��NefA - Netzwerk für Alleierziehende<br />

Zur Verbesserung der berufl ichen Chancen von Alleinerziehenden wird derzeit da<br />

Projekt „Netzwerke wirksame Hilfen für Alleinerziehende“ vom BMAS fi nanziert.<br />

Weitere Informa� onen erhalten Sie bei<br />

Frau Alter, � 0951 93224-640, Projektkoord. für Stadt u.Landkreis <strong>Bamberg</strong><br />

� Eltern-Service-Büro der Universität <strong>Bamberg</strong><br />

Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Studium zu verbessern. Alle Hochschulangehörigen,<br />

die Kinder haben oder erwarten, fi nden im Eltern-Service-Büro<br />

Unterstützung, Beratung und Informa� on. Siehe auch die Broschüre „Studieren<br />

mit Kind in <strong>Bamberg</strong>“<br />

7.2.2. Schutzregelungen für Schwangere und Mü� er<br />

a) Kündigungsschutz bei Schwangerscha�<br />

Arbeitnehmerinnen haben bei Schwangerscha� einen speziellen Kündigungsschutz.<br />

Sie dürfen während der Schwangerscha� und in den ersten 4 Monaten<br />

nach der Entbindung sowie in der gesamten Elternzeit nicht gekündigt werden.<br />

Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn eine Schwangerscha�<br />

zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, aber noch nicht bekannt war.<br />

Die Schwangerscha� ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

b) Mu� erscha� sfrist<br />

Die Schutzfrist beträgt generell 14 Wochen. Sie beginnt 6 Wochen vor und endet<br />

8 Wochen nach der Entbindung (bei Frühgeburten verlängern sich die Fristen um<br />

den Zeitraum, in dem das Kind zu früh geboren wird, bzw. auf 12 Wochen nach der<br />

Entbindung).<br />

6 Wochen vor der Geburt darf eine Schwangere nur auf ausdrücklichen eigenen<br />

116 � = siehe Adressverzeichnis � = Landkreis � = Stadt

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