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Infos & Lese?pps - Familienregion Bamberg

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Kinder und Jugendliche sind bis zum 18. Lebensjahr von der Zuzahlungspfl icht befreit.<br />

Damit durch die Zuzahlungen niemand fi nanziell überfordert wird, gibt es einkommensabhängige<br />

Belastungsgrenzen, d. h. der zugemutete Eigenanteil ist je nach Familiengröße<br />

unterschiedlich. Die Zuzahlungen für Erwachsene beschränken sich auf:<br />

• höchstens 2 % ihres jährlichen Bru� oeinkommens bzw.<br />

• höchstens 1 % des jährlichen Bru� oeinkommens für chronisch Kranke. Die 1%-Grenze<br />

gilt für die ganze Familie.<br />

Wich� g ist es daher, die Belege aller Zuzahlungen zu sammeln und zusammenzuzählen.<br />

Wird die Belastungsgrenze bereits vor Ablauf eines Kalenderjahres erreicht, stellt<br />

die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Jahres keine<br />

Zuzahlungen mehr zu leisten sind.<br />

Wird die Belastungsgrenze mit großer Wahrscheinlichkeit überschri� en (z.B. bei chronischer<br />

Erkrankung) ist es möglich sich diese von den Krankenkassen ausrechnen zu<br />

lassen, den Eigenbeitrag im Voraus zu zahlen und für das Jahr von Zuzahlungen befreit<br />

zu sein.<br />

2.12.2. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

Von der Rundfunkgebührenpfl icht können befreit werden: Empfängerinnen von Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung,<br />

Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Empfängerinnen von Hilfe zur Pfl ege oder von<br />

Pfl egezulagen nach dem Lastenausgleichgesetz sowie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Befreit werden können auch Empfängerinnen von BAföG,<br />

Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei ihren Eltern leben.<br />

Befreiungen sind unter bes� mmten Voraussetzungen auch möglich für Menschen mit<br />

Handicap. Befreit werden können ebenfalls Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,<br />

die in einer sta� onären Einrichtung leben. Die Befreiung erfolgt nicht automa� sch, sondern<br />

muss beantragt werden. Sie wird erstmals im Monat nach der Antragstellung wirksam<br />

(rückwirkend werden keine Gebühren ersta� et) und muss in bes� mmten zeitlichen<br />

Abständen neu beantragt werden.<br />

Die Anträge werden hier bearbeitet:<br />

� �Stadt <strong>Bamberg</strong><br />

Amt für Soziale Angelegenheiten<br />

46 � = siehe Adressverzeichnis � = Landkreis � = Stadt

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