Infos & Lese?pps - Familienregion Bamberg
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partners, der Mu� er oder des Vaters unter bes� mmten Voraussetzungen eine dieser<br />
Renten:<br />
• Witwen-/Witwerrente,<br />
• Witwen-/Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene,<br />
• Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehega� en,<br />
• Erziehungsrente an geschiedene Ehepartner, wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977<br />
geschieden wurde, oder an verwitwete Ehepartner, wenn die Partner das Rentenspli�<br />
ng gewählt haben,<br />
• Halb- oder Vollwaisenrente.<br />
Diese Arten der Rente sind so genannte abgeleitete Rentenansprüche, da sie nicht aus<br />
den eigenen Versicherungsansprüchen, sondern aus der Versicherung des Verstorbenen<br />
gezahlt werden. Eine eigene Rente z.B. wegen Erwerbsminderung, zählt als Einkommen<br />
und wird auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.<br />
Seit dem 1. Januar 2005 können auch gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen<br />
Lebenspartnerscha� eine Hinterbliebenenrente erhalten.<br />
Grundsätzlich wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden.<br />
Ein Anspruch auf die kleine Witwenrente besteht, wenn noch ein größerer Anteil zum<br />
eigenen Unterhalt beigetragen werden kann. Ungefähr 25% der Rente, die der verstorbene<br />
Ehepartner erhalten hä� e, werden hier ausgezahlt, allerdings unter der Voraussetzung,<br />
dass keine Wiederheirat sta� gefunden hat.<br />
Wenn der Eigenbeitrag zum Unterhalt gering oder nicht vorhanden ist, werden als Witwenrente<br />
55 % der Rente des Verstorbenen berechnet. War der Verstorbene Rentner<br />
und wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, beträgt die Auszahlung bei der<br />
großen Witwenrente unter bes� mmten Voraussetzungen 60 %.<br />
Kinder können nach dem Tod von Mu� er oder Vater eine Waisenrente erhalten. Diese<br />
Rente wird grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Absolviert die<br />
Waise darüber hinaus eine Schul- oder Berufsausbildung oder ist sie behindert, wird die<br />
Rente unter Umständen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt. Dieser Zeitraum<br />
kann zusätzlich um Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden.<br />
Die Höhe der Waisenrente beträgt:<br />
10% des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils bei Halbwaisenrente,<br />
20% des Rentenanspruchs des Elternteils mit der höheren Anwartscha� bei Vollwaisenrente.<br />
Zusätzlich wird ein individueller Zuschlag gezahlt.<br />
38 � = siehe Adressverzeichnis � = Landkreis � = Stadt