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Infos & Lese?pps - Familienregion Bamberg

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kosten, die im Rahmen einer außergerichtlichen Korrespondenz mit anderen<br />

Beteiligten oder bei einer anwaltlichen Vertretung in einem gerichtlichen<br />

Verfahren entstehen. Einkommensschwache Personen haben folgende Möglichkeiten:<br />

Sie können sich im Falle der außergerichtlichen Anwaltstä� gkeit bei der Rechtsantragsstelle<br />

des Amtsgerichts einen Berech� gungsschein für eine Beratung bei einem<br />

Rechtsanwalt ihrer Wahl ausstellen lassen (Eigenbeteiligung 10,– EUR). Im Strei� all<br />

kann Verfahrenskostenhilfe (s. Kap. 2.11.) beantragt werden. Über die Gewährung<br />

entscheidet das zuständige Familiengericht (einkommens-, vermögens- sowie erfolgsabhängig).<br />

Informa� onen zur Übernahme der Kosten und zur Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe<br />

erhalten Sie hier:<br />

� Amtsgericht – Rechtsantragsstelle<br />

10.3. Elterliche Sorge<br />

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Erziehung, Pfl ege, Beaufsich� gung,<br />

Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt, Entscheidungen über Schulbesuch und Ausbildung<br />

des Kindes u. v. m.) sowie die Vermögenssorge. Bei verheirateten Paaren haben beide<br />

Elternteile unabhängig von Religion, ausländerrechtlichem oder sons� gem Status<br />

die gemeinsame elterliche Sorge für ihr(e) Kinder(er), d. h. die gemeinsame Pfl icht<br />

und das Recht, für das/die Kind(er) zu sorgen. Dies gilt auch nach einer Trennung<br />

oder Scheidung, sofern das Familiengericht die elterliche Sorge nicht einem Elternteil<br />

alleine übertragen hat.<br />

Nichtverheiratete Mü� er haben die alleinige elterliche Sorge für ihr(e) Kind(er),<br />

sofern die Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben, mit denen sie das Sorgerecht gemeinsam<br />

übernehmen. Die Erklärungen müsssen bei einem Notar oder Jugendamt<br />

öff entlich beurkundet werden. Diese einmal begründete gemeinsame elterliche Sorge<br />

kann im Fall einer Trennung nur durch richterliche Mitwirkung besei� gt werden.<br />

10.4. Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung<br />

Nach einer Trennung oder Scheidung behalten beide Elternteile die gemeinsame elterliche<br />

Sorge dann, wenn sie ihnen bislang gemeinsam zustand. Ha� e eine nichteheliche<br />

Mu� er die alleinige elterliche Sorge, behält sie diese auch bei Trennung vom<br />

Vater.<br />

Entschließt sich ein Elternteil dazu, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung<br />

der Alleinsorge oder im Falle der Nichteinigung, bei wem das/die Kind/er nach<br />

134 � = siehe Adressverzeichnis � = Landkreis � = Stadt

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