Infos & Lese?pps - Familienregion Bamberg
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kosten, die im Rahmen einer außergerichtlichen Korrespondenz mit anderen<br />
Beteiligten oder bei einer anwaltlichen Vertretung in einem gerichtlichen<br />
Verfahren entstehen. Einkommensschwache Personen haben folgende Möglichkeiten:<br />
Sie können sich im Falle der außergerichtlichen Anwaltstä� gkeit bei der Rechtsantragsstelle<br />
des Amtsgerichts einen Berech� gungsschein für eine Beratung bei einem<br />
Rechtsanwalt ihrer Wahl ausstellen lassen (Eigenbeteiligung 10,– EUR). Im Strei� all<br />
kann Verfahrenskostenhilfe (s. Kap. 2.11.) beantragt werden. Über die Gewährung<br />
entscheidet das zuständige Familiengericht (einkommens-, vermögens- sowie erfolgsabhängig).<br />
Informa� onen zur Übernahme der Kosten und zur Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe<br />
erhalten Sie hier:<br />
� Amtsgericht – Rechtsantragsstelle<br />
10.3. Elterliche Sorge<br />
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Erziehung, Pfl ege, Beaufsich� gung,<br />
Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt, Entscheidungen über Schulbesuch und Ausbildung<br />
des Kindes u. v. m.) sowie die Vermögenssorge. Bei verheirateten Paaren haben beide<br />
Elternteile unabhängig von Religion, ausländerrechtlichem oder sons� gem Status<br />
die gemeinsame elterliche Sorge für ihr(e) Kinder(er), d. h. die gemeinsame Pfl icht<br />
und das Recht, für das/die Kind(er) zu sorgen. Dies gilt auch nach einer Trennung<br />
oder Scheidung, sofern das Familiengericht die elterliche Sorge nicht einem Elternteil<br />
alleine übertragen hat.<br />
Nichtverheiratete Mü� er haben die alleinige elterliche Sorge für ihr(e) Kind(er),<br />
sofern die Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben, mit denen sie das Sorgerecht gemeinsam<br />
übernehmen. Die Erklärungen müsssen bei einem Notar oder Jugendamt<br />
öff entlich beurkundet werden. Diese einmal begründete gemeinsame elterliche Sorge<br />
kann im Fall einer Trennung nur durch richterliche Mitwirkung besei� gt werden.<br />
10.4. Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung<br />
Nach einer Trennung oder Scheidung behalten beide Elternteile die gemeinsame elterliche<br />
Sorge dann, wenn sie ihnen bislang gemeinsam zustand. Ha� e eine nichteheliche<br />
Mu� er die alleinige elterliche Sorge, behält sie diese auch bei Trennung vom<br />
Vater.<br />
Entschließt sich ein Elternteil dazu, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung<br />
der Alleinsorge oder im Falle der Nichteinigung, bei wem das/die Kind/er nach<br />
134 � = siehe Adressverzeichnis � = Landkreis � = Stadt