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vorwort - SRV Rollkunstlauf

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WO-Artikel 33 CLUBWECHSEL1. Ein Läufer kann nur für einen einzigen Club lizenziert sein. Er kann jedochmehreren Clubs als Aktiv- oder Passivmitglied angehören.2. Bei einem Clubwechsel hat sich der Läufer bei seinem bisherigen Clubvorschriftsgemäss (unter Einhaltung der in den Clubstatuten angegebenenKündigungsfrist) abzumelden.3. Bei der Anmeldung in einen neuen Club hat der Läufer die schriftlicheFreigabebestätigung seines bisherigen Clubs vorzulegen. Dieser istverpflichtet, die Freigabebestätigung innert 2 Wochen auszuhändigen, falls diefinanziellen Verpflichtungen erfüllt sind.4. Wer sich bis zum 31. Dezember eines Jahres bei seinem Club nichtordnungsgemäss abgemeldet hat, ist im folgenden Jahr für den neuen Clubnicht startberechtigt.5. Auf begründetes Clubgesuch kann die TK eine Freigabe während des Jahresin Absprache mit den betroffenen Clubs genehmigen.6. Bei Wohnortswechsel während des Jahres tritt die Startberechtigung für denneuen Club sofort ein. In diesem Fall ist der bisherige Club verpflichtet, dieschriftliche Freigabebestätigung innert 2 Wochen zu erteilen, sofern diefinanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber erfüllt sind.7. Für die Beschaffung der Freigabebestätigung ist der Läufer selbstverantwortlich. Im Falle einer Verweigerung der Freigabe kann sich einAktivmitglied - sofern die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind - an dieTK wenden.8. Die Abwerbung von Aktivmitgliedern ist verboten und wird auf Antrag desbetroffenen Clubs entsprechend bestraft (siehe Statuten).5

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