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vorwort - SRV Rollkunstlauf

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WO-Artikel 111 Allgemeines1.1 Einsatz des PreisgerichtsDer Einsatz des Preisgerichts erfolgt bei folgenden Anlässen durch den TK-Chef im Einvernehmen mit dem Preisrichterverantwortlichen:• Bei Veranstaltungen des <strong>SRV</strong>• Schweizermeisterschaften• Nationalen Wettkämpfen• Testlaufen des <strong>SRV</strong>• bei andern Wettbewerben durch den Veranstalter nach zuvor eingeholterZustimmung des TK-ChefsWird ein CH-Preisrichter ins Ausland an einen Wettbewerb eingeladen, so hater und der Veranstalter, die entsprechende Erlaubnis beim TK-Chefeinzuholen.1.2 SchiedsrichterJeder Wettbewerb wird durch einen Schiedsrichter geleitet. Dieser ist imRahmen der folgenden Bestimmungen während der Tage der Veranstaltungzuständig. Er hat in allen Fragen, die seinen Wettbewerb betreffen, diealleinige Entscheidung und Verantwortung.Es ist gestattet, einen der Preisrichter zugleich die Funktion desSchiedsrichters wahrnehmen zu lassen.Nach Beendigung des Wettbewerbs gehen die Rechte des Schiedsrichters aufden TK-Chef über.1.3 PreisrichterAls Preisrichter kann nur benannt werden, wer die nationale Prüfung abgelegthat.Ein amtierender Preisrichter darf nicht zugleich das Amt eines Trainersausüben.Die TK ist befugt, durch Mehrheitsbeschluss einen Preisrichter:a) zu verwarnenb) auf Zeit zu sperrenc) auf Dauer aus der Preisrichterliste zu streichenDer Preisrichter hat die Möglichkeit, innert 6 Tagen nach Empfang Rekurs andas ZK einzureichen (Postzustelldatum).48

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