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vorwort - SRV Rollkunstlauf

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WO-Artikel 6• Die Konkurrenz muss nach den Bestimmungen der WO des <strong>SRV</strong>ausgetragen werden.• Nach Beendigung der Konkurrenz (innert 10 Tagen) muss der TK einKurzbericht über den Ablauf der Veranstaltung zusammen mit denvollständigen Resultatlisten zugestellt werden.5.2.2 Austragung des Wettkampfes im Ausland• Der betreffende Schweizer Club muss unter namentlicher Nennung seinerLäufer schriftlich die Bewilligung zum Start im Ausland bei der TK des <strong>SRV</strong>einholen.• Nur die TK des <strong>SRV</strong> erteilt Starterlaubnis und gibt diese gleichzeitig an denausländischen Landesverband unter namentlicher Nennung der SchweizerKonkurrenten weiter.• Nach Beendigung der Veranstaltung (innert 10 Tagen) ist der SchweizerClub verpflichtet, einen Kurzbericht zusammen mit den vollständigenResultatlisten an die TK des <strong>SRV</strong> einzusenden.6 LänderwettkämpfeDiese können nur vom <strong>SRV</strong> durchgeführt werden und unterliegen voll undganz den Bestimmungen der CIPA/CEPA.7 MeldepflichtMissachtung der Meldepflicht (WO-Artikel 6, Ziffer 1 – 6) bedeuten Verstossgegen die Richtlinien von CERS und FIRS und ziehen eventuell Sanktionennach sich.14

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