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Obdachlosigkeit bei Konsumenten_innen illegaler Drogen ...

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(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einenZeitraum von mehr als drei Monaten erlaubter Weise in Österreich aufhalten, kann derSozialhilfeträger nach & 34 Abs. 1 als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherungdes Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchner<strong>innen</strong>und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oderwirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint undder Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedecktwerden kann.(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyleinen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrenskeinen Anspruch auf Sozialhilfe.IV

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