12.07.2015 Aufrufe

Obdachlosigkeit bei Konsumenten_innen illegaler Drogen ...

Obdachlosigkeit bei Konsumenten_innen illegaler Drogen ...

Obdachlosigkeit bei Konsumenten_innen illegaler Drogen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2 Das Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG)Das Wiener Sozialhilfegesetz bietet die rechtliche Grundlage für finanzielle Hilfeleistungenfür Wohnungslose und auch für den Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen derWiener Wohnungslosenhilfe.Ein großer Teil der wohnungslosen Personen ist auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.Die Aufgaben und Leistungen sind im Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) festgelegt.Wesentlich für den Zugang von wohnungslosen Menschen zu finanzieller Hilfe undHilfseinrichtungen sind die § 7 Rechtsanspruch, § 7a Personenkreis, § 8 Anspruch, § 11Lebensbedarf und § 12 Lebensunterhalt.§ 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einenRechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.Zur Sicherung des Lebensbedarfes zählen Lebensunterhalt, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe fürwerdende Mütter und Wöchner<strong>innen</strong>, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung. DieSicherung des Lebensbedarfes kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oderpersönlicher Hilfe gesichert werden (§ 11).Der Lebensunterhalt umfasst im wesentlichen Unterkunft, Nahrung, Bekleidung,Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönlicheBedürfnisse wie Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellenLeben (§ 12).Die Angebote der Wiener Wohnungslosenhilfe gelten für den Personenkreis lt. § 7a WSHG.§ 7a. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubter Weiseim Inland aufhalten:a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oderb) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeitbesteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffendenStaat, oderc) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung vonAsyl, BGBI. I Nr. 76/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 105/2003, Asylgewährt wurde, nach Ablauf von vier Monaten ab Asylgewährung, oderd) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte.III

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!