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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Schizophrener Residualzustand (zumBeispiel Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche,Vitalitätseinbuße, affektiveNivellierung)mit geringen <strong>und</strong> einzelnen Restsymptomenohne soziale Anpassungsschwierigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10–20mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–100Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden,aber häufig wiederkehrendenPhasenbei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchigerDauer je nach Art <strong>und</strong> Ausprägung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–50bei häufigeren Phasen von mehrwöchigerDauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–100Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episodenist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.GdS während dieser Zeit, wenn bereitsmehrere manische oder manische<strong>und</strong> depressive Phasen vorangegangensind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zuwerden, wenn eine monopolar verlaufene depressivePhase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphaseoder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphaseaufgetreten ist.3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischerTraumenLeichtere psychovegetative oder psychischeStörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–20Stärker behindernde Störungenmit wesentlicher Einschränkung derErlebnis- <strong>und</strong> Gestaltungsfähigkeit(zum Beispiel ausgeprägtere depressive,hypochondrische, asthenischeoder phobische Störungen, Entwicklungenmit Krankheitswert, somatoformeStörungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–40Schwere Störungen (zum Beispielschwere Zwangskrankheit)mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–70mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80–1003.8 Alkoholkrankheit, -abhängigkeitEine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsumzu körperlichen <strong>und</strong>/oder psychischenSchäden geführt hat.Die GdS-Bewertung wird vom Ausmaß des Organschadens<strong>und</strong> seiner Folgen (zum Beispiel Leberschaden,Polyneuropathie, Organisch-psychische Veränderung,hirnorganische Anfälle) <strong>und</strong>/oder vom Ausmaß der Abhängigkeit<strong>und</strong> der suchtspezifischen Persönlichkeitsänderungbestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mitKontrollverlust <strong>und</strong> erheblicher Einschränkung der Willensfreiheitist der Gesamt-GdS aufgr<strong>und</strong> der Folgen deschronischen Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 zubewerten.Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlungdurchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährungabgewartet werden (im Allgemeinen zweiJahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von30 anzunehmen, es sei denn, der Organschaden bedingtnoch einen höheren GdS.DrogenabhängigkeitEine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischerGebrauch von Rauschmitteln zu einer körperlichen <strong>und</strong>/oder psychischen Abhängigkeit mit entsprechender psychischerVeränderung <strong>und</strong> sozialen Einordnungsschwierigkeitengeführt hat.Der GdS ist je nach psychischer Veränderung <strong>und</strong> sozialenAnpassungsschwierigkeiten auf mindestens 50 einzuschätzen.Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlungdurchgeführt worden, muss eine Heilungsbewährungabgewartet werden (im Allgemeinen zweiJahre). Während dieser Zeit ist in der Regel ein GdS von30 anzunehmen.3.9 RückenmarkschädenUnvollständige, leichte Halsmarkschädigungmit beidseits geringenmotorischen <strong>und</strong> sensiblen Ausfällen,ohne Störungen der Blasen- <strong>und</strong>Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-oder Kaudaschädigung mit Teillähmungbeider Beine, ohne Störungender Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmfunktion. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–60Unvollständige Brustmark-, Lendenmark-oder Kaudaschädigung mit Teillähmungbeider Beine <strong>und</strong> Störungender Blasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60–80Unvollständige Halsmarkschädigungmit gewichtigen Teillähmungen beiderArme <strong>und</strong> Beine <strong>und</strong> Störungen derBlasen- <strong>und</strong>/oder Mastdarmfunktion . . . . . . . . . . 100108

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