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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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liegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichenVerkehrsmitteln infolge ihrer <strong>Behinderung</strong> regelmäßigauf fremde Hilfe angewiesen sind.Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzungöffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auffremde Hilfe beim Ein- <strong>und</strong> Aussteigen oder währendder Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oderob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen(zum Beispiel bei Sehbehinderung, geistiger <strong>Behinderung</strong>)erforderlich sind.c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmenbeiQuerschnittsgelähmten,Ohnhändern,Blinden <strong>und</strong>Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behindertenMenschen <strong>und</strong> Anfallskranken, bei denen dieAnnahme einer erheblichen Beeinträchtigung derBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigtist.3. Außergewöhnliche Gehbehinderung(Merkzeichen aG)a) Für die Gewährung von Parkerleichterungen fürschwerbehinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz(StVG) ist die Frage zu beurteilen, obeine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.Auch bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkindern ist die gutachtlicheBeurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderungerforderlich. Für die Beurteilung sind dieselbenKriterien wie bei Erwachsenen mit gleichenGes<strong>und</strong>heitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zuprüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingteNachteile vorliegen oder behinderungsbedingteMehraufwendungen entstehen.b) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicherGehbehinderung sind solche Personen anzusehen,die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauerndnur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengungaußerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegenkönnen. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,Doppelunterschenkelamputierte,Hüftexartikulierte <strong>und</strong> einseitig Oberschenkelamputierte,die dauernd außerstande sind, einKunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothesetragen können oder zugleich unterschenkeloderarmamputiert sind, sowie andere schwerbehinderteMenschen, die nach versorgungsärztlicherFeststellung, auch aufgr<strong>und</strong> von Erkrankungen, demvorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellensind.c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderungdarf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit<strong>und</strong> nicht auf Bewegungsbehinderungen andererArt bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellungvon behinderten Menschen mit Schäden an den unterenGliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögenauf das Schwerste eingeschränkt sein muss<strong>und</strong> deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten dasGehvermögen eines Doppeloberschenkelamputiertenheranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderteeinen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dassein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssenvielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein,weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mitgroßer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungender inneren Organe, die eine solche Gleichstellungrechtfertigen, sind beispielsweise Herzschädenmit schweren Dekompensationserscheinungenoder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorganemit Einschränkung der Lungenfunktionschweren Grades anzusehen.4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheitbeiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehindertemit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits,wenn daneben schwere Sprachstörungen(schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte,bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeitangeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.151

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