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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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NachteilsausgleichAußerdem gibt es viele öffentliche oder dem allgemeinen Verkehr zugänglicheEinrichtungen (zum Beispiel Schwimmbäder), deren Nutzungsbedingungen die(an sich sinnvolle) Regelung enthalten, dass Personen, die eine Gefahr für sichoder andere darstellen, der Zutritt verweigert oder nur in Begleitung gestattetwerden kann. Bei der Auslegung solcher Regelungen (auch in Form von schriftlichenEmpfehlungen an das Personal) kann das Merkzeichen B als Indiz angesehenwerden, dass die betreffende Person unter die genannte Regelung fällt.Auch hier entsteht die Verbindung durch die missverständliche Formulierung desGesetzes.Durch die Änderung der Formulierung im SGB IX wird dafür gesorgt, dass dasMerkzeichen B nicht als pauschaler Anknüpfungspunkt für den Ausschluss behinderterMenschen von bestimmten Angeboten dienen kann. Bei der Änderunghandelt es sich lediglich um eine Klarstellung des vom Gesetzgeber Gemeinten.Eine Ausweitung oder Einengung des berechtigten Personenkreises erfolgt damitnicht.Voraussetzung fürR<strong>und</strong>funkgebührenbefreiung„Blind“ oder „Wesentlich sehbehindert“:Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:Merkzeichen RF (siehe Seite 53).Wesentlich ist eine Sehbehinderung, wenn sie für sich allein einen GdB von wenigstens60 ausmacht.Hörbehinderung„Gehörlos“ oder „Gehindert, sich trotz Hörhilfe ausreichend zuverständigen“:Eintragung im <strong>Ausweis</strong>:Merkzeichen RF (siehe Seite 53).Dazu zählen die gehörlosen Menschen <strong>und</strong> diejenigen Menschen, die an beidenOhren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradigeInnenohrschwerhörigkeit mit einem GdB von mindestens 50 allein aufgr<strong>und</strong>der Hörbehinderung haben.Eine reine Schallleitungsschwerhörigkeit ermöglicht im Allgemeinen bei Benutzungvon Hörhilfen eine ausreichende Verständigung, sodass hierbei die ges<strong>und</strong>heitlichenVoraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind.30

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