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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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§ 35 Absatz 1 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung– VersMedV) veröffentlicht worden (siehe Anlage C). Die Verordnung ist am 1. Januar2009 in Kraft getreten. Die vom B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit <strong>und</strong> Sozialesherausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialenEntschädigungsrecht <strong>und</strong> nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe2008 (AHP 2008) finden gr<strong>und</strong>sätzlich keine Anwendung mehr.Bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB für alle Beeinträchtigungen dürfen die einzelnenGdB-Werte nicht addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen dereinzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrerwechselseitigen Beziehungen zueinander.Dabei ist zu beachten, inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen voneinanderunabhängig sind <strong>und</strong> damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichenLebens betreffen.Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes (Abhängigkeitvon Injektions- <strong>und</strong> Diäteinnahmeterminen) mit einer Hörbehinderung <strong>und</strong>einer Gehbehinderung ist der behinderte Mensch in drei verschiedenen Bereichendes täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich, der Schwere dereinzelnen Ges<strong>und</strong>heitsstörung entsprechend, bei der Gesamt-Beurteilung zubeachten ist. ob sich eine Beeinträchtigung auf eine andere besonders nachhaltig auswirkt.Dies ist vor allem der Fall, wenn Beeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßenoder Organen – also zum Beispiel an beiden Armen oder beiden Beinen oderbeiden Nieren oder beiden Augen – vorliegen. inwieweit sich die Auswirkungen der Beeinträchtigungen überschneiden.Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigungliegen ein Lungenemphysem <strong>und</strong> ein leichter Schaden an einem Fuß vor. DieGehfähigkeit <strong>und</strong> gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschadensehr eingeschränkt, sodass sich die anderen beiden Ges<strong>und</strong>heitsschädennur noch wenig auswirken können. dass das Ausmaß einer Beeinträchtigung durch hinzutretende Ges<strong>und</strong>heitsstörungenoft gar nicht verstärkt wird.Beispiel: Peronäuslähmung <strong>und</strong> Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellungan demselben Bein.Keine Additionvon GdB‘sBeispieleLeichtere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen mit einem <strong>Behinderung</strong>sgrad von weniger als20 können nur im Rahmen des Gesamt-GdB berücksichtigt werden.Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB wird in der Regel von der <strong>Behinderung</strong> ausgegangen,die den höchsten Einzel-Grad der <strong>Behinderung</strong> bedingt. Dann wird imHinblick auf alle weiteren <strong>Behinderung</strong>en geprüft, ob <strong>und</strong> inwieweit hierdurch dasAusmaß der <strong>Behinderung</strong> größer wird, ob also wegen der weiteren <strong>Behinderung</strong>endem ersten GdB zehn oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Gesamtbehinderunggerecht zu werden.Gesamt-GdBDie Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) weist ausdrücklich darauf hin,dass Rechenmethoden für die Bildung des Gesamtgrades der <strong>Behinderung</strong> ungeeignetsind. Das hat auch das B<strong>und</strong>essozialgericht bestätigt. Daher kann es nureine annähernd unverbindliche Orientierungshilfe sein, wenn Schwerbehin-39

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