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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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auf Stamm <strong>und</strong> Extremitäten weitgehendbegrenzt, mit stärkerer Schuppung<strong>und</strong> Verfärbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40schwere Formmit ausgeprägter Schuppung <strong>und</strong> Verfärbungder gesamten Haut, insbesondereder Gelenkbeugen <strong>und</strong> desGesichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50–8017.10 Mykosenbei begrenztem Hautbefall . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10bei Befall aller Finger- <strong>und</strong> Fußnägel,ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten . . . . . . . . . . . 20Chronisch rezidivierendes Erysipelohne bleibendes Lymphödem . . . . . . . . . . . . . . . . 10sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–40Chronisch rezidivierender Herpes simplexgeringe Ausdehnung, bis zu dreimalim Jahr rezidivierend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0–10größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017.11 Totaler Haarausfall(mit Fehlen von Augenbrauen <strong>und</strong>Wimpern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3017.12 NaevusDer GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einereventuellen Entstellung.Pigmentstörungen (zum Beispiel Vitiligo)an Händen <strong>und</strong>/oder Gesicht gering . . . . . . . . . . . 10ausgedehnter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20sonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 017.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Hautist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährungabzuwarten (Ausnahmen: zum Beispiel Basalzellkarzinome,Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS währenddieser Zeitnach Entfernung eines Melanoms imStadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) odereines anderen Hauttumors in den Stadien(pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 . . . . . . . . . . . . . . 50in anderen Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8018. Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorgane,rheumatische Krankheiten18.1 AllgemeinesDieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerativeVeränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatischeZustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatischeKrankheiten, Kollagenosen <strong>und</strong>Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten derWeichteile.Der GdS für angeborene <strong>und</strong> erworbene Schäden anden Haltungs- <strong>und</strong> Bewegungsorganen wird entscheidendbestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen(Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit)<strong>und</strong> die Mitbeteiligung anderer Organsysteme.Die üblicherweise auftretenden Beschwerdensind dabei mitberücksichtigt.Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zuberücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungender Gelenke können schwerwiegender als eineVersteifung sein.Bei Haltungsschäden <strong>und</strong>/oder degenerativen Veränderungenan Gliedmaßengelenken <strong>und</strong> an der Wirbelsäule(zum Beispiel Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen,muskuläre Verspannungen, Kontrakturenoder Atrophien zu berücksichtigen.Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen(zum Beispiel degenerativer Art) allein rechtfertigennoch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann dieTatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oderan der Wirbelsäule (zum Besispiel Meniskusoperation,Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführtwurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgendennach der Neutral-Null-Methode angegeben.Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wennsie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind<strong>und</strong> durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke,Nerven oder Gefäße ausüben.Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach derFunktionseinbuße <strong>und</strong> der Beeinträchtigung des Blut<strong>und</strong>Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen könnenMuskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fälleneinen GdS bedingen.Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sindunter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben derstrukturellen <strong>und</strong> funktionellen Einbuße die Aktivität mitihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand <strong>und</strong> dieBeteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendesgilt für Kollagenosen <strong>und</strong> Vaskulitiden.Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (zumBeispiel Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen,gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden)ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung<strong>und</strong> den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlichmesstechnisch nachgewiesene Minderungdes Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht dieAnnahme eines GdS.132

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