13.07.2015 Aufrufe

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einziehung des <strong>Ausweis</strong>esKeine SchutzfristDer <strong>Ausweis</strong> wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn der behinderte Menschnicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzesa) rechtmäßig wohntb) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oderc) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist;denn er ist dann nicht mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch (SGB IX). (Dies gilt zum Beispiel nicht bei einerAbordnung eines deutschen behinderten Arbeitnehmers durch eine deutscheFirma oder Behörde ins Ausland für eine befristete Zeit.)Wenn die zusändige Stelle den GdB unter 50 herabsetzt, behält der Behinderteden <strong>Ausweis</strong> bis zum Ablauf der Schutzfrist (siehe Seite 80). Danach wird der <strong>Ausweis</strong>eingezogen.Verlängerung der Gültigkeitsdauerdes SchwerbehindertenausweisesRechtzeitig (circa drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerungbeantragt werden, wenn der <strong>Ausweis</strong> weiterhin genutzt werden soll.Die zuständige Stelle muss die Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es ohne Änderungen aufAntrag verlängern, solange der der <strong>Ausweis</strong>ausstellung zugr<strong>und</strong>e liegende Feststellungsbescheidoder Rentenbescheid beziehungsweise die Verwaltungs- oderGerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändertworden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. In den Fällen,in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in denges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zuerwarten ist, kann der <strong>Ausweis</strong> unbefristet ausgestellt werden. Zuständig ist derKreis oder die kreisfreie Stadt, wo der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitzhat (nach Umzug der Kreis oder die kreisfreie Stadt, der beziehungsweise die fürden neuen Wohnsitz zuständig ist).Verlängerung des<strong>Ausweis</strong>es durchGemeinden in NRWDie <strong>Ausweis</strong>gültigkeit darf in Nord rhein-Westfalen auch von den Gemeinden fürjeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Gemeinde darf jedoch nur für ein Jahrverlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als fünf Jahre betrug.Im <strong>Ausweis</strong> sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei fürVerlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängertworden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer <strong>Ausweis</strong>ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich. Die Neuausstellungkann nur von der zuständigen Stelle vorgenommen werden.82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!