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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Anlage DSchwerbehindertenausweisverordnungin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli1991 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt I Seite 1739), zuletzt geändertdurch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13.Dezember 2007 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt I Seite 2904,2928).Anm. der Redaktion:Die in der Verordnung genannten Anlagen sind an dieserStelle nicht abgedruckt.Erster Abschnitt<strong>Ausweis</strong> für schwerbehinderte Menschen§ 1Gestaltung des <strong>Ausweis</strong>es(1) Der <strong>Ausweis</strong> im Sinne des § 69 Absatz 5 des NeuntenBuches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft alsschwerbehinderter Mensch, den Grad der <strong>Behinderung</strong><strong>und</strong> weitere ges<strong>und</strong>heitliche Merkmale, die Voraussetzungenfür die Inanspruchnahme von Rechten <strong>und</strong>Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuchoder nach anderen Vorschriften sind, wirdnach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedrucktenMuster 1 ausgestellt. Der <strong>Ausweis</strong> ist mit einemfälschungssicheren Aufdruck in der Gr<strong>und</strong>farbe grün versehen.(2) Der <strong>Ausweis</strong> für schwerbehinderte Menschen, diedas Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichenPersonenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durcheinen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.(3) Der <strong>Ausweis</strong> für schwerbehinderte Menschen, die zueiner der in § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabea des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genanntenGruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.(4) Der <strong>Ausweis</strong> für schwerbehinderte Menschen mitweiteren ges<strong>und</strong>heitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.§ 2Zugehörigkeit zu Sondergruppen(1) Im <strong>Ausweis</strong> ist auf der Vorderseite unter dem Wort„Schwerbehindertenausweis“ die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“einzutragen, wenn schwerbehinderte Menschenwegen eines Grades der Schädigungsfolgen vonmindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzhat.(2) Im <strong>Ausweis</strong> sind auf der Vorderseite folgende Merkzeicheneinzutragen:1. wenn der schwerbehinderte MenschVBwegen eines Grades der Schädigungsfolgenvon mindestens 50 Anspruchauf Versorgung nach anderenB<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechenderAnwendung der Vorschriften des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzeshat oder wenn der Grad der Schädigungsfolgenwegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprücheauf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversor gungs gesetz,nach B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendungder Vorschriften des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes odernach dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes seiner Gesamtheitmindestens 50 beträgt <strong>und</strong> nicht bereits die Bezeichnungnach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nachNummer 2 einzutragen ist2. wenn der schwerbehinderte MenschEBwegen eines Grades der Schädigungsfolgenvon mindestens 50 Entschädigungnach § 28 des B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzeserhält.Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für dieEintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 <strong>und</strong> desMerkzeichens nach Satz 1 Nummer 2 ist die Bezeichnung„Kriegsbeschädigt“ einzutragen, es sei denn, derschwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung desMerkzeichens „EB“.§ 3Weitere Merkzeichen(1) Im <strong>Ausweis</strong> sind auf der Rückseite folgende Merkzeicheneinzutragen:1. wenn der schwerbehinderte MenschaGaußergewöhnlich gehbehindert imSinne des § 6 Absatz 1 Nummer 14des Straßenverkehrsgesetzes oderentsprechender straßenverkehrsrechtlicherVorschriften ist,2.3.4.HBIGIwenn der schwerbehinderte Menschhilflos im Sinne des § 33 b des Einkommensteuergesetzesoder entsprechenderVorschriften ist,wenn der schwerbehinderte Menschblind im Sinne des § 72 Absatz 5 desZwölften Buches Sozialgesetzbuchoder entsprechender Vorschriften ist,wenn der schwerbehinderte Menschgehörlos im Sinne des § 145 desNeunten Buches Sozialgesetzbuchist,153

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