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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Anlage BSozialgesetzbuch (SGB X)Sozialverwaltungsverfahren <strong>und</strong> Sozialdatenschutz– in der Fas sung der Bekanntmachungvom 18. Januar 2001 (B<strong>und</strong>esgesetzblatt ISeite 130), zuletzt geändert durch Artikel 2c desGesetzes vom 24. September 2008(B<strong>und</strong>esgesetzblatt I Seite 1856, 1874)§ 25Akteneinsicht durch Beteiligte(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die dasVerfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit derenKenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrerrechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zumAbschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfezu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbarenVorbereitung.(2) Soweit die Akten Angaben über ges<strong>und</strong>heitliche Verhältnisseeines Beteiligten enthalten, kann die Behördestattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durcheinen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Aktendurch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchtenist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigenNachteil, insbesondere an der Ges<strong>und</strong>heit,zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten,die die Entwicklung <strong>und</strong> Entfaltung der Persönlichkeitdes Beteiligten beeinträchtigen können, gelten dieSätze 1 <strong>und</strong> 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass derInhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behördevermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowieLebens- <strong>und</strong> Berufserfahrung dazu geeignet <strong>und</strong>befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsichtnicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigtenInteressen der Beteiligten oder dritter Personengeheim gehalten werden müssen.(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Aktenführt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei eineranderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischenVertretung der B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmenkann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können dieBeteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigenoder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen inangemessenem Umfang verlangen.§ 38Offenbare Unrichtigkeiten im VerwaltungsaktDie Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler <strong>und</strong> ähnlicheoffenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsaktjederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligtenist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, dieVorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigtwerden soll.§ 39Wirksamkeit des Verwaltungsaktes(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, fürden er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, indem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegebenwird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam,mit dem er bekannt gegeben wird.(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange <strong>und</strong> soweiter nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitigaufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weiseerledigt ist.(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.§ 44Rücknahme eines rechtswidrigen nichtbegünstigenden Verwaltungsaktes(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass einesVerwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt odervon einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, dersich als unrichtig erweist, <strong>und</strong> soweit deshalb Sozialleistungenzu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrechterhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auchnachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung fürdie Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht,wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die derBetroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtigoder unvollständig gemacht hat.(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigenderVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbargeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für dieZukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheitzurückgenommen werden.(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeitdes Verwaltungsaktes die zuständige Behörde;dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsaktvon einer anderen Behörde erlassen wordenist.(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheitzurückgenommen worden, werden Sozialleistungennach den Vorschriften der besonderen Teiledieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum biszu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wirdder Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommenwird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnungdes Zeitraumes, für den rückwirkendLeistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahmeder Antrag.89

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