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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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1. Ursachenbegriffa) Der versorgungsrechtliche Ursachenbegriff ist nichtidentisch mit dem medizinischen.b) Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingungim naturwissenschaftlich- philosophischenSinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zumErfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen,sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinanderstehende Mitursachen (<strong>und</strong> wie Ursachen zuwerten), wenn sie in ihrer Bedeutung <strong>und</strong> Tragweitefür den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertigsind. Kommt einem der Umstände gegenüber demanderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieserUmstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.c) Die Ursache braucht nicht zeitlich eng begrenzt zusein. Es können auch dauernde oder wiederkehrendekleinere äußere Einwirkungen in ihrer Gesamtheit eineGes<strong>und</strong>heitsstörung verursachen.d) „Gelegenheitsursachen“, letzter Anstoß, Anlass sindbegrifflich keine wesentlichen Bedingungen. Eine„Gelegenheitsursache“ kann nur dann angenommenwerden, wenn der Ges<strong>und</strong>heitsschaden mit Wahrscheinlichkeitauch ohne das angeschuldigte Ereignisdurch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annäherndderselben Zeit <strong>und</strong> in annähernd gleichem Ausmaßeingetreten wäre. So wird bei konstitutionsbedingtenLeiden oft ein unwesentlicher äußerer Anlassvon der Antrag stellenden Person als Ursache verantwortlichgemacht, zum Beispiel das Heben von leichtenGegenständen für das Auftreten von Hernien. Insolchen Fällen hat die äußere Einwirkung bei der Entstehungder Krankheit nicht wesentlich mitgeholfen,sondern sie hat nur innerhalb einer bereits bestehendenStörung einem besonders charakteristischenKrankheitssymptom zum Durchbruch verholfen. DasWort „Auslösung“ ist bei der Erörterung zu vermeiden,der Begriff ist zu unbestimmt. Bei der Beurteilung istklarzustellen, welcher der zur Diskussion stehendenätiologischen Faktoren die wesentliche Bedingung fürden Eintritt des Erfolges <strong>und</strong> damit Ursache im versorgungsrechtlichenSinne ist.e) Der Ursachenbegriff spielt eine Rolle bei der Beurteilungdes ursächlichen Zusammenhangs zwischenschädigendem Vorgang <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsstörungoder Tod, des besonderen beruflichen Betroffenseins,der Hilflosigkeit, der Voraussetzungen für den Pauschbetragfür den Kleider- oder Wäscheverschleiß sowieim Bereich der Kriegsopferfürsorge <strong>und</strong> der Heilbehandlungwegen Schädigungsfolgen.2. Tatsachen zur Beurteilung desursächlichen Zusammenhangsa) Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichenZusammenhangs geklärt („voll bewiesen“) seinmüssen, gehören der schädigende Vorgang, die ges<strong>und</strong>heitlicheSchädigung <strong>und</strong> die zu beurteilendeGes<strong>und</strong>heitsstörung.b) Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einerGes<strong>und</strong>heitsschädigung führt, wie zum Beispieldie Detonation eines Sprengkörpers, ein Kraftfahrzeugunfall,die Übertragung von Krankheitserregern odereine Vergewaltigung. Auch besondere Belastungen,wie sie zum Beispiel im Fronteinsatz, in Kriegsgefangenschaft,bei Dienstverrichtungen in bestimmtenAusbildungsstufen der B<strong>und</strong>eswehr oder in rechtsstaatswidrigerHaft in der ehemaligen DDR gegebensein können, zählen dazu. Relativ selten sind danebenAuswirkungen von außerhalb der Dienstverrichtungenliegenden diensteigentümlichen Verhältnissenin Betracht zu ziehen; diensteigentümliche Verhältnissesind die besonderen, von den Verhältnissen deszivilen Lebens abweichenden <strong>und</strong> diesen in der Regelfremden Verhältnisse des Dienstes (zum Beispiel dasenge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist einauf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches,örtlich <strong>und</strong> zeitlich bestimmbares, einen Körperschadenverursachendes Ereignis.c) Die ges<strong>und</strong>heitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigungder Ges<strong>und</strong>heit durch den schädigendenVorgang, wie zum Beispiel die Verw<strong>und</strong>ung,die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderungdurch Belastung. Die verbleibende Ges<strong>und</strong>heitsstörungist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge[WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge[ZDB-Folge] <strong>und</strong> so weiter).d) Zwischen dem schädigenden Vorgang <strong>und</strong> der Ges<strong>und</strong>heitsstörungmuss eine nicht unterbrocheneKausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen dermedizinischen Wissenschaft <strong>und</strong> den ärztlichen Erfahrungenim Einklang steht. Dabei sind Brückensymptomeoft notwendige Bindeglieder. Fehlen Brückensymptome,so ist die Zusammenhangsfrage besonderssorgfältig zu prüfen <strong>und</strong> die Stellungnahmeanhand eindeutiger objektiver Bef<strong>und</strong>e überzeugendwissenschaftlich zu begründen.e) Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatischeEntstehung in Betracht kommt, muss aucheine lokale Beziehung zwischen dem Ort der traumatischenEinwirkung <strong>und</strong> dem Krankheitsherd vorliegen,zum Beispiel bei Geschwülsten oder Osteomyelitis.f) Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichenZusammenhangs gründet, müssen voll bewiesensein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssenoder dass – wenn Belege nicht zu beschaffen sind –zumindest nach den gegebenen Umständen (zum Beispielauch aufgr<strong>und</strong> einer Glaubhaftmachung) dieÜberzeugung zu gewinnen ist, dass es so <strong>und</strong> nichtanders gewesen ist.142

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