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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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denen Beschäftigte weniger als 18 St<strong>und</strong>en wöchentlichbeschäftigt werden.Kapitel 4Kündigungsschutz§ 90Ausnahmen vom Kündigungsschutz(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keineAnwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaftals schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesenist oder das Versorgungsamt nach Ablauf derFrist des § 69 Absatz 1 Satz 2 eine Feststellung wegenfehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.Kapitel 8Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen zur Teilnehme schwerbehinderter<strong>und</strong> gleichgestellter behinderter Menschen§ 116Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderterMenschen(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderteMenschen werden nicht angewendet nach dem Wegfallder Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2, wenn sich derGrad der <strong>Behinderung</strong> auf weniger als 50 verringert, jedocherst am Ende des dritten Kalendermonats nachEintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellendenBescheides.(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderteMenschen werden nach dem Widerruf oder derRücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet.Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn dieVoraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit§ 68 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende desdritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeitwirksam.(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen für schwerbehinderte Menschen <strong>und</strong> ihnengleichgestellte behinderte Menschen werden die behindertenMenschen dem Arbeitgeber auf die Zahl derPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.88

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