(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sindauch behinderte Jugendliche <strong>und</strong> Erwachsene (§ 2 Absatz1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben<strong>und</strong> Dienststellen, auch wenn der Grad der <strong>Behinderung</strong>weniger als 30 beträgt oder ein Grad der <strong>Behinderung</strong>nicht festgestellt ist. Der Nachweis der<strong>Behinderung</strong> wird durch eine Stellungnahme der Agenturfür Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungenzur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderenRegelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahmedes § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c, werdennicht angewendet.§ 69Feststellung der <strong>Behinderung</strong>, <strong>Ausweis</strong>e(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die fürdie Durchführung des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes zuständigenBehörden das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong><strong>und</strong> den Grad der <strong>Behinderung</strong> fest. Beantragt eine erwerbstätigePerson die Feststellung der Eigenschaft alsschwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in§ 14 Absatz 2 Satz 2 <strong>und</strong> 4 sowie Absatz 5 Satz 2 <strong>und</strong> 5genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des ErstenBuches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahrender Kriegsopferversorgung ist entsprechendanzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendungfindet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe amLeben in der Gesellschaft werden als Grad der <strong>Behinderung</strong>nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Maßstäbedes § 30 Absatz 1 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes<strong>und</strong> der auf Gr<strong>und</strong> des § 30 Absatz 17 des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzeserlassenen Rechtsverordnunggelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen,wenn ein Grad der <strong>Behinderung</strong> von wenigstens 20 vorliegt.Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit vonSatz 1 geregelt werden.(2) Feststellung nach Absatz 1 sind nicht zu treffen,wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer <strong>Behinderung</strong><strong>und</strong> den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderungschon in einem Rentenbescheid, einer entsprechendenVerwaltungs- oder Gerichtsentscheidungoder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungenzuständigen Dienststellen getroffen wordenist, es sei denn, dass der behinderte Mensch einInteresse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleichals Feststellung des Grades der <strong>Behinderung</strong>.(3) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe amLeben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der <strong>Behinderung</strong>nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungenin ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrerwechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidunggilt Absatz 1, es sei denn, dass in einer Entscheidungnach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereitsgetroffen worden ist.(4) Sind neben dem Vorliegen der <strong>Behinderung</strong> weitereges<strong>und</strong>heitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahmevon Nachteils ausgleichen, so treffen diezuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungenim Verfahren nach Absatz 1.(5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen diezuständigen Behörden auf Gr<strong>und</strong> einer Feststellung der<strong>Behinderung</strong> einen <strong>Ausweis</strong> über die Eigenschaft alsschwerbehinderter Mensch, den Grad der <strong>Behinderung</strong>sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere ges<strong>und</strong>heitlicheMerkmale aus. Der <strong>Ausweis</strong> dient dem Nachweisfür die Inanspruchnahme von Leistungen <strong>und</strong> sonstigenHilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauerdes <strong>Ausweis</strong>es soll befristet werden. Er wirdeingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderterMenschen erloschen ist. Der <strong>Ausweis</strong> wird berichtigt,sobald eine Neufeststellung unanfechtbar gewordenist.Kapitel 2Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber§ 73Begriff des Arbeitsplatzes(1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen,auf denen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitnehmerinnen, Beamte<strong>und</strong> Beamtinnen, Richter <strong>und</strong> Richterinnen sowie Auszubildende<strong>und</strong> andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestelltebeschäftigt werden.(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denenbeschäftigt werden1. behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben nach § 33 Absatz 3 Nummer 3 in Betriebenoder Dienststellen teilnehmen.2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linieihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründekaritativer oder religiöser Art bestimmt ist,<strong>und</strong> Geistliche öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linieihrem Erwerb dient <strong>und</strong> die vorwiegend zu ihrer Heilung,Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,4. Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmennach dem Dritten Buch teilnehmen,5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewähltwerden,6. (gestrichen)7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältniswegen Wehr- oder Zivildienst,Elternzeit, unbezahltem Urlaub, wegen Bezuges einerRente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in derFreistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solangefür sie eine Vertretung eingestellt ist.(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nachder Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteiengetroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer vonhöchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf87
denen Beschäftigte weniger als 18 St<strong>und</strong>en wöchentlichbeschäftigt werden.Kapitel 4Kündigungsschutz§ 90Ausnahmen vom Kündigungsschutz(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keineAnwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaftals schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesenist oder das Versorgungsamt nach Ablauf derFrist des § 69 Absatz 1 Satz 2 eine Feststellung wegenfehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.Kapitel 8Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen zur Teilnehme schwerbehinderter<strong>und</strong> gleichgestellter behinderter Menschen§ 116Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen zur Teilhabe schwerbehinderterMenschen(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderteMenschen werden nicht angewendet nach dem Wegfallder Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2, wenn sich derGrad der <strong>Behinderung</strong> auf weniger als 50 verringert, jedocherst am Ende des dritten Kalendermonats nachEintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellendenBescheides.(2) Die besonderen Regelungen für gleichgestellte behinderteMenschen werden nach dem Widerruf oder derRücknahme der Gleichstellung nicht mehr angewendet.Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn dieVoraussetzungen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit§ 68 Absatz 2 weggefallen sind. Er wird erst am Ende desdritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeitwirksam.(3) Bis zur Beendigung der Anwendung der besonderenRegelungen für schwerbehinderte Menschen <strong>und</strong> ihnengleichgestellte behinderte Menschen werden die behindertenMenschen dem Arbeitgeber auf die Zahl derPflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet.88