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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, erhält gemäß § 55 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz(AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG. Beantragt einInhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht,fragt die zuständige Behörde beim B<strong>und</strong>esamt für Migration <strong>und</strong> Flüchtlingean, ob Hinweise auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen nach § 30 Absatz3 AsylVfG vorliegen. Wenn ja, erfolgt keine Feststellung nach dem SGB IX.Der Antrag wird gemäß § 2 Absatz 2 SGB abgelehnt, weil kein rechtmäßiger gewöhnlicherAufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben ist. Wenn keineAblehnungsgründe vorliegen, wird ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IXdurchgeführt <strong>und</strong> der <strong>Ausweis</strong> nach § 6 Absatz 5 Schwerbehindertenausweisverordnungbefristet.Ausländer <strong>und</strong> Staatenlose müssen eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehördeoder eine beglaubigte Kopie ihres Passes vorlegen, um ihren rechtmäßigengewöhnlichen Aufenthalt nachzuweisen. Bei ausländischen Kindern unter16 Jahren werden die genannten Unterlagen eines Erziehungsberechtigten benötigt.Bei Grenzarbeitnehmern ist die Vorlage der Arbeitsbescheinigung des jetzigenArbeitgebers notwendig.WohnortZu Randnummer d:Wohnort ist dort, wo der behinderte Mensch eine Wohnung genommen hat, siebeibehalten <strong>und</strong> benutzen will.Ein Wohnsitz kann auch an mehreren Orten bestehen (zum Beispiel erster <strong>und</strong>zweiter Wohnsitz). Deutsche Arbeitnehmer, die von deutschen Firmen oder Behördenzeitlich begrenzt zu einer Tätigkeit ins Ausland abgeordnet worden sind<strong>und</strong> keinen Wohnsitz mehr im Geltungsbereich des SGB IX haben, können dennocheinen Schwerbehindertenausweis bekommen <strong>und</strong> tragen hier ihren Auslandswohnsitzein.ErwerbstätigkeitZu Randnummer e:Nach der Erwerbstätigkeit wird gefragt, weil für erwerbstätige Antragstellerinnen/Antragsteller,deren Schwerbehinderung (Grad der <strong>Behinderung</strong> mindestens50) noch nicht festgestellt ist, besondere Regelungen zum Kündigungsschutz<strong>und</strong> zum Verfahren gelten. Erwerbstätig in diesem Sinne ist, werabhängig beschäftigt ist, selbstständig Tätige gehören nicht dazu.Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz hat, wer im Zeitpunkt derKündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen kann oderdessen Schwerbehinderung offensichtlich ist. Dies gilt nicht, wenn wegen fehlenderMitwirkung über den Antrag noch nicht entschieden werden konnte. DieMitwirkungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn ein ausgefüllter <strong>und</strong> unterschriebenerAntragsvordruck vorliegt, mit dem hinsichtlich der beigefügten oder nochbeizuziehender Unterlagen die angegebenen Ärztinnen/Ärzte <strong>und</strong> Dritte von derSchweigepflicht entb<strong>und</strong>en werden.FristenUm die Zeit zwischen dem Stellen des Antrages <strong>und</strong> dem Erteilen des Bescheideszu verkürzen, in der der Antragsteller <strong>und</strong> dessen Arbeitgeber nicht wissen, ob ihnendie Rechte <strong>und</strong> Nachteilsausgleiche wegen Schwerbehinderung zustehen, hat20

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