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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Beiblatt zum <strong>Ausweis</strong>Die zuständige Stelle übersendet mit dem Feststellungsbescheid <strong>und</strong> dem <strong>Ausweis</strong>mit halbseitigem orangefarbenen Flächenaufdruck („Freifahrtausweis“) einenAntrag auf Ausstellung eines <strong>Ausweis</strong>beiblattes. Wer die „Freifahrt“ beantragthat, erhält als Nachweis seiner Berechtigung zusätzlich ein Beiblatt mit Wertmarke.FreifahrtAz.:Der Inhaber oder die Inhaberin dieses Beiblattes ist im öffentlichenPersonenverkehr (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch) unentgeltlich zu befördern, sofern das nebenstehendeFeld mit einer Wertmarke versehen ist, <strong>und</strong> zwar für denZeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.MusterWertmarke1. Bei Merkzeichen H oder Bl im <strong>Ausweis</strong> braucht der behinderte Mensch fürdie Wertmarke nichts zu bezahlen. Bei der Eintragung „Kriegsbeschädigt“ <strong>und</strong>bei Merkzeichen VB oder EB erhält der Versorgungsberechtigte die Wertmarkekostenlos, wenn er bereits am 1. Oktober 1979 freifahrtberechtigt war<strong>und</strong> der GdS aufgr<strong>und</strong> der Schädigung heute noch mindestens 70 beträgt (oder50 <strong>und</strong> 60 mit G infolge der Schädigung).Kostenlose Abgabeder Wertmarke2. Die Wertmarke wird kostenlos an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buchoder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches,dem Achten Buch oder den §§ 27a <strong>und</strong> 27d des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzeserhalten.Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten BuchSozialgesetzbuch (SGB II), die einen Anspruch auf unentgeltliche Wertmarkebegründen, gehören: das Arbeitslosengeld II nach §§ 19 <strong>und</strong> folgende Seiten SGB II das Sozialgeld nach § 28 SGB II das Krankengeld nach § 44 SGB V in Höhe des zuvor gezahlten ArbeitslosengeldesIIZu den laufenden Leistungen nach dem SGB XII für den Lebensunterhalt, dieeinen Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke begründen, gehören:a) laufende Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt,§§ 27 bis 40 SGB XII). Es darf sich jedoch nicht um einmaligeLeistungen handeln.57

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