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Behinderung und Ausweis - Landschaftsverband Rheinland

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Vorbemerkung:Wenn mit dem Grad der <strong>Behinderung</strong> <strong>und</strong> dem Grad derSchädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigungder Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist,wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.1. Schädigungsfolgena) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrechtjede Ges<strong>und</strong>heitsstörung bezeichnet, diein ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigungsteht, die nach dem entsprechenden Gesetz zuberücksichtigen ist.b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mitdem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.c) Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungenvom Ges<strong>und</strong>heitszustand, die keinen GdSbedingen (zum Beispiel funktionell bedeutungsloseNarben, Verlust von Zähnen).2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS),Grad der <strong>Behinderung</strong> (GdB)a) GdS <strong>und</strong> GdB werden nach gleichen Gr<strong>und</strong>sätzenbemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglichdadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen(also kausal) <strong>und</strong> der GdB auf alle Ges<strong>und</strong>heitsstörungenunabhängig von ihrer Ursache (alsofinal) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungenvon Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen<strong>und</strong> nicht nur die Einschränkungen imallgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS <strong>und</strong> GdBsind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen<strong>und</strong> sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigungaufgr<strong>und</strong> eines Ges<strong>und</strong>heitsschadens.b) Aus dem GdB <strong>und</strong> aus dem GdS ist nicht auf dasAusmaß der Leis tungsfähigkeit zu schließen. GdB<strong>und</strong> GdS sind gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig vom ausgeübtenoder angestrebten Beruf zu beurteilen, es seidenn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrechtein besonderes berufliches Betroffenseinberücksich tigt werden muss.c) GdB <strong>und</strong> GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüberdem für das Lebensalter typischen Zustandvoraus. Dies ist insbesondere bei Kindern <strong>und</strong> altenMenschen zu beachten. Physiologische Veränderungenim Alter sind bei der Beurteilung des GdB <strong>und</strong>GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungensind die körperlichen <strong>und</strong> psychischen Leistungseinschränkungenanzusehen, die sich im Alterregelhaft entwickeln, das heißt für das Alter nach ihrerArt <strong>und</strong> ihrem Umfang typisch sind. Demgegenübersind pathologische Veränderungen, das heißt Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,die nicht regelmäßig <strong>und</strong> nichtnur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilungdes GdB <strong>und</strong> GdS zu berücksichtigen, auchdann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftretenoder als „Alterskrankheiten“ (zum Beispiel „Altersdiabetes“,„Altersstar“) bezeichnet werden.d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind auslanger Erfahrung gewonnen <strong>und</strong> stellen altersunabhängige(auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar.Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten miteiner die besonderen Gegebenheiten darstellendenBegründung abgewichen werdene) Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmtwerden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerteanzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgendenFunktionssysteme zusammenfassend beurteiltwerden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen;Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane;Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlichblutbildendes Gewebe <strong>und</strong> Immunsystem; innere Sekretion<strong>und</strong> Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Diesehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenenFünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebeneGes<strong>und</strong>heitsstörungen bezogen, die selten allein <strong>und</strong>sehr selten genau in dieser Form <strong>und</strong> Ausprägungvorliegen.f) Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende <strong>und</strong> damiteine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monatensich erstreckende Ges<strong>und</strong>heitsstörung voraus.Dementsprechend ist bei abklingenden Ges<strong>und</strong>heitsstörungender Wert festzusetzen, der dem über sechsMonate hinaus verbliebenen – oder voraussichtlichverbleibenden – Schaden entspricht. Schwankungenim Ges<strong>und</strong>heitszustand bei längerem Leidensverlaufist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen.Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlaufdurch sich wiederholende Besserungen <strong>und</strong> Verschlechterungendes Ges<strong>und</strong>heitszustandes geprägtist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten,Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen– aufgr<strong>und</strong> der anhaltenden Auswirkungenauf die gesamte Lebensführung – nicht alsvorübergehende Ges<strong>und</strong>heitsstörungen betrachtetwerden. Dementsprechend muss in solchen Fällenbei der GdB- <strong>und</strong> GdS-Beurteilung von dem „durchschnittlichen“Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangenwerden.g) Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalbvon sechs Monaten nach Eintritt einer Ges<strong>und</strong>heitsstörung,so ist für diese Ges<strong>und</strong>heitsstörungder GdS anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrungnach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt derGes<strong>und</strong>heitsstörung zu erwarten gewesen wäre. FallenEintritt der Ges<strong>und</strong>heitsstörung <strong>und</strong> Tod jedochzusammen, kann ein GdS nicht angenommen werden.Eintritt der Ges<strong>und</strong>heitsstörung <strong>und</strong> Tod fallennicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selbenAugenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dannder Fall, wenn die Ges<strong>und</strong>heitsstörung in so rascherEntwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Ges<strong>und</strong>heitsstörung<strong>und</strong> des Todes einen untrennbarenVorgang darstellen.96

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