06.12.2012 Aufrufe

WG Railway Noise - VCD

WG Railway Noise - VCD

WG Railway Noise - VCD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>VCD</strong> Tagungsband � Bekämpfung von Schienenverkehrslärm April 2003<br />

fenheit, nicht ausreichend dargestellt werden. Die Allg. Verwaltungsvorschrift –<br />

UVPVwV [6] enthält zu den Stichworten „Ruhe, Lärmbetroffenheit, Lärmschutz“<br />

leider keine Hinweise. Gesichtspunkte der Lärmwirkung erfordern jedoch<br />

• die Gegenüberstellung der Gesamtbeurteilungspegel (Summenpegel) aus Geräuschen<br />

von Landverkehrswegen vor und nach Fertigstellung des geplanten<br />

bzw. verfahrensgegenständlichen Verkehrsweges,<br />

• bei Trassenvergleichen auch einen Vergleich der größenordnungsmäßigen Anzahl<br />

derjenigen Einwohner, die durch bestimmte Beurteilungspegel betroffenen<br />

werden.<br />

3.2 Prüfung auf Lärmvorsorgeansprüche (nach 16. BImSchV)<br />

Die schalltechnische Beurteilung des Neubaus oder Ausbaus von Schienenwegen<br />

ist in §§ 41 und 42 BImSchG und in der 16. BImSchV geregelt. Sie unterscheidet<br />

zwischen dem „Neubau“ und der „wesentlichen Änderung“. Einen Überblick über<br />

die nicht gerade übersichtliche Rechtslage zur Ermittlung von Schallschutzansprüchen<br />

gegenüber Immissionen aus Landverkehrslärm bietet Bild 4. Im Gegensatz<br />

zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird i.d.R. bei der Ermittlung des Rechtsanspruches<br />

auf Lärmschutz nach BImSchG die eigentlich erforderliche Gesamtpegelbetrachtung<br />

nur ausnahmsweise durchgeführt, nämlich dann, wenn Verkehrswege<br />

(z.B. Straße und Straßenbahn) gleichzeitig gebaut oder umgebaut werden. Ist dies<br />

nicht der Fall, werden nur Verkehrswege berücksichtigt, die neu gebaut oder<br />

durch „erheblichen baulichen Eingriff“ verändert werden. Dabei muss beim erheblichen<br />

baulichen Eingriff die Substanz des Verkehrsweges berührt werden. Als „erheblicher<br />

baulicher Eingriff“ gilt die Verschwenkung von Fahrstreifen oder Gleisen<br />

oder ihre Höhenänderung. Auf jeden Fall ist der Einbau von Straßenbahngleisen<br />

bautechnisch ein erheblicher Eingriff in den Straßenkörper. Dass Juristen dies teilweise<br />

anders als die Bau- und Lärmschutzfachleute und die sog. gebildeten Durchschnittsbürger<br />

sehen, lässt sich offenbar nicht ändern.<br />

Baumaßnahmen zur Straßen- und Bahnstreckenunterhaltung, außerdem der Einbau<br />

von Verkehrsinseln und der Einbau von Weichen, z.B. zur Verbindung von<br />

zwei Gleisen, und ähnliche Baumaßnahmen gelten rechtlich entsprechend der Begründung<br />

zur 16. BImSchV [4, B. Abs. 3] nicht als erheblicher baulicher Eingriff.<br />

Bei den soeben genannten Baumaßnahmen entfällt eine schalltechnische Berechnung<br />

und Beurteilung.<br />

Die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegten Lärm-Immissionsgrenzwerte sind<br />

streng genommen keine Grenzwerte, sondern Auslösewerte für den Anspruch auf<br />

Lärmschutzmaßnahmen. Lärmschutzansprüche ohne einschränkende Randbedingungen<br />

können nur beim Neubau von Verkehrswegen sowie beim Anbau durchgehender<br />

Fahrstreifen bzw. Gleise entstehen.<br />

In Stadtstraßen ist der öffentliche Nahverkehr ein Bestandteil des Straßenverkehrs.<br />

Wenn Straßenbahn-Rillenschienengleise eingedeckt im Straßenplanum liegen, also<br />

© <strong>VCD</strong> 09/2003 69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!