WG Railway Noise - VCD
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<strong>VCD</strong> Tagungsband � Bekämpfung von Schienenverkehrslärm April 2003<br />
fenheit, nicht ausreichend dargestellt werden. Die Allg. Verwaltungsvorschrift –<br />
UVPVwV [6] enthält zu den Stichworten „Ruhe, Lärmbetroffenheit, Lärmschutz“<br />
leider keine Hinweise. Gesichtspunkte der Lärmwirkung erfordern jedoch<br />
• die Gegenüberstellung der Gesamtbeurteilungspegel (Summenpegel) aus Geräuschen<br />
von Landverkehrswegen vor und nach Fertigstellung des geplanten<br />
bzw. verfahrensgegenständlichen Verkehrsweges,<br />
• bei Trassenvergleichen auch einen Vergleich der größenordnungsmäßigen Anzahl<br />
derjenigen Einwohner, die durch bestimmte Beurteilungspegel betroffenen<br />
werden.<br />
3.2 Prüfung auf Lärmvorsorgeansprüche (nach 16. BImSchV)<br />
Die schalltechnische Beurteilung des Neubaus oder Ausbaus von Schienenwegen<br />
ist in §§ 41 und 42 BImSchG und in der 16. BImSchV geregelt. Sie unterscheidet<br />
zwischen dem „Neubau“ und der „wesentlichen Änderung“. Einen Überblick über<br />
die nicht gerade übersichtliche Rechtslage zur Ermittlung von Schallschutzansprüchen<br />
gegenüber Immissionen aus Landverkehrslärm bietet Bild 4. Im Gegensatz<br />
zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird i.d.R. bei der Ermittlung des Rechtsanspruches<br />
auf Lärmschutz nach BImSchG die eigentlich erforderliche Gesamtpegelbetrachtung<br />
nur ausnahmsweise durchgeführt, nämlich dann, wenn Verkehrswege<br />
(z.B. Straße und Straßenbahn) gleichzeitig gebaut oder umgebaut werden. Ist dies<br />
nicht der Fall, werden nur Verkehrswege berücksichtigt, die neu gebaut oder<br />
durch „erheblichen baulichen Eingriff“ verändert werden. Dabei muss beim erheblichen<br />
baulichen Eingriff die Substanz des Verkehrsweges berührt werden. Als „erheblicher<br />
baulicher Eingriff“ gilt die Verschwenkung von Fahrstreifen oder Gleisen<br />
oder ihre Höhenänderung. Auf jeden Fall ist der Einbau von Straßenbahngleisen<br />
bautechnisch ein erheblicher Eingriff in den Straßenkörper. Dass Juristen dies teilweise<br />
anders als die Bau- und Lärmschutzfachleute und die sog. gebildeten Durchschnittsbürger<br />
sehen, lässt sich offenbar nicht ändern.<br />
Baumaßnahmen zur Straßen- und Bahnstreckenunterhaltung, außerdem der Einbau<br />
von Verkehrsinseln und der Einbau von Weichen, z.B. zur Verbindung von<br />
zwei Gleisen, und ähnliche Baumaßnahmen gelten rechtlich entsprechend der Begründung<br />
zur 16. BImSchV [4, B. Abs. 3] nicht als erheblicher baulicher Eingriff.<br />
Bei den soeben genannten Baumaßnahmen entfällt eine schalltechnische Berechnung<br />
und Beurteilung.<br />
Die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegten Lärm-Immissionsgrenzwerte sind<br />
streng genommen keine Grenzwerte, sondern Auslösewerte für den Anspruch auf<br />
Lärmschutzmaßnahmen. Lärmschutzansprüche ohne einschränkende Randbedingungen<br />
können nur beim Neubau von Verkehrswegen sowie beim Anbau durchgehender<br />
Fahrstreifen bzw. Gleise entstehen.<br />
In Stadtstraßen ist der öffentliche Nahverkehr ein Bestandteil des Straßenverkehrs.<br />
Wenn Straßenbahn-Rillenschienengleise eingedeckt im Straßenplanum liegen, also<br />
© <strong>VCD</strong> 09/2003 69