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Der Pfandbrief 2011 | 2012 - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Forderungen aus <strong>Der</strong>ivateverträgen<br />

Forderungen aus standardisierten Rahmenverträgen über <strong>Der</strong>ivategeschäfte gegen geeignete<br />

Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und zentrale<br />

Gegenparteien bei einer Börse, beim Bund und mit Bundesländern können unter bestimmten<br />

Voraussetzungen für alle <strong>Pfandbrief</strong>arten deckungsfähig sein, § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 20 Abs. 2<br />

Nr. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 5 und § 26f Abs. 1 Nr. 5 PfandBG.<br />

Aus der dargelegten natürlichen Inkongruenz von Deckungsmassen und <strong>Pfandbrief</strong>en können<br />

sich Zins- und Währungsrisiken in den Deckungsmassen ergeben. Diese Risiken können<br />

durch entsprechende gegenläufige Aktiva oder durch die Nutzung von <strong>Der</strong>ivaten (Zins- und<br />

Währungsswaps), die zwischen der <strong>Pfandbrief</strong>bank und einem Kontrahenten abgeschlossen<br />

werden, neutralisiert werden. Je nach Entwicklung der Zinssätze und Währungskurse können<br />

<strong>Der</strong>ivate ihren Barwert kurzfristig verändern. Bei einem positiven Wert aus Sicht der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

ergibt sich eine Forderung der <strong>Pfandbrief</strong>bank gegen den <strong>Der</strong>ivatepartner und bei<br />

einem negativen Wert eine Verbindlichkeit der <strong>Pfandbrief</strong>bank gegenüber dem <strong>Der</strong>ivatepartner,<br />

die jedoch nur fällig wird, wenn der <strong>Der</strong>ivatevertrag beendet wird. Entsprechende<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten werden auf täglicher Basis gegeneinander verrechnet<br />

(sogenanntes Netting). Die in der Praxis verwendeten Standardverträge für <strong>Der</strong>ivate sehen vor,<br />

dass im Fall der Insolvenz eine der Parteien der anderen den Vertrag mit sofortiger Wirkung<br />

kündigen kann. Dies führt dazu, dass die unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen <strong>Der</strong>ivate<br />

mit ihrem aktuellen Barwert glatt gestellt werden und die sich daraus ergebenden Ansprüche<br />

der Vertragsparteien gegeneinander verrechnet werden, um den Nettoanspruch zu ermitteln.<br />

Diese Konsequenz wäre mit der Sicherungssystematik des <strong>Pfandbrief</strong>s jedoch nicht vereinbar.<br />

Diese besteht darin, dass trotz der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank die ausstehenden <strong>Pfandbrief</strong>e<br />

nicht vorzeitig fällig werden, sondern aus den Zahlungsflüssen der in Deckung befindlichen<br />

Werte bei Fälligkeit befriedigt werden sollen (s. Trennungsprinzip bei Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank,<br />

S. 16). Könnten die zur Abschirmung von Zins- und Währungsrisiken abgeschlossenen<br />

<strong>Der</strong>ivate vom <strong>Der</strong>ivatepartner aber bei Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank beendet werden,<br />

wären die Deckungsmassen diesen Risiken ausgesetzt. Somit ist es erforderlich und dementsprechend<br />

auch gesetzlich vorgeschrieben, dass die in Deckung genommenen <strong>Der</strong>ivate in der<br />

Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank vom <strong>Der</strong>ivatepartner nicht beendet werden dürfen. Um dies in<br />

der Praxis zu erreichen, werden deshalb unter einem Rahmenvertrag Einzelverträge geschlossen,<br />

denen die entsprechenden <strong>Der</strong>ivate zugeordnet werden. Ist eine <strong>Pfandbrief</strong>bank beispielsweise<br />

Emittentin von sowohl Hypothekenpfandbriefen als auch Öffentlichen <strong>Pfandbrief</strong>en,<br />

können drei Einzelverträge geschlossen werden. Je einer für die <strong>Der</strong>ivate, die der jeweiligen<br />

Deckungsmasse und einer, der dem übrigen Vermögen der <strong>Pfandbrief</strong>bank zugeordnet ist. Ein<br />

Netting erfolgt nur im Verhältnis der <strong>Der</strong>ivateansprüche, die unter denselben Einzelvertrag<br />

fallen. Im Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank kann nur der Einzelvertrag zwischen dem<br />

übrigen Vermögen der <strong>Pfandbrief</strong>bank und dem <strong>Der</strong>ivatepartner beendet werden, während die<br />

Einzelverträge mit den Deckungsmassen bestehen bleiben. Eine Beendigung dieser Einzelverträge<br />

könnte erst dann erfolgen, wenn auch die jeweilige Deckungsmasse insolvent würde.<br />

Die einzelnen <strong>Der</strong>ivate sind in die jeweiligen Deckungsregister einzutragen. Da <strong>Der</strong>ivate einen<br />

negativen Wert haben können, können daraus Verbindlichkeiten gegen die Deckungsmasse<br />

entstehen. Da von den <strong>Der</strong>ivatepartnern verlangt wird, trotz der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

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