Der Pfandbrief 2011 | 2012 - Verband deutscher Pfandbriefbanken
Der Pfandbrief 2011 | 2012 - Verband deutscher Pfandbriefbanken
Der Pfandbrief 2011 | 2012 - Verband deutscher Pfandbriefbanken
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
30<br />
Auswirkungen von Basel III auf das pfandbriefbasierte Kreditgeschäft<br />
Das neue Baseler Regelwerk kennt drei Kapitalkategorien: das harte Kernkapital (Common<br />
Equity Tier 1), das zusätzliche Kernkapital (Additional Tier 1) und das Ergänzungskapital<br />
(Tier 2). Jede dieser drei Kategorien wird über eine Liste von (kumulativ zu erfüllenden) Zugehörigkeitskriterien<br />
definiert. Die Kategorie der Drittrangmittel (Tier 3) wird durch Basel III<br />
vollständig abgeschafft.<br />
Die Qualität des aufsichtsrechtlichen Kapitals wird zum einen dadurch gestärkt, dass diese<br />
Zugehörigkeitskriterien deutlich restriktiver ausfallen als bisher – dies gilt insbesondere im<br />
Hinblick auf die Anrechenbarkeit von hybriden Eigenkapitalinstrumenten. Hier wurden erste<br />
Einschränkungen schon durch die jüngste Änderung des KWG zum 31.12.2010 vorgenommen,<br />
mit der die europarechtliche CRD II Änderungsrichtlinie umgesetzt wurden. Basel III wird zu<br />
darüber hinaus gehenden Einschränkungen führen. So dürfen unter Basel III grundsätzlich<br />
nur noch unbefristete Hybridinstrumente ohne Tilgungsanreize als regulatorisches Kernkapital<br />
berücksichtigt werden. Basel III sieht für die meisten der nach dem neuen Regelwerk nicht<br />
mehr anrechenbaren Kernkapitalbestandteile eine zehnjährige Phase-Out-Phase beginnend ab<br />
dem Jahr 2013 vor, die allerdings noch mit den wesentlich längeren Übergangsfristen aus der<br />
Umsetzung der CRD II in Einklang gebracht werden muss. Nach der Empfehlung des Baseler<br />
Ausschusses sollen auf das harte Kernkapital von Aktiengesellschaften in Abweichung von den<br />
allgemeinen, rechtsformunabhängigen Zugehörigkeitskriterien dieser Kapitalkategorie nur<br />
das gezeichnete Kapital und Rücklagen anrechenbar sein. Es gibt allerdings Anzeichen dafür,<br />
dass diese recht umstrittene Einschränkung in der europarechtlichen Umsetzung des Basel III<br />
Regelwerks nicht übernommen werden wird.<br />
Zum anderen werden auch die bei der Bemessung des aufsichtsrechtlichen Kapitals zu<br />
berücksichtigenden Abzugsposten neu definiert, wodurch vor allem auf ihre internationale<br />
Harmonisierung hingewirkt werden soll. <strong>Der</strong> Abzug kann in Zukunft außerdem nur noch von<br />
hartem Kernkapital erfolgen, nicht mehr, wie bisher teilweise möglich, hälftig von Kernkapital<br />
und hälftig von Ergänzungskapital. Dies führt mit Blick auf die regulatorische Kapitalstruktur<br />
zu einem Bedeutungsgewinn des harten Kernkapitals, welches wegen seiner ausgeprägten<br />
Verlustabsorptionsfähigkeit als qualitativ besonders hochwertig angesehen wird. Basel III<br />
sieht eine schrittweise Anpassung an die neuen Abzugserfordernisse beginnend ab 2014 bis<br />
Anfang 2018 vor.<br />
„hartes“ Kernkapital<br />
Spezifische Kriterien<br />
z.B. Aktien, einbehaltene Gewinne, stille<br />
Einlagen, Genossenschaftsanteile<br />
Abzugspositionen<br />
u.a. Goodwill, latente Steuern, Investitionen<br />
in eigene Aktien<br />
�<br />
Kernkapital<br />
Ergänzungskapital<br />
Spezifische Kriterien<br />
Drittrangmittel<br />
sonstiges Kernkapital<br />
Spezifische Kriterien