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Der Pfandbrief 2011 | 2012 - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die Bedeutung des harten Kernkapitals wird durch ein weiteres Element von Basel III verstärkt:<br />

Nach bisheriger Rechtslage muss das harte Kernkapital einen Mindestanteil von 50%<br />

am gesamten Kernkapital aufweisen, dieses wiederum muss mindestens genauso hoch sein<br />

wie das angerechnete Ergänzungskapital. Auf Adressrisiken bezogen bedeutet dies eine derzeitige<br />

Mindestquote in Höhe von 2% der risikogewichteten Aktiva für das harte Kernkapital<br />

und 4% für das gesamte Kernkapital. Während die regulatorische Mindestkapitalanforderung<br />

für die Unterlegung von Adressrisiken auch unter Basel III unverändert bei 8% der risikogewichteten<br />

Aktiva verbleibt, sind nach dem neuen Regelwerk mindestens 4,5% der risikogewichteten<br />

Aktiva mit hartem Kernkapital und mindestens 6% mit Kernkapital zu unterlegen.<br />

Die deutliche Verschärfung der Anforderungen an die Kernkapitalquoten wird ab 2013 bis<br />

Anfang 2015 stufenweise wirksam.<br />

Einführung zusätzlicher Eigenkapitalpuffer<br />

Die regulatorische Mindestkapitalanforderung wird zukünftig durch die Einführung von zwei<br />

neuen regulatorischen Eigenkapitalpuffern ergänzt, die vor allem die in der Finanzkrise problematische<br />

prozyklische Wirkung des aktuellen Baseler Kapitalregimes reduzieren sollen.<br />

So werden Banken zum einen dazu verpflichtet, in guten Zeiten über das regulatorische<br />

Mindestkapital hinaus eine Kapitalreserve, den sog. Kapitalerhaltungspuffer, aufzubauen,<br />

der dann in schlechten Zeiten Wertverluste auffangen kann, ohne dass eine Verletzung der<br />

aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen droht. Wenn eine solche Verletzung droht,<br />

müssen die Institute ggf. ihre Kreditvergabe einschränken bzw. Notverkäufe von Vermögensgegenständen<br />

vornehmen, wodurch sich die Krisensituation „prozyklisch“ weiter verschärfen<br />

kann. <strong>Der</strong> Kapitalerhaltungspuffer soll ausschließlich aus hartem Kernkapital bestehen und ab<br />

2016 bis Januar 2019 stufenweise bis auf 2,5% der risikogewichteten Aktiva erhöht werden.<br />

Wenn dann der Kapitalerhaltungspuffer nicht in voller Höhe vorgehalten wird, unterliegt das<br />

Institut Ausschüttungsbeschränkungen, die umso strenger ausfallen, je stärker der vorgehaltene<br />

Kapitalpuffer von der Zielvorgabe von 2,5% abweicht.<br />

<strong>Der</strong> zusätzlich vorgesehene antizyklische Kapitalpuffer soll von den betroffenen Banken im<br />

Gegensatz zum Kapitalerhaltungspuffer nicht dauerhaft, sondern nur in Perioden mit konjunkturell<br />

exzessivem Kreditwachstum vorgehalten werden. Damit wird seitens der Aufsicht beabsichtigt<br />

das Kreditwachstum einzudämmen und für den auf konjunkturelle Überhitzungsphasen<br />

häufig folgenden Abschwung zusätzliche Kapitalreserven aufzubauen. Die Identifikation<br />

von exzessivem Kreditwachstum wird dabei auf nationaler Ebene ebenso wie die Festsetzung<br />

der genauen Höhe des vorzuhaltenden antizyklischen Kapitalpuffers erfolgen. Im Baseler<br />

Regelwerk ist eine Maximalgröße von 2,5% der risikogewichteten Aktiva vorgesehen ist.<br />

International tätige Banken sollen ihre antizyklische Kapitalpuffer-Anforderung als gewichtetes<br />

Mittel aus den in den einzelnen Sitzstaaten der Forderungsschuldner geltenden nationalen<br />

Anforderungen ableiten. Auch der antizyklische Kapitalpuffer soll grundsätzlich aus hartem<br />

Kernkapital bestehen. Wird er nicht in der geforderten Höhe vorgehalten, sind Ausschüttungsbeschränkungen<br />

vorgesehen.<br />

Erhöhung der Anrechnungsbeträge für bestimmte Risikopositionen<br />

Während die vorstehend skizzierten Vorgaben des Basel III-Regelwerks – mit Ausnahme der<br />

beiden neu einzuführenden Kapitalpuffer – den Unterlegungssatz der risikogewichteten Aktiva<br />

mit regulatorischem Eigenkapital bei 8% belassen und „nur“ eine Verschiebung zugunsten<br />

höherwertiger Kapitalbestandteile induzieren, enthält das Regelwerk auch Vorschriften, die für<br />

bestimmte Kategorien von Risikopositionen Erhöhungen der Anrechnungsbeträge für Risikoaktiva<br />

relativ zum Status quo bewirken.<br />

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