Der Pfandbrief 2011 | 2012 - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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<strong>Pfandbrief</strong>e sind gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen, die von<br />
Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zur Ausübung des <strong>Pfandbrief</strong>geschäfts<br />
haben (<strong>Pfandbrief</strong>banken), emittiert und am Kapitalmarkt platziert werden.<br />
Sie dienen diesen Kreditinstituten zur Refinanzierung bestimmter<br />
durch Grundpfandrechte, Schiffshypotheken und Flugzeughypotheken<br />
besicherter Kredite sowie von Forderungen gegen staatliche Stellen. Je<br />
nach Art der Besicherung werden sie als Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe,<br />
Flugzeugpfandbriefe sowie Öffentliche <strong>Pfandbrief</strong>e bezeichnet.<br />
<strong>Pfandbrief</strong>e werden meist als Inhaber- aber auch als Namensschuldverschreibungen<br />
ausgegeben.<br />
Struktur einer <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
KWG<br />
Allgemeine Aufsicht auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG)<br />
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sonstiges Bankgeschäft<br />
Hypothekendarlehen<br />
– gewerblich<br />
– wohnwirtschaftlich<br />
Staatskredite<br />
Schiffsfinanzierungen<br />
Flugzeugfinanzierungen<br />
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�<br />
�<br />
nicht<br />
deckungsfähig<br />
sonstiges Funding<br />
Besondere Aufsicht über <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />
auf Basis des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes (PfandBG)<br />
�<br />
60 % des<br />
Beleihungswertes<br />
100 %<br />
der Darlehen<br />
60 % des<br />
Beleihungswertes<br />
60 % des<br />
Beleihungswertes<br />
�<br />
Hypothekenpfandbriefe<br />
�<br />
Öffentliche <strong>Pfandbrief</strong>e<br />
�<br />
Schiffspfandbriefe<br />
Flugzeugpfandbriefe<br />
PfandBG PfandBG<br />
Treuhänder prüft Deckungswerte<br />
Die <strong>Pfandbrief</strong>bank vergibt Immobilien-, Schiffs-, Flugzeug- und Staatskredite. Diese Vermögenswerte<br />
werden auf die Bilanz des Kreditinstituts genommen. Die nach dem PfandBG deckungsfähigen Kredite oder<br />
Teile der Kredite werden samt der Sicherheiten in das jeweilige Deckungsregister eingetragen, das der<br />
Treuhänder überwacht. Für jede der genannten Kreditarten gibt es ein separates Register. Die Gesamtheit<br />
der in einem Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte wird als Deckungsmasse bezeichnet. Auf<br />
Basis der Deckungsmassen werden <strong>Pfandbrief</strong>e emittiert. Die <strong>Pfandbrief</strong>bank schuldet dem <strong>Pfandbrief</strong>inhaber<br />
den zugesagten Zins und bei Fälligkeit die Rückzahlung des Nominalkapitals des <strong>Pfandbrief</strong>s. Im<br />
Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank haben die <strong>Pfandbrief</strong>inhaber ein Vorrecht an den in den Deckungsregistern<br />
eingetragenen Vermögenswerten. Die Deckungsmassen und die <strong>Pfandbrief</strong>e werden nicht in das<br />
Insolvenzverfahren der Bank einbezogen und dem Insolvenzverwalter unterstellt, sondern von einem Sachwalter<br />
separat verwaltet.<br />
�<br />
�<br />
�<br />
KWG<br />
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