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Ohne Lehrling geht es nicht - Meisterschulen

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ALLGEMEINES<br />

Allgemeine Teilnahmebedingungen<br />

für Lehrgänge der<br />

Handwerkskammer Düsseldorf<br />

1. Geltungsbereich<br />

Di<strong>es</strong>e Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen, die durch die Handwerkskammer<br />

Düsseldorf als Veranstalter durchgeführt werden.<br />

2. Teilnahmeberechtigung<br />

Grundsätzlich stehen die Lehrgänge der Handwerkskammer Düsseldorf jedem offen. Sofern für<br />

die Zulassung zur Abschlussprüfung b<strong>es</strong>ondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen di<strong>es</strong>e<br />

erfüllt werden. Die Teilnahme an einem Lehrgang begründet <strong>nicht</strong> den Anspruch auf Prüfungszulassung.<br />

Die Zulassungsbedingungen sind den einzelnen Lehrgangsangeboten zu entnehmen<br />

oder bei der Prüfungsabteilung der Handwerkskammer zu erfragen. Die Prüfungszulassung ist dort<br />

g<strong>es</strong>ondert und rechtzeitig zu beantragen.<br />

3. Anmeldung<br />

Anmeldungen in Schriftform, per Fax oder über das Internet sind für den Teilnehmer 1 verbindlich.<br />

Telefonische Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Erklärung d<strong>es</strong> Teilnehmenden verbindlich.<br />

Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer di<strong>es</strong>e Teilnahmebedingungen an. Nach erfolgter<br />

Anmeldung ist ein evtl. Wohnortwechsel der Handwerkskammer umgehend mitzuteilen.<br />

1 (die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren L<strong>es</strong>barkeit<br />

und meint immer auch das jeweils andere G<strong>es</strong>chlecht)<br />

4. Anmeldeb<strong>es</strong>tätigung<br />

Die Anmeldungen werden durch den Veranstalter b<strong>es</strong>tätigt. Erst mit erfolgter B<strong>es</strong>tätigung kommt<br />

ein Vertrag zustande. Nach erfolgter Anmeldung zum Lehrgang ist ein evtl. Wohnortwechsel dem<br />

Veranstalter umgehend mitzuteilen.<br />

5. Lehrgangsgebühren<br />

Für die Lehrgangsteilnahme werden von den Teilnehmern Gebühren erhoben. Gebührenschuldner<br />

ist stets der Vertragspartner.<br />

Prüfungsgebühren werden g<strong>es</strong>ondert berechnet, sofern <strong>es</strong> sich um staatlich anerkannte Prüfungen<br />

handelt.<br />

6. Zahlungsbedingungen<br />

Die g<strong>es</strong>amte Lehrgangsgebühr ist vor Lehrgangsbeginn fällig.<br />

Bei Lehrgängen ab 200 Unterrichtsstunden ist eine Ratenzahlung möglich. Sie bedarf einer schriftlichen<br />

Vereinbarung.<br />

Gerät der Teilnehmer mit einer Ratenzahlung in Verzug, wird die g<strong>es</strong>amte Lehrgangsgebühr sofort<br />

fällig.<br />

7. Rücktritt vor Lehrgangsbeginn<br />

Der Teilnehmer kann vor Beginn d<strong>es</strong> Lehrgangs zurücktreten; <strong>es</strong> gilt dann folgend<strong>es</strong>:<br />

Die Rücktrittserklärung ist schriftlich vorzunehmen. Zur Fristwahrung gilt das Datum d<strong>es</strong> Poststempels.<br />

Bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn entstehen keine Zahlungsverpflichtungen<br />

Bei einem Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn wird eine Ausfallgebühr in Höhe<br />

von 10% der Lehrgangsgebühr, mind<strong>es</strong>tens aber 50 € erhoben.<br />

Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass der Handwerkskammer ein wirtschaftlicher<br />

Nachteil <strong>nicht</strong> entstanden oder w<strong>es</strong>entlich niedriger als die genannte Ausfallgebühr ist, so hat die<br />

Handwerkskammer nur einen Zahlungsanspruch in Höhe d<strong>es</strong> nachgewi<strong>es</strong>enen wirtschaftlichen<br />

Nachteils.<br />

8. Kündigung nach Lehrgangsbeginn durch den Teilnehmer<br />

Die Kündigungserklärung ist schriftlich vorzunehmen. Zur Fristwahrung gilt das Datum d<strong>es</strong> Poststempels.<br />

Bei berufsbegleitenden Lehrgängen bzw. Teilzeitschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 3<br />

Monaten zum Monatsende möglich. Bei Tag<strong>es</strong>schulen bzw. Vollzeitlehrgängen ist eine Kündigung<br />

mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Die Lehrgangsgebühr ist bis zum Ende<br />

der Kündigungsfrist zu zahlen.<br />

Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass der Handwerkskammer ein wirtschaftlicher<br />

Nachteil <strong>nicht</strong> entstanden oder w<strong>es</strong>entlich niedriger als die genannte Ausfallgebühr ist, so hat die<br />

Handwerkskammer nur einen Zahlungsanspruch in Höhe d<strong>es</strong> nachgewi<strong>es</strong>enen wirtschaftlichen<br />

Nachteils.

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