Ohne Lehrling geht es nicht - Meisterschulen
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ALLGEMEINES<br />
Allgemeine Teilnahmebedingungen<br />
für Lehrgänge der<br />
Handwerkskammer Düsseldorf<br />
1. Geltungsbereich<br />
Di<strong>es</strong>e Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen, die durch die Handwerkskammer<br />
Düsseldorf als Veranstalter durchgeführt werden.<br />
2. Teilnahmeberechtigung<br />
Grundsätzlich stehen die Lehrgänge der Handwerkskammer Düsseldorf jedem offen. Sofern für<br />
die Zulassung zur Abschlussprüfung b<strong>es</strong>ondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen di<strong>es</strong>e<br />
erfüllt werden. Die Teilnahme an einem Lehrgang begründet <strong>nicht</strong> den Anspruch auf Prüfungszulassung.<br />
Die Zulassungsbedingungen sind den einzelnen Lehrgangsangeboten zu entnehmen<br />
oder bei der Prüfungsabteilung der Handwerkskammer zu erfragen. Die Prüfungszulassung ist dort<br />
g<strong>es</strong>ondert und rechtzeitig zu beantragen.<br />
3. Anmeldung<br />
Anmeldungen in Schriftform, per Fax oder über das Internet sind für den Teilnehmer 1 verbindlich.<br />
Telefonische Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Erklärung d<strong>es</strong> Teilnehmenden verbindlich.<br />
Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer di<strong>es</strong>e Teilnahmebedingungen an. Nach erfolgter<br />
Anmeldung ist ein evtl. Wohnortwechsel der Handwerkskammer umgehend mitzuteilen.<br />
1 (die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren L<strong>es</strong>barkeit<br />
und meint immer auch das jeweils andere G<strong>es</strong>chlecht)<br />
4. Anmeldeb<strong>es</strong>tätigung<br />
Die Anmeldungen werden durch den Veranstalter b<strong>es</strong>tätigt. Erst mit erfolgter B<strong>es</strong>tätigung kommt<br />
ein Vertrag zustande. Nach erfolgter Anmeldung zum Lehrgang ist ein evtl. Wohnortwechsel dem<br />
Veranstalter umgehend mitzuteilen.<br />
5. Lehrgangsgebühren<br />
Für die Lehrgangsteilnahme werden von den Teilnehmern Gebühren erhoben. Gebührenschuldner<br />
ist stets der Vertragspartner.<br />
Prüfungsgebühren werden g<strong>es</strong>ondert berechnet, sofern <strong>es</strong> sich um staatlich anerkannte Prüfungen<br />
handelt.<br />
6. Zahlungsbedingungen<br />
Die g<strong>es</strong>amte Lehrgangsgebühr ist vor Lehrgangsbeginn fällig.<br />
Bei Lehrgängen ab 200 Unterrichtsstunden ist eine Ratenzahlung möglich. Sie bedarf einer schriftlichen<br />
Vereinbarung.<br />
Gerät der Teilnehmer mit einer Ratenzahlung in Verzug, wird die g<strong>es</strong>amte Lehrgangsgebühr sofort<br />
fällig.<br />
7. Rücktritt vor Lehrgangsbeginn<br />
Der Teilnehmer kann vor Beginn d<strong>es</strong> Lehrgangs zurücktreten; <strong>es</strong> gilt dann folgend<strong>es</strong>:<br />
Die Rücktrittserklärung ist schriftlich vorzunehmen. Zur Fristwahrung gilt das Datum d<strong>es</strong> Poststempels.<br />
Bei einem Rücktritt bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn entstehen keine Zahlungsverpflichtungen<br />
Bei einem Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn wird eine Ausfallgebühr in Höhe<br />
von 10% der Lehrgangsgebühr, mind<strong>es</strong>tens aber 50 € erhoben.<br />
Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass der Handwerkskammer ein wirtschaftlicher<br />
Nachteil <strong>nicht</strong> entstanden oder w<strong>es</strong>entlich niedriger als die genannte Ausfallgebühr ist, so hat die<br />
Handwerkskammer nur einen Zahlungsanspruch in Höhe d<strong>es</strong> nachgewi<strong>es</strong>enen wirtschaftlichen<br />
Nachteils.<br />
8. Kündigung nach Lehrgangsbeginn durch den Teilnehmer<br />
Die Kündigungserklärung ist schriftlich vorzunehmen. Zur Fristwahrung gilt das Datum d<strong>es</strong> Poststempels.<br />
Bei berufsbegleitenden Lehrgängen bzw. Teilzeitschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 3<br />
Monaten zum Monatsende möglich. Bei Tag<strong>es</strong>schulen bzw. Vollzeitlehrgängen ist eine Kündigung<br />
mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Die Lehrgangsgebühr ist bis zum Ende<br />
der Kündigungsfrist zu zahlen.<br />
Kann der Teilnehmer den Nachweis erbringen, dass der Handwerkskammer ein wirtschaftlicher<br />
Nachteil <strong>nicht</strong> entstanden oder w<strong>es</strong>entlich niedriger als die genannte Ausfallgebühr ist, so hat die<br />
Handwerkskammer nur einen Zahlungsanspruch in Höhe d<strong>es</strong> nachgewi<strong>es</strong>enen wirtschaftlichen<br />
Nachteils.