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Abkürzungen - Familienverband Ziering-Moritz-Alemann

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auch hertzliche Liebe und Zuneigung alß er seinen Herrn Freiwerber den 15. d. Mts. abgeschickt<br />

vor ihrer der Braut gesambten Vormündern, mit annehmlicher erfreulicher Antwort<br />

versehen worden. Hierumb nun den Allerhöchsten mit allen Fleiß zu erbitten, daß die<br />

christliche Heirath und Ehesache Er der allgütige Gott gnädigst fortunieren, befördern und<br />

durch väterliche Benediction gesegnen wolle, so ist man beidertheilen diese beschlossene<br />

Ehesache mit ansetzung eines gewissen hochzeitlichen Ehrentages auch Anstellung chris tlicher<br />

Copoulation und Beilegung göttlichen Beistandes so bald zu beschehen mö glich zu<br />

befördern resolviert und beschloßen. Die zeitlichen Güter bereichend, hat man sich, um<br />

künftige mehrere Richtigkeit willen, nochfolgendermaßen verglichen.<br />

Vor Erst. Daß die Herrn verordnete Vormünder untenbenannt, ihrer Mündlein der Tugendsahmen<br />

Braut zur Ehesteuer und Mitgift abzufolgen versprochene 2000 Thaler, teils<br />

in barem Gelde, das übrige an belegten Zinsbaren Summen, oder gewißen Kornpächten<br />

nebst ihrer fürnehmen Jungfräuliche Schmuck und Kleinodien, Gold und Silber, Kleidungen,<br />

Kisten und Kastengeräth, auch was dazu gehörig, nöthig und gewöhnlich. Was aber<br />

der Braut andere Güter, so ihr von ihrem Großvater, Bm. Gregorius Päuerling und selige<br />

Eltern aufgeerbt und zugefallen betreffen hat ewert der Bräutigamb der jährlichen Fruchtniesung<br />

sich zu erfreuen: Bleiben aber sonsten in Hauptgenusse der Braut frei und vorbehalten.<br />

Dagegen der Herr Bräutigam eine der Mitgift gleichmäßige Wiedererstattung als<br />

zween Tausend Thaler; und aus seinen bereitesten Hab und Gütern, so er jetzo hat bereits<br />

ererbet, erworben und vor sich gebracht auch weiter und ins künftige möchte erwirken,<br />

ererben und vor sich bringen, Erbe nicht ausgeschlossen, nebst das die Braut, mit gewöhnlichen<br />

ansehnlichen Geschenken, einer Ketten, Sporn, Armbändern, Ringen und dergleichen<br />

zu ehren, soll versehen werden, einzubringen, und ihr erblich zuzuwenden, Krafft<br />

dieses zugesagt und versprochen. Mit fernerer Erklärung und Verpflicht, daß die itzige<br />

Braut und alsdann Witbe betr. des Herrn Bräutigams unverhofften Todesfall, aus allen<br />

und jeglichen seinen bereitesten erblichen Hab und Gütern beweglich und unbeweglichen,<br />

die er itzo hat, künftig wie erwähnt erwerben, ererben wird, nach ihrer Willkür und Beliebniß,<br />

ihre Mitgift vorgedacht und gleichmäßiger Wiedererstattung nebst anderen ihren<br />

eingebrachten Gütern, Geschmeide, Kleidungen, Haus und Küchengeräthe ungetrennt an<br />

sich nehmen und völlig behalten soll und möge. So will er ihr aus seinen männlichen<br />

Gütern einen Abzug von zween Wispeln, halb Weizen und halb Roggen mit Consens<br />

seines geliebten Bruders und nächsten anverwandten Vettern und dann einen Wispel Weizen<br />

aus seinen Erbgütern hiermit constituiert. Wie denn auch die freie Wohnung in seinem<br />

Hause zum goldenen Greifen am Markt, jedoch sie solche in Tach und Fach und<br />

baulichen Wesen erhalten soll.<br />

Dargegen. Und ob mit der Braut zum ersten sich ein unvermuthlicher Todesfall begeben<br />

würde, soll der Wittwer, die Mitgift der 2000 Thaler und was ihm sonsten jure meriti<br />

vermöge Sächsischen Rechts und Stadtgebrauch gebühret, ohne jegliche Kürzung erblich<br />

erlangen, überkommen und behalten. Da nun der liebe Gott durch seinen Segen in stehender<br />

Ehe, leibes Erben wie man hofft, und die Göttliche Allmacht darum bittet, wird bescheeren,<br />

soll der Fälle und succession halber es versterben die Eltern oder Kinder zuerst<br />

nach einander oder wechselweise, das alles dem unerforschlichen Rath und Willen des<br />

frommen Gottes, und der Zeit muß heimgestellt werden, auch was sonsten in dieser Ehestiftung<br />

nicht begriffen nach sächsischem und dies orts<br />

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