Abkürzungen - Familienverband Ziering-Moritz-Alemann
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auch hertzliche Liebe und Zuneigung alß er seinen Herrn Freiwerber den 15. d. Mts. abgeschickt<br />
vor ihrer der Braut gesambten Vormündern, mit annehmlicher erfreulicher Antwort<br />
versehen worden. Hierumb nun den Allerhöchsten mit allen Fleiß zu erbitten, daß die<br />
christliche Heirath und Ehesache Er der allgütige Gott gnädigst fortunieren, befördern und<br />
durch väterliche Benediction gesegnen wolle, so ist man beidertheilen diese beschlossene<br />
Ehesache mit ansetzung eines gewissen hochzeitlichen Ehrentages auch Anstellung chris tlicher<br />
Copoulation und Beilegung göttlichen Beistandes so bald zu beschehen mö glich zu<br />
befördern resolviert und beschloßen. Die zeitlichen Güter bereichend, hat man sich, um<br />
künftige mehrere Richtigkeit willen, nochfolgendermaßen verglichen.<br />
Vor Erst. Daß die Herrn verordnete Vormünder untenbenannt, ihrer Mündlein der Tugendsahmen<br />
Braut zur Ehesteuer und Mitgift abzufolgen versprochene 2000 Thaler, teils<br />
in barem Gelde, das übrige an belegten Zinsbaren Summen, oder gewißen Kornpächten<br />
nebst ihrer fürnehmen Jungfräuliche Schmuck und Kleinodien, Gold und Silber, Kleidungen,<br />
Kisten und Kastengeräth, auch was dazu gehörig, nöthig und gewöhnlich. Was aber<br />
der Braut andere Güter, so ihr von ihrem Großvater, Bm. Gregorius Päuerling und selige<br />
Eltern aufgeerbt und zugefallen betreffen hat ewert der Bräutigamb der jährlichen Fruchtniesung<br />
sich zu erfreuen: Bleiben aber sonsten in Hauptgenusse der Braut frei und vorbehalten.<br />
Dagegen der Herr Bräutigam eine der Mitgift gleichmäßige Wiedererstattung als<br />
zween Tausend Thaler; und aus seinen bereitesten Hab und Gütern, so er jetzo hat bereits<br />
ererbet, erworben und vor sich gebracht auch weiter und ins künftige möchte erwirken,<br />
ererben und vor sich bringen, Erbe nicht ausgeschlossen, nebst das die Braut, mit gewöhnlichen<br />
ansehnlichen Geschenken, einer Ketten, Sporn, Armbändern, Ringen und dergleichen<br />
zu ehren, soll versehen werden, einzubringen, und ihr erblich zuzuwenden, Krafft<br />
dieses zugesagt und versprochen. Mit fernerer Erklärung und Verpflicht, daß die itzige<br />
Braut und alsdann Witbe betr. des Herrn Bräutigams unverhofften Todesfall, aus allen<br />
und jeglichen seinen bereitesten erblichen Hab und Gütern beweglich und unbeweglichen,<br />
die er itzo hat, künftig wie erwähnt erwerben, ererben wird, nach ihrer Willkür und Beliebniß,<br />
ihre Mitgift vorgedacht und gleichmäßiger Wiedererstattung nebst anderen ihren<br />
eingebrachten Gütern, Geschmeide, Kleidungen, Haus und Küchengeräthe ungetrennt an<br />
sich nehmen und völlig behalten soll und möge. So will er ihr aus seinen männlichen<br />
Gütern einen Abzug von zween Wispeln, halb Weizen und halb Roggen mit Consens<br />
seines geliebten Bruders und nächsten anverwandten Vettern und dann einen Wispel Weizen<br />
aus seinen Erbgütern hiermit constituiert. Wie denn auch die freie Wohnung in seinem<br />
Hause zum goldenen Greifen am Markt, jedoch sie solche in Tach und Fach und<br />
baulichen Wesen erhalten soll.<br />
Dargegen. Und ob mit der Braut zum ersten sich ein unvermuthlicher Todesfall begeben<br />
würde, soll der Wittwer, die Mitgift der 2000 Thaler und was ihm sonsten jure meriti<br />
vermöge Sächsischen Rechts und Stadtgebrauch gebühret, ohne jegliche Kürzung erblich<br />
erlangen, überkommen und behalten. Da nun der liebe Gott durch seinen Segen in stehender<br />
Ehe, leibes Erben wie man hofft, und die Göttliche Allmacht darum bittet, wird bescheeren,<br />
soll der Fälle und succession halber es versterben die Eltern oder Kinder zuerst<br />
nach einander oder wechselweise, das alles dem unerforschlichen Rath und Willen des<br />
frommen Gottes, und der Zeit muß heimgestellt werden, auch was sonsten in dieser Ehestiftung<br />
nicht begriffen nach sächsischem und dies orts<br />
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