T - Raiffeisen
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SEITE 102<br />
schließlich der Pensionsnehmer. Das Recht, den Vermögenswert<br />
zurückzuübertragen, stellt eine Verkaufsoption<br />
für den Pensionsnehmer dar, bei der der Pensionsgeber<br />
die Stillhalterposition einnimmt. Ist die Verkaufsoption<br />
weit im Geld (deeply in-the-money), erfolgt beim<br />
Pensionsgeber keine Ausbuchung der Wertpapiere, da die<br />
damit verbundenen Chancen und Risiken zurückbehalten<br />
werden. Ist die Verkaufsoption weit aus dem Geld (deeply<br />
out-of-the-money), dann ist der Rückerwerb sehr unwahrscheinlich<br />
und das in Pension gegebene Wertpapier ist<br />
auszubuchen. Wenn die Verkaufsoption weder weit aus<br />
dem Geld noch weit im Geld ist, dann ist zu überprüfen,<br />
ob das übertragende Unternehmen (Pensionsgeber)<br />
weiterhin die Verfügungsmacht über den Vermögenswert<br />
hat. Wird das Wertpapier auf einem aktiven Markt<br />
gehandelt, kann von einem Übergang der Verfügungsmacht<br />
ausgegangen werden und das in Pension gegebene<br />
Wertpapier wird ausgebucht. Bei einem nichtmarktgängigen<br />
finanziellen Vermögenswert sind die verpensionierten<br />
Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des<br />
Pensionsgebers auszuweisen.<br />
Treuhandgeschäfte<br />
Geschäfte, die eine Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten<br />
für fremde Rechnung zur Basis haben,<br />
werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Provisionszahlungen<br />
aus diesen Geschäften werden im Provisionsüberschuss<br />
ausgewiesen.<br />
Leasinggeschäfte<br />
Zur Zeit gibt es kein aktives Leasinggeschäft als Leasinggeber.<br />
Leasingverhältnisse bestehen nur dahingehend,<br />
dass der Konzern als Leasingnehmer auftritt. Die für den<br />
Konzern wesentlichen Leasingvereinbarungen, nämlich<br />
das Kfz-Leasing, sind gemäß IAS 17 als Operating-<br />
Leasing zu beurteilen. Die daraus resultierenden Leasing-<br />
raten werden laufend im G&V-Posten Verwaltungsaufwand<br />
erfolgswirksam erfasst.<br />
Währungsumrechnung<br />
Die Währungsumrechnung erfolgt nach den Vorschriften<br />
des IAS 21. Danach werden nicht auf Euro lautende monetäre<br />
Vermögenswerte und Schulden mit den marktkonformen<br />
Kursen (in der Regel EZB-Referenzkurse) zum<br />
Bilanzstichtag umgerechnet. Jene nicht monetären Vermögenswerte<br />
und Schulden, die nicht zu Zeitwerten<br />
bewertet werden, werden mit dem Kurs zum ursprünglichen<br />
Anschaffungszeitpunkt bilanziert.<br />
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung werden zum<br />
jeweiligen Zeitpunkt ihres Entstehens mit den aktuellen<br />
Stichtagskursen sofort in die Bilanzwährung umgerechnet.<br />
Ermessensausübung und Schätzungen<br />
Im Konzernabschluss werden Ermessensspielräume bei<br />
der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
ausgeübt und zu einem gewissen Grad<br />
Schätzungen vorgenommen sowie Annahmen getroffen,<br />
die die bilanzierten Vermögenswerte und Schulden, die<br />
Angabe von Eventualverbindlichkeiten am Bilanzstichtag<br />
und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen<br />
während der Berichtsperiode beeinflussen.<br />
Bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
erfolgt die Ermessensausübung des Managements<br />
unter Beachtung der Zielsetzung des Jahresabschlusses,<br />
aussagekräftige Informationen über die<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen<br />
in der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens<br />
zu geben.