Aware Broschüre 2016
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7. Kooperationen im Bereich<br />
Technologietransfer und Forschung<br />
In Deutschland<br />
119<br />
Einfluss von Unternehmensseite durch Benennung des Fachgebiets der jeweiligen Professur nicht<br />
negiert werden. Diese Feststellung geht mit dem politischen Diskurs konform, dass Hochschulen wertschöpfend<br />
ihren Standort bzw. ihre Region entwickeln. Folgerichtig werden viele der derzeit rund 1.000<br />
deutschen Stiftungsprofessuren aus der jeweiligen Hochschulregion finanziert.<br />
Forschung und Entwicklung<br />
Unternehmen beauftragen sowohl außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als auch Hochschulen<br />
mit Forschungstätigkeiten sowie sonstigen Dienstleistungen (sog. Auftragsforschung). Solche Aufträge<br />
beinhalten Leistungen von Professoren (die je nach Gesetzgebung von der Hochschule direkt vergütet<br />
werden können) sowie die Nutzung von Laborgerätschaften und wissenschaftlichem Personal wie etwa<br />
Promovenden (die sich häufig direkt über Drittmittelprojekte refinanzieren). Dabei müssen öffentliche<br />
Hochschulen zwingend nachweisen, dass ihre Forschungsleistungen subventionsfrei erbracht werden<br />
(sog. Trennungsrechnung, die eine Trennung der wirtschaftlichen von der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit<br />
vornimmt), um gemäß den Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens die genannte Quersubvention<br />
vom öffentlichen in den industriellen Bereich, mithin Marktverzerrungen zu vermeiden. Die Verpflichtung<br />
zur Trennungsrechnung schließt Erfindungen der Hochschule sowie Gemeinschaftserfindungen<br />
innerhalb eines Konsortiums mit ein, die jeweils gegen ein marktübliches Entgelt zu veräußern sind. Eine<br />
Alternative stellt die Einräumung (meist exklusiver) Nutzungsrechte dar, ebenfalls gegen ein marktübliches<br />
Entgelt (Lizenzierung).<br />
Eine weitere Art der Zusammenarbeit in der Forschung stellt die sogenannte Kofinanzierung öffentlich<br />
geförderter Projekte durch die Industrie dar. Diese ist mit einer Spende oder der oben umrissenen Stiftungsprofessur<br />
vergleichbar. Eine Hochschule wird in einem Projekt öffentlich gefördert, im Rahmen der<br />
Finanzierung auch von einem oder mehreren Unternehmen mit Spenden bzw. Barleistungen unterstützt.<br />
Die öffentlich-rechtliche Sphäre dieser Förderung verbietet somit eine unmittelbare Gegenleistung der<br />
Hochschule, insbesondere in Form der Übertragung von Immaterialgüterrechten. Der Nutzen der Industrie<br />
ist damit kein direkter wirtschaftlicher Mehrwert, sondern besteht in der Vernetzung, in der Qualifizierung<br />
von eigenem sowie künftigem Personal oder allgemein in der Öffentlichkeitsarbeit, außerdem sind<br />
Unternehmen durch Erstverwertungs- und Meistbegünstigungsrechte, die diesen eingeräumt werden<br />
können, näher an der Forschung und am Markt als potenzielle Konkurrenten.<br />
Eine weitere, sehr verbreitete Kooperationsform sind Verbundprojekte über öffentliche Förderprogramme<br />
der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder (sowie einiger weiterer Träger). In aller Regel werden<br />
hier sowohl Hochschulen als auch Industriepartner mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dass hier<br />
ebenso wenig wie bei der Kofinanzierung ein Auftragsverhältnis vorliegt. Das jeweilige Förderprogramm<br />
trifft Aussagen über Eigentum und Übertragung von Erfindungen und sonstige Immaterialgüterrechte,<br />
welche in aller Regel der Einrichtung zugesprochen werden, an der das jeweilige Recht entstanden<br />
ist. Zwischen den am Verbundprojekt beteiligten Partnern ist in aller Regel ein Kooperationsvertrag zu<br />
schließen, der auch die Übertragung und Verwertung von Immaterialgüterrechten regelt und den jeweiligen<br />
Partnern häufig ein Meistbegünstigungs- oder Vorkaufsrecht einräumt. Als Faustregel kann davon<br />
ausgegangen werden, dass mit zunehmender Anwendungsnähe des jeweiligen Förderprogramms den<br />
Partnern aus der Industrie, die das Produkt verwerten, im verstärkten Maße Rechte zugestanden werden.<br />
Zentral ist hier die Feststellung, dass auch in öffentlichen Projekten der europäische Beihilferahmen gilt,<br />
Unternehmen also für die Übertragung von Rechten eine Zahlung leisten müssen.<br />
Anders verhält es sich hier bei der letztgenannten und eher seltenen Kooperationsform der Open Innovation.<br />
Es handelt sich um eine je nach Projektinhalten mehr oder weniger offene Zusammenarbeit mit<br />
Partnern. Konsequenz ist, dass jeder Partner zunächst Eigentümer seiner Immaterialgüterrechte bleibt.<br />
Somit ist auch hier im Falle einer Auslizenzierung oder eines Verkaufs von Immaterialgüterrechten in je-