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Aware Broschüre 2016

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7. Kooperationen im Bereich<br />

Technologietransfer und Forschung<br />

In Deutschland<br />

119<br />

Einfluss von Unternehmensseite durch Benennung des Fachgebiets der jeweiligen Professur nicht<br />

negiert werden. Diese Feststellung geht mit dem politischen Diskurs konform, dass Hochschulen wertschöpfend<br />

ihren Standort bzw. ihre Region entwickeln. Folgerichtig werden viele der derzeit rund 1.000<br />

deutschen Stiftungsprofessuren aus der jeweiligen Hochschulregion finanziert.<br />

Forschung und Entwicklung<br />

Unternehmen beauftragen sowohl außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als auch Hochschulen<br />

mit Forschungstätigkeiten sowie sonstigen Dienstleistungen (sog. Auftragsforschung). Solche Aufträge<br />

beinhalten Leistungen von Professoren (die je nach Gesetzgebung von der Hochschule direkt vergütet<br />

werden können) sowie die Nutzung von Laborgerätschaften und wissenschaftlichem Personal wie etwa<br />

Promovenden (die sich häufig direkt über Drittmittelprojekte refinanzieren). Dabei müssen öffentliche<br />

Hochschulen zwingend nachweisen, dass ihre Forschungsleistungen subventionsfrei erbracht werden<br />

(sog. Trennungsrechnung, die eine Trennung der wirtschaftlichen von der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

vornimmt), um gemäß den Vorgaben des Europäischen Beihilferahmens die genannte Quersubvention<br />

vom öffentlichen in den industriellen Bereich, mithin Marktverzerrungen zu vermeiden. Die Verpflichtung<br />

zur Trennungsrechnung schließt Erfindungen der Hochschule sowie Gemeinschaftserfindungen<br />

innerhalb eines Konsortiums mit ein, die jeweils gegen ein marktübliches Entgelt zu veräußern sind. Eine<br />

Alternative stellt die Einräumung (meist exklusiver) Nutzungsrechte dar, ebenfalls gegen ein marktübliches<br />

Entgelt (Lizenzierung).<br />

Eine weitere Art der Zusammenarbeit in der Forschung stellt die sogenannte Kofinanzierung öffentlich<br />

geförderter Projekte durch die Industrie dar. Diese ist mit einer Spende oder der oben umrissenen Stiftungsprofessur<br />

vergleichbar. Eine Hochschule wird in einem Projekt öffentlich gefördert, im Rahmen der<br />

Finanzierung auch von einem oder mehreren Unternehmen mit Spenden bzw. Barleistungen unterstützt.<br />

Die öffentlich-rechtliche Sphäre dieser Förderung verbietet somit eine unmittelbare Gegenleistung der<br />

Hochschule, insbesondere in Form der Übertragung von Immaterialgüterrechten. Der Nutzen der Industrie<br />

ist damit kein direkter wirtschaftlicher Mehrwert, sondern besteht in der Vernetzung, in der Qualifizierung<br />

von eigenem sowie künftigem Personal oder allgemein in der Öffentlichkeitsarbeit, außerdem sind<br />

Unternehmen durch Erstverwertungs- und Meistbegünstigungsrechte, die diesen eingeräumt werden<br />

können, näher an der Forschung und am Markt als potenzielle Konkurrenten.<br />

Eine weitere, sehr verbreitete Kooperationsform sind Verbundprojekte über öffentliche Förderprogramme<br />

der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder (sowie einiger weiterer Träger). In aller Regel werden<br />

hier sowohl Hochschulen als auch Industriepartner mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dass hier<br />

ebenso wenig wie bei der Kofinanzierung ein Auftragsverhältnis vorliegt. Das jeweilige Förderprogramm<br />

trifft Aussagen über Eigentum und Übertragung von Erfindungen und sonstige Immaterialgüterrechte,<br />

welche in aller Regel der Einrichtung zugesprochen werden, an der das jeweilige Recht entstanden<br />

ist. Zwischen den am Verbundprojekt beteiligten Partnern ist in aller Regel ein Kooperationsvertrag zu<br />

schließen, der auch die Übertragung und Verwertung von Immaterialgüterrechten regelt und den jeweiligen<br />

Partnern häufig ein Meistbegünstigungs- oder Vorkaufsrecht einräumt. Als Faustregel kann davon<br />

ausgegangen werden, dass mit zunehmender Anwendungsnähe des jeweiligen Förderprogramms den<br />

Partnern aus der Industrie, die das Produkt verwerten, im verstärkten Maße Rechte zugestanden werden.<br />

Zentral ist hier die Feststellung, dass auch in öffentlichen Projekten der europäische Beihilferahmen gilt,<br />

Unternehmen also für die Übertragung von Rechten eine Zahlung leisten müssen.<br />

Anders verhält es sich hier bei der letztgenannten und eher seltenen Kooperationsform der Open Innovation.<br />

Es handelt sich um eine je nach Projektinhalten mehr oder weniger offene Zusammenarbeit mit<br />

Partnern. Konsequenz ist, dass jeder Partner zunächst Eigentümer seiner Immaterialgüterrechte bleibt.<br />

Somit ist auch hier im Falle einer Auslizenzierung oder eines Verkaufs von Immaterialgüterrechten in je-

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